Die Revision ist berechtigt.
Gemäß § 6 Abs 3 UrlG ist in allen Fällen, in denen das Entgelt nicht nach Zeiträumen im Sinne des Abs 2 bemessen wird, für die Urlaubsdauer das regelmäßige Entgelt zu zahlen. Regelmäßiges Entgelt ist jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Nach Abs 4 dieser Bestimmung ist bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen. Mit Abs 5 werden die Kollektivvertragsparteien ermächtigt, durch Generalkollektivvertrag zu regeln, welche Leistungen des Arbeitgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind; die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Urlaubsentgelts kann hingegen durch Kollektivvertrag abweichend von Abs 3 und 4 geregelt werden.Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, UrlG ist in allen Fällen, in denen das Entgelt nicht nach Zeiträumen im Sinne des Absatz 2, bemessen wird, für die Urlaubsdauer das regelmäßige Entgelt zu zahlen. Regelmäßiges Entgelt ist jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Nach Absatz 4, dieser Bestimmung ist bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten das Urlaubsentgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen. Mit Absatz 5, werden die Kollektivvertragsparteien ermächtigt, durch Generalkollektivvertrag zu regeln, welche Leistungen des Arbeitgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind; die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Urlaubsentgelts kann hingegen durch Kollektivvertrag abweichend von Absatz 3 und 4 geregelt werden.
Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Österreichische Gewerkschaftsbund haben von der erstgenannten Ermächtigung Gebrauch gemacht und am 22.2.1978 einen Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgeltes gemäß § 6 UrlG geschlossen. Gemäß § 2 Abs 4 dieses Generalkollektivvertrages sind Entgelte in Form von Provisionen in das Urlaubsentgelt mit dem Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt einzubeziehen. Provisionen für Geschäfte, die ohne unmittelbare Mitwirkung des Arbeitnehmers zustandegekommen sind (Direktgeschäfte), sind jedoch in diesen Durchschnitt nur insoweit einzubeziehen, als für während des Urlaubs einlangende Aufträge aus derartigen Geschäften keine Provision gebührt.Die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Österreichische Gewerkschaftsbund haben von der erstgenannten Ermächtigung Gebrauch gemacht und am 22.2.1978 einen Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgeltes gemäß Paragraph 6, UrlG geschlossen. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, dieses Generalkollektivvertrages sind Entgelte in Form von Provisionen in das Urlaubsentgelt mit dem Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt einzubeziehen. Provisionen für Geschäfte, die ohne unmittelbare Mitwirkung des Arbeitnehmers zustandegekommen sind (Direktgeschäfte), sind jedoch in diesen Durchschnitt nur insoweit einzubeziehen, als für während des Urlaubs einlangende Aufträge aus derartigen Geschäften keine Provision gebührt.
Im Rahmen der Ermächtigung des § 6 Abs 5 UrlG wurde daher mit Generalkollektivvertrag verbindlich festgelegt, daß Entgelte in Form von Provisionen (mit dem Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt) grundsätzlich in das Urlaubsentgelt einzubeziehen sind, Provisionen aus - ohne unmittelbare Mitwirkung des Arbeitnehmers zustandegekommenen - Direktgeschäften aber nur insoweit, als für während des Urlaubs einlangende Aufträge aus derartigen Geschäften keine Provision gebührt. Mit dieser lediglich Provisionen aus Direktgeschäften ausnehmenden Regelung haben die Parteien des Generalkollektivvertrages klargestellt, daß Provisionen aus unter Mitwirkung des Arbeitnehmers zustandegekommenen Geschäften in das Urlaubsentgelt mit einem Durchschnittswert einzubeziehen sind, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dem Arbeitnehmer während des Urlaubs Provisionen ausIm Rahmen der Ermächtigung des Paragraph 6, Absatz 5, UrlG wurde daher mit Generalkollektivvertrag verbindlich festgelegt, daß Entgelte in Form von Provisionen (mit dem Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt) grundsätzlich in das Urlaubsentgelt einzubeziehen sind, Provisionen aus - ohne unmittelbare Mitwirkung des Arbeitnehmers zustandegekommenen - Direktgeschäften aber nur insoweit, als für während des Urlaubs einlangende Aufträge aus derartigen Geschäften keine Provision gebührt. Mit dieser lediglich Provisionen aus Direktgeschäften ausnehmenden Regelung haben die Parteien des Generalkollektivvertrages klargestellt, daß Provisionen aus unter Mitwirkung des Arbeitnehmers zustandegekommenen Geschäften in das Urlaubsentgelt mit einem Durchschnittswert einzubeziehen sind, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dem Arbeitnehmer während des Urlaubs Provisionen aus
derartigen - naturgemäß vor dem Urlaub akquirierten - Geschäften zufließen. Die Parteien des Generalkollektivvertrages haben auf diese Weise im Rahmen der ihnen gemäß § 6 Abs 5 UrlG eingeräumten Ermächtigung festgelegt, daß Provisionen, die dem Arbeitnehmer aus unter seiner unmittelbaren Wirkung zustandegekommenen Geschäften während des Urlaubs zufließen, nicht auf das Urlaubsentgelt anzurechnen sind.derartigen - naturgemäß vor dem Urlaub akquirierten - Geschäften zufließen. Die Parteien des Generalkollektivvertrages haben auf diese Weise im Rahmen der ihnen gemäß Paragraph 6, Absatz 5, UrlG eingeräumten Ermächtigung festgelegt, daß Provisionen, die dem Arbeitnehmer aus unter seiner unmittelbaren Wirkung zustandegekommenen Geschäften während des Urlaubs zufließen, nicht auf das Urlaubsentgelt anzurechnen sind.
Hingegen sind die Parteien des Branchenkollektivvertrages auf Grund der ihnen nach § 6 Abs 5 UrlG eingeräumten Ermächtigung nur befugt, die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Urlaubsentgelts abweichend von § 6 Abs 3 und 4 UrlG zu regeln, also etwa einen von dem Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt abweichenden Beobachtungszeitraum vorzusehen (vgl. auch Cerny, Urlaubsrecht4, 102, 106 sowie Klein-Martinek, Urlaubsrecht, 99). Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß Provisionen aus vor dem Urlaub akquirierten (unter unmittelbarer Mitwirkung des Arbeitnehmers zustandegekommenen) Geschäften, die erst während des Urlaubs zufließen, auch nach dem Gesetz nicht auf das Urlaubsentgelt anzurechnen sind.Hingegen sind die Parteien des Branchenkollektivvertrages auf Grund der ihnen nach Paragraph 6, Absatz 5, UrlG eingeräumten Ermächtigung nur befugt, die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Urlaubsentgelts abweichend von Paragraph 6, Absatz 3 und 4 UrlG zu regeln, also etwa einen von dem Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt abweichenden Beobachtungszeitraum vorzusehen vergleiche auch Cerny, Urlaubsrecht4, 102, 106 sowie Klein-Martinek, Urlaubsrecht, 99). Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß Provisionen aus vor dem Urlaub akquirierten (unter unmittelbarer Mitwirkung des Arbeitnehmers zustandegekommenen) Geschäften, die erst während des Urlaubs zufließen, auch nach dem Gesetz nicht auf das Urlaubsentgelt anzurechnen sind.
Nach dem in § 6 Abs 3 Satz 2 UrlG normierten Ausfallsprinzip ist bei Beurteilung der Frage, welche Leistungen des Arbeitgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind, nicht darauf abzustellen, welches Entgelt der Arbeitnehmer im Urlaubszeitraum oder vor Urlaubsantritt erhält, sondern welches Entgelt er für den Urlaubszeitraum vom Arbeitgeber bezieht. Die Fälligkeit ist daher für die Qualifikation als Urlaubsentgelt nicht von ausschlaggebender Bedeutung (siehe Klein, Berechnung des Urlaubsentgelts, DRdA 1983, 177). Der Kollektivvertrag für die kaufmännischen Angestellten der Tageszeitungen sieht in § 11 Z 2 letzter Satz eine generelle und undifferenzierte Anrechnung von während des Urlaubs angefallenen Provisionen auf den für die letzten 12 Monate ermittelten Durchschnittswert vor. Zur Auslegung des Begriffes "angefallen" ist auf die diesbezüglich zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend sei bemerkt, daß entgegen der Ansicht des Revisionswerbers unter Anfall eines Anspruches der nicht mehr von der Erfüllung einer aufschiebenden Bedingung abhängige Anspruchserwerb verstanden wird (so etwa in den §§ 537 und 684 ABGB und 86 ASVG), sodaß der bei Verkaufsgeschäften von der Erfüllung durch den Dritten abhängige Provisionsanspruch erst mit Eingang der Zahlung beim Geschäftsherrn als angefallen anzusehen ist. Von der Anrechnungsregelung in § 11 Z 2 letzter Satz des gegenständlichen Branchenkollektivvertrages werden daher auch Provisionen aus den unter Mitwirkung des Arbeitnehmers zustandegekommenen Geschäften erfaßt. Dies ist aber durch die den Parteien von Branchenkollektivverträgen in § 6 Abs 5 UrlG eingeräumte Regelungsmacht nicht gedeckt und weicht von Gesetz und Generalkollektivvertrag zum Nachteil des Arbeitnehmers ab. Da die Regelung des Urlaubsentgelts, soweit den Kollektivvertragsparteien nicht bestimmte Regelungsbefugnisse delegiert wurden, gemäß § 12 UrlG zu Lasten des Arbeitnehmers nicht abdingbar ist, ist § 11 Z 2 letzter Satz des gegenständlichen Branchenkollektivvertrages, soweit er die Anrechnung von während des Urlaubs angefallenen Provisionen aus anderen als Direktgeschäften vorsieht, unwirksam (vgl. Strasser in Floretta-Strasser KommzArbVG, 39; Klein-Martinek aaO, 129 f; Cerny aaO 136 f). Dem Kläger steht daher der geltend gemachte Anspruch auf Urlaubsentgelt unter Zugrundelegung des Provisionsdurchschnitts der letzten 12 Monate ohne Abzug der während des Urlaubs angefallenen Provisionen aus anderen als Direktgeschäften zu.Nach dem in Paragraph 6, Absatz 3, Satz 2 UrlG normierten Ausfallsprinzip ist bei Beurteilung der Frage, welche Leistungen des Arbeitgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind, nicht darauf abzustellen, welches Entgelt der Arbeitnehmer im Urlaubszeitraum oder vor Urlaubsantritt erhält, sondern welches Entgelt er für den Urlaubszeitraum vom Arbeitgeber bezieht. Die Fälligkeit ist daher für die Qualifikation als Urlaubsentgelt nicht von ausschlaggebender Bedeutung (siehe Klein, Berechnung des Urlaubsentgelts, DRdA 1983, 177). Der Kollektivvertrag für die kaufmännischen Angestellten der Tageszeitungen sieht in Paragraph 11, Ziffer 2, letzter Satz eine generelle und undifferenzierte Anrechnung von während des Urlaubs angefallenen Provisionen auf den für die letzten 12 Monate ermittelten Durchschnittswert vor. Zur Auslegung des Begriffes "angefallen" ist auf die diesbezüglich zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend sei bemerkt, daß entgegen der Ansicht des Revisionswerbers unter Anfall eines Anspruches der nicht mehr von der Erfüllung einer aufschiebenden Bedingung abhängige Anspruchserwerb verstanden wird (so etwa in den Paragraphen 537 und 684 ABGB und 86 ASVG), sodaß der bei Verkaufsgeschäften von der Erfüllung durch den Dritten abhängige Provisionsanspruch erst mit Eingang der Zahlung beim Geschäftsherrn als angefallen anzusehen ist. Von der Anrechnungsregelung in Paragraph 11, Ziffer 2, letzter Satz des gegenständlichen Branchenkollektivvertrages werden daher auch Provisionen aus den unter Mitwirkung des Arbeitnehmers zustandegekommenen Geschäften erfaßt. Dies ist aber durch die den Parteien von Branchenkollektivverträgen in Paragraph 6, Absatz 5, UrlG eingeräumte Regelungsmacht nicht gedeckt und weicht von Gesetz und Generalkollektivvertrag zum Nachteil des Arbeitnehmers ab. Da die Regelung des Urlaubsentgelts, soweit den Kollektivvertragsparteien nicht bestimmte Regelungsbefugnisse delegiert wurden, gemäß Paragraph 12, UrlG zu Lasten des Arbeitnehmers nicht abdingbar ist, ist Paragraph 11, Ziffer 2, letzter Satz des gegenständlichen Branchenkollektivvertrages, soweit er die Anrechnung von während des Urlaubs angefallenen Provisionen aus anderen als Direktgeschäften vorsieht, unwirksam vergleiche Strasser in Floretta-Strasser KommzArbVG, 39; Klein-Martinek aaO, 129 f; Cerny aaO 136 f). Dem Kläger steht daher der geltend gemachte Anspruch auf Urlaubsentgelt unter Zugrundelegung des Provisionsdurchschnitts der letzten 12 Monate ohne Abzug der während des Urlaubs angefallenen Provisionen aus anderen als Direktgeschäften zu.
Für Provisionen aus Direktgeschäften bietet der Generalkollektivvertrag die Möglichkeit, sie entweder mit dem Provisionsdurchschnitt der letzten 12 Monate zu berücksichtigen oder dem Arbeitnehmer auch für während des Urlaubs einlangende Direktaufträge Provision zu gewähren (vgl. Cerny aaO, 102). Diese Auslegung trägt dem Umstand Rechnung, daß Direktgeschäfte von der urlaubsbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers nicht berührt werden, sodaß sie ohne Verletzung des Ausfallsprinzips dann zur Gänze bei Berechnung des Urlaubsentgelts unberücksichtigt bleiben können, wenn dem Arbeitnehmer für während des Urlaubs erteilte Direktaufträge eine Provision gebührt. Hingegen würde eine Auslegung der Bestimmung dahin, daß die Direktprovisionen zwar grundsätzlich mit dem Durchschnitt der letzten 12 Monate einzubeziehen, davon aber die Provisionen für während des Urlaubs einlangende Direktaufträge abzuziehen sind, zu einer komplizierten und wenig praktikablen sowie mit § 6 Abs 6 UrlG kaum zu vereinbarenden Verrechnung führen. Da den Parteien des Generalkollektivvertrages zu unterstellen ist, daß eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen wollten (vgl. Arb. 10.480), ist der von Cerny vertretenen Auslegung der Vorzug zu geben.Für Provisionen aus Direktgeschäften bietet der Generalkollektivvertrag die Möglichkeit, sie entweder mit dem Provisionsdurchschnitt der letzten 12 Monate zu berücksichtigen oder dem Arbeitnehmer auch für während des Urlaubs einlangende Direktaufträge Provision zu gewähren vergleiche Cerny aaO, 102). Diese Auslegung trägt dem Umstand Rechnung, daß Direktgeschäfte von der urlaubsbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers nicht berührt werden, sodaß sie ohne Verletzung des Ausfallsprinzips dann zur Gänze bei Berechnung des Urlaubsentgelts unberücksichtigt bleiben können, wenn dem Arbeitnehmer für während des Urlaubs erteilte Direktaufträge eine Provision gebührt. Hingegen würde eine Auslegung der Bestimmung dahin, daß die Direktprovisionen zwar grundsätzlich mit dem Durchschnitt der letzten 12 Monate einzubeziehen, davon aber die Provisionen für während des Urlaubs einlangende Direktaufträge abzuziehen sind, zu einer komplizierten und wenig praktikablen sowie mit Paragraph 6, Absatz 6, UrlG kaum zu vereinbarenden Verrechnung führen. Da den Parteien des Generalkollektivvertrages zu unterstellen ist, daß eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen wollten vergleiche Arb. 10.480), ist der von Cerny vertretenen Auslegung der Vorzug zu geben.
Da gemäß § 6 Abs 5 UrlG mit Branchenkollektivvertrag die Anrechnung einer nach dem Generalkollektivvertrag auf das Urlaubsentgelt nicht anzurechnenden Leistung zu Lasten des Arbeitnehmers nicht wirksam normiert werden kann, ist die Regelung des § 11 Z 2 letzter Satz des gegenständlichen Branchenkollektivvertrages auch bezüglich der Direktgeschäfte soweit unwirksam, als der Abzug der während des Urlaubs angefallenen Provisionen zu einem ungünstigeren Ergebnis führt, als eine der beiden nach dem Generalkollektivvertrag zulässigen Varianten (Ausscheidung von Provisionen aus Direktgeschäften aus der Berechnung des Urlaubsentgelts, wenn solche Provisionen auch für während des Urlaubs erteilte Direktaufträge gewährt werden, oder Berücksichtigung der Direktprovisionen nach dem Durchschnitt der letzten 12 Monate ohne Gewährung von Provisionen aus während des Urlaubs erteilten Direktaufträgen). Geht man im Falle des Klägers davon aus, daß ihm Provisionen auch aus während des Urlaubs erteilten Direktaufträgen zustehen, dann ist demnach der Abzug der während des Urlaubs angefallenen Provisionen aus Direktgeschäften vom Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate nur soweit - als nicht gegen das auch im § 12 UrlG verankerte Günstigkeitsprinzip verstoßend - zulässig, als dieser Abzug den im Durchschnittseinkommen enthaltenen Durchschnittswert der Direktprovisionen aus den letzten 12 Monaten nicht überschreitet. Soweit die Bestimmungen des gegenständlichen Branchenkollektivvertrages gegen § 5 Abs 6 UrlG (und gegen den Generalkollektivvertrag) verstoßen, sind sie absolut nichtig (vgl. Strasser aaO). Eine derartige absolute Nichtigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen, ohne daß es einer besonderen Geltendmachung bedürfte (vgl. Krejci in Rummel ABGB I2 § 879 Rz 248). Da auch der Oberste Gerichtshof die Parteien mit einer in erster Instanz nicht erörterten Rechtsansicht nicht überraschen darf - die Frage der Nichtigkeit der den gegenständlichen Anspruch regelnden Bestimmung des Branchenkollektivvertrages wurde im Verfahren erster Instanz nicht erörtert - war nicht mit Fällung eines Zwischenurteils vorzugehen, sondern den Parteien Gelegenheit zur Erörterung des erhobenen Anspruches auch dem Grunde nach in erster Instanz zu geben. Der Revision war daher im Sinne einer Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und Rückverweisung der Sache an das Erstgericht Folge zu geben.Da gemäß Paragraph 6, Absatz 5, UrlG mit Branchenkollektivvertrag die Anrechnung einer nach dem Generalkollektivvertrag auf das Urlaubsentgelt nicht anzurechnenden Leistung zu Lasten des Arbeitnehmers nicht wirksam normiert werden kann, ist die Regelung des Paragraph 11, Ziffer 2, letzter Satz des gegenständlichen Branchenkollektivvertrages auch bezüglich der Direktgeschäfte soweit unwirksam, als der Abzug der während des Urlaubs angefallenen Provisionen zu einem ungünstigeren Ergebnis führt, als eine der beiden nach dem Generalkollektivvertrag zulässigen Varianten (Ausscheidung von Provisionen aus Direktgeschäften aus der Berechnung des Urlaubsentgelts, wenn solche Provisionen auch für während des Urlaubs erteilte Direktaufträge gewährt werden, oder Berücksichtigung der Direktprovisionen nach dem Durchschnitt der letzten 12 Monate ohne Gewährung von Provisionen aus während des Urlaubs erteilten Direktaufträgen). Geht man im Falle des Klägers davon aus, daß ihm Provisionen auch aus während des Urlaubs erteilten Direktaufträgen zustehen, dann ist demnach der Abzug der während des Urlaubs angefallenen Provisionen aus Direktgeschäften vom Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate nur soweit - als nicht gegen das auch im Paragraph 12, UrlG verankerte Günstigkeitsprinzip verstoßend - zulässig, als dieser Abzug den im Durchschnittseinkommen enthaltenen Durchschnittswert der Direktprovisionen aus den letzten 12 Monaten nicht überschreitet. Soweit die Bestimmungen des gegenständlichen Branchenkollektivvertrages gegen Paragraph 5, Absatz 6, UrlG (und gegen den Generalkollektivvertrag) verstoßen, sind sie absolut nichtig vergleiche Strasser aaO). Eine derartige absolute Nichtigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen, ohne daß es einer besonderen Geltendmachung bedürfte vergleiche Krejci in Rummel ABGB I2 Paragraph 879, Rz 248). Da auch der Oberste Gerichtshof die Parteien mit einer in erster Instanz nicht erörterten Rechtsansicht nicht überraschen darf - die Frage der Nichtigkeit der den gegenständlichen Anspruch regelnden Bestimmung des Branchenkollektivvertrages wurde im Verfahren erster Instanz nicht erörtert - war nicht mit Fällung eines Zwischenurteils vorzugehen, sondern den Parteien Gelegenheit zur Erörterung des erhobenen Anspruches auch dem Grunde nach in erster Instanz zu geben. Der Revision war daher im Sinne einer Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und Rückverweisung der Sache an das Erstgericht Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.