Rechtssatz RS0077567
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077567
Entscheidungsdatum
25.04.1990
Rechtssatz
Die Parteien des Branchenkollektivvertrages sind auf Grund der ihnen nach § 6 Abs 5 UrlG eingeräumten Ermächtigung nur befugt, die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Urlaubsentgelts abweichend von § 6 Abs 3 und 4 UrlG zu regeln, also etwa einen von dem Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt abweichenden Beobachtungszeitraum vorzusehen.Die Parteien des Branchenkollektivvertrages sind auf Grund der ihnen nach Paragraph 6, Absatz 5, UrlG eingeräumten Ermächtigung nur befugt, die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Urlaubsentgelts abweichend von Paragraph 6, Absatz 3 und 4 UrlG zu regeln, also etwa einen von dem Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor Urlaubsantritt abweichenden Beobachtungszeitraum vorzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077567
Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_009OBA00066_9000000_008