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Rechtssatz RS0064299

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064299

Geschäftszahl

9ObA66/90

Entscheidungsdatum

25.04.1990

Norm

GeneralkollV über den Begriff des Entgelts §2 Abs4

Rechtssatz

Mit dieser lediglich Provisionen aus Direktgeschäften ausnehmenden Regelung haben die Parteien des GeneralkollV klargestellt, daß Provisionen aus unter Mitwirkung des Arbeitnehmers zustandegekommenen Geschäften in das Urlaubsentgelt mit einem Durchschnittswert einzubeziehen sind, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dem Arbeitnehmer während des Urlaubs Provisionen aus derartigen - naturgemäß vor dem Urlaub akquirierten - Geschäften zufließen. Die Parteien des GeneralkollV haben auf diese Weise im Rahmen der ihnen gemäß Paragraph 6, Absatz 5, UrlG eingeräumten Ermächtigung festgelegt, daß Provisionen, die dem Arbeitnehmer aus unter seiner unmittelbaren Wirkung zustandegekommenen Geschäften während des Urlaubs zufließen, nicht auf das Urlaubsentgelt anzurechnen sind.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 66/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 9 ObA 66/90
    Veröff: SZ 63/67 = RdW 1990,453

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0064299

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_009OBA00066_9000000_003