Rechtssatz RS0030774
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030774
Entscheidungsdatum
25.04.1990
Norm
ABGB §879 Abs1 A1a
ABGB §879 Abs1 CIIo5
GeneralKollV 22.08.1978 §2 Abs4
KollV für die kaufmännischen Angestellten der Tageszeitungen §11 Z2
UrlG §6 Abs5
Rechtssatz
Bezüglich der Provisionen aus Direktgeschäften bietet § 2 Abs 4 GeneralKollV die Möglichkeit, diese entweder mit dem Durchschnitt aus den letzten zwölf Monaten bei Bemessung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen, oder - sofern solche Provisionen auch für während des Urlaubs einlangende Direktaufträge gebühren - unberücksichtigt zu lassen. Die Regelung in einem BranchenKollV, wonach während des Urlaubs angefallene Provisionen aus Direktgeschäften vom Durchschnittseinkommen abzuziehen sind, ist unwirksam, soweit sie zu einem ungünstigeren Ergebnis führt als die beiden nach dem GeneralKollV vorgesehenen Regelungen. Die dadurch begründete absolute Nichtigkeit des BranchenKollV ist von Amts wegen wahrzunehmen.Bezüglich der Provisionen aus Direktgeschäften bietet Paragraph 2, Absatz 4, GeneralKollV die Möglichkeit, diese entweder mit dem Durchschnitt aus den letzten zwölf Monaten bei Bemessung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen, oder - sofern solche Provisionen auch für während des Urlaubs einlangende Direktaufträge gebühren - unberücksichtigt zu lassen. Die Regelung in einem BranchenKollV, wonach während des Urlaubs angefallene Provisionen aus Direktgeschäften vom Durchschnittseinkommen abzuziehen sind, ist unwirksam, soweit sie zu einem ungünstigeren Ergebnis führt als die beiden nach dem GeneralKollV vorgesehenen Regelungen. Die dadurch begründete absolute Nichtigkeit des BranchenKollV ist von Amts wegen wahrzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0030774
Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_009OBA00066_9000000_001