Rechtssatz RS0064917
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064917
Entscheidungsdatum
25.04.1990
Norm
KollV für die kaufmännischen Angestellten der Tageszeitungen §11 Z2
Rechtssatz
Unter Anfall eines Anspruches wird der nicht mehr von der Erfüllung einer aufschiebenden Bedingung abhängige Anspruchserwerb verstanden (so etwa in den §§ 537 und 684 ABGB und § 86 ASVG), sodaß der bei Verkaufsgeschäften von der Erfüllung durch den Dritten abhängige Provisionsanspruch erst mit Eingang der Zahlung beim Geschäftsherrn als angefallen anzusehen ist. Von der Anrechnungsregelung in § 11 Z 2 letzter Satz des gegenständlichen BranchenkollV werden daher auch Provisionen aus den unter Mitwirkung des Arbeitnehmers zustandegekommenen Geschäften erfaßt.Unter Anfall eines Anspruches wird der nicht mehr von der Erfüllung einer aufschiebenden Bedingung abhängige Anspruchserwerb verstanden (so etwa in den Paragraphen 537 und 684 ABGB und Paragraph 86, ASVG), sodaß der bei Verkaufsgeschäften von der Erfüllung durch den Dritten abhängige Provisionsanspruch erst mit Eingang der Zahlung beim Geschäftsherrn als angefallen anzusehen ist. Von der Anrechnungsregelung in Paragraph 11, Ziffer 2, letzter Satz des gegenständlichen BranchenkollV werden daher auch Provisionen aus den unter Mitwirkung des Arbeitnehmers zustandegekommenen Geschäften erfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0064917
Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_009OBA00066_9000000_006