Rechtssatz RS0030781
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030781
Entscheidungsdatum
25.04.1990
Norm
ABGB §879 Abs1 A1a
ABGB §879 Abs1 CIIo5
GeneralKollV 22.08.1978 §2 Abs4
KollV für die kaufmännischen Angestellten der Tageszeitungen §11 Z2
UrlG §6 Abs5
Rechtssatz
Die Regelung in einem BranchenKollV, wonach während des Urlaubs angefallene Provisionen aus anderen als Direktgeschäften auf das nach dem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate bemessene Urlaubsentgelt anzurechnen sind, verstößt gegen § 6 Abs 5 UrlG und § 2 Abs 4 des GeneralKollV und ist absolut nichtig.Die Regelung in einem BranchenKollV, wonach während des Urlaubs angefallene Provisionen aus anderen als Direktgeschäften auf das nach dem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate bemessene Urlaubsentgelt anzurechnen sind, verstößt gegen Paragraph 6, Absatz 5, UrlG und Paragraph 2, Absatz 4, des GeneralKollV und ist absolut nichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0030781
Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_009OBA00066_9000000_002