Rechtssatz RS0012660
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012660
Geschäftszahl
6Ob670/80; 4Ob235/06x
Entscheidungsdatum
13.02.2007
Rechtssatz
Die Verlassenschaft und nach der Einantwortung der Erbe sind gegenüber dem Vermächtnisnehmer im Sinn des § 692 ABGB geschützt, weil die Forderung des Pflichtteilsberechtigten den Forderungen des Vermächtnisnehmers im Rang vorangeht.Die Verlassenschaft und nach der Einantwortung der Erbe sind gegenüber dem Vermächtnisnehmer im Sinn des Paragraph 692, ABGB geschützt, weil die Forderung des Pflichtteilsberechtigten den Forderungen des Vermächtnisnehmers im Rang vorangeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0012660
Dokumentnummer
JJR_19810318_OGH0002_0060OB00670_8000000_003