Rechtssatz RS0115877
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115877
Entscheidungsdatum
13.02.2007
Rechtssatz
Hat das Berufungsgericht einen von der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz nicht relevierten und ohne entsprechende Sachverhaltsgrundlage angenommenen anspruchsvernichtenden Umstand dazu verwendet, die klagsabweisende erstgerichtliche Entscheidung im Ergebnis zu bestätigen, so ist dieser Umstand mit den Parteien im fortzusetzenden Verfahren zu erörtern, zumal auch der Oberste Gerichtshof die Parteien mit einer Rechtsansicht nicht überraschen darf. (Hier: Ruhen des Krankengeldanspruches gemäß § 143 Abs 1 Z 1 ASVG.)Hat das Berufungsgericht einen von der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz nicht relevierten und ohne entsprechende Sachverhaltsgrundlage angenommenen anspruchsvernichtenden Umstand dazu verwendet, die klagsabweisende erstgerichtliche Entscheidung im Ergebnis zu bestätigen, so ist dieser Umstand mit den Parteien im fortzusetzenden Verfahren zu erörtern, zumal auch der Oberste Gerichtshof die Parteien mit einer Rechtsansicht nicht überraschen darf. (Hier: Ruhen des Krankengeldanspruches gemäß Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG.)
Entscheidungstexte
- 10 ObS 291/01v
Entscheidungstext OGH 10.10.2001 10 ObS 291/01v
- 4 Ob 235/06x
Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 235/06x
Auch; nur: Auch der Oberste Gerichtshof darf die Parteien mit einer Rechtsansicht nicht überraschen. (T1); Beisatz: Hier: Keine Bestätigung der Berufungsentscheidung mit von den Parteien bisher nicht bedachten Argumenten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115877
Dokumentnummer
JJR_20011010_OGH0002_010OBS00291_01V0000_003