Rechtssatz RS0015328
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015328
Geschäftszahl
2Ob4/49 (2Ob5/49); 6Ob204/09g
Entscheidungsdatum
17.12.2009
Rechtssatz
Wenn der Erblasser einem Noterben durch ein Sachvermächtnis mehr als den Pflichtteil zugedacht hat, ist der Noterbe hinsichtlich des den Pflichtteil übersteigenden Wertes Legatar und muss sich allenfalls ( bei Unzulänglichkeit des Nachlasses ) eine Kürzung seiner Zuwendung zur Befriedigung der Gläubiger und anderer Noterben gefallen lassen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 4/49
Entscheidungstext OGH 12.01.1949 2 Ob 4/49
Veröff: SZ 22/7
- 6 Ob 204/09g
Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 204/09g
Vgl aber; Bem: Hier: Im vorliegenden Fall ist das vermachte Haus jedoch unteilbar, sodass die Erfüllung des Legats zunächst zur Gänze hätte verweigert werden können. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0015328
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010
Dokumentnummer
JJR_19490112_OGH0002_0020OB00004_4900000_001