Die vom Revisionsrekurs aufgeworfene Frage der Auslegung der Vorschrift des § 2 Z. 7 AußstrG., die allerdings sehr umstritten ist (vgl. Rintelen, S. 2, Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, S. 78, 164, 165, 183 sowie die bei Rintelen auf S. 3 zitierten oberstgerichtlichen Entscheidungen), kann unerörtert bleiben, weil für eine Verweisung auf den Rechtsweg, sei es wegen strittiger Tatfragen oder zweifelhafter Rechtsfragen, in keinem Fall ein Anlaß besteht. Kann auch die Auslegung eines Testamentes sowohl streitige Tatfragen als auch solche rechtlicher Natur aufwerfen, erstere z. B. wenn die Person des Bedachten oder die Identifizierung des zugewendeten Vermögensbestandteiles, letztere wenn z. B. die vom Erblasser beabsichtigte rechtliche Form der Zuwendung oder die in Aussicht genommene Rechtsfigur zweifelhaft sind, allenfalls gemischte Fragen, wie die nach dem Vorliegen eines Enterbungsgrundes, nach dem Bestehen eines Verwandtschafts- oder Adoptionsverhältnisses, liegt doch im vorliegenden Fall tatsächlich keine dieser Voraussetzungen vor. Der Erblasser hat in seinem Testament vom 24. April 1944 zunächst allen drei Kindern den Pflichtteil ausgeworfen und seine Lebensgefährtin zur Universalerbin eingesetzt. Er hat aber auch zweimal zum Ausdruck gebracht, daß den großjährigen Kindern die zu seinem Nachlaß gehörende Haushälfte zufallen soll und daß diese Haushälftenanteile auf deren Pflichtteile anzurechnen sind. Außerdem hat er angeordnet, daß die mj. Tochter von ihren großjährigen Halbgeschwistern aus erster Ehe einen Unterschiedsbetrag zu erhalten habe, wenn sie nicht soviel erhalte, als je ein Hausviertel wert ist, so daß jedes der drei Kinder wertmäßig den gleichen Anteil erhalten solle. Dem Revisionsrekurs ist darin zuzustimmen, daß in diesen Anordnungen eindeutig die Zuwendung der beiden Hausanteilhälften an die Revisionsrekurswerber zu erblicken ist. Die Ansicht der Testamentserbin, die von ihr auch in ihrem Rekurs festgehalten wurde, die Noterben hätten sich in jedem Fall mit einem ihren Pflichtteil deckenden Geldbetrag zu begnügen, ist offenbar im Widerspruch mit § 774 ABGB. Denn der Erblasser kann den Pflichtteil in jeder ihm passenden Form, also auch in der eines Sachvermächtnisses hinterlassen, selbst wenn diese Form dem Noterben unerwünscht ist und dieser bei der Veräußerung den im Schätzwert gedeckten Betrag des Pflichtteils nicht herausschlagen könnte (Ehrenzweig, II/2, S. 576). Anderseits ist in den Pflichtteil einzurechnen, was der Noterbe aus dem Nachlaß durch Erbseinsetzung, Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall usw. erhält (§ 787 ABGB., Ehrenzweig, II/2, S. 589).Die vom Revisionsrekurs aufgeworfene Frage der Auslegung der Vorschrift des Paragraph 2, Ziffer 7, AußstrG., die allerdings sehr umstritten ist vergleiche Rintelen, S. 2, Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, S. 78, 164, 165, 183 sowie die bei Rintelen auf S. 3 zitierten oberstgerichtlichen Entscheidungen), kann unerörtert bleiben, weil für eine Verweisung auf den Rechtsweg, sei es wegen strittiger Tatfragen oder zweifelhafter Rechtsfragen, in keinem Fall ein Anlaß besteht. Kann auch die Auslegung eines Testamentes sowohl streitige Tatfragen als auch solche rechtlicher Natur aufwerfen, erstere z. B. wenn die Person des Bedachten oder die Identifizierung des zugewendeten Vermögensbestandteiles, letztere wenn z. B. die vom Erblasser beabsichtigte rechtliche Form der Zuwendung oder die in Aussicht genommene Rechtsfigur zweifelhaft sind, allenfalls gemischte Fragen, wie die nach dem Vorliegen eines Enterbungsgrundes, nach dem Bestehen eines Verwandtschafts- oder Adoptionsverhältnisses, liegt doch im vorliegenden Fall tatsächlich keine dieser Voraussetzungen vor. Der Erblasser hat in seinem Testament vom 24. April 1944 zunächst allen drei Kindern den Pflichtteil ausgeworfen und seine Lebensgefährtin zur Universalerbin eingesetzt. Er hat aber auch zweimal zum Ausdruck gebracht, daß den großjährigen Kindern die zu seinem Nachlaß gehörende Haushälfte zufallen soll und daß diese Haushälftenanteile auf deren Pflichtteile anzurechnen sind. Außerdem hat er angeordnet, daß die mj. Tochter von ihren großjährigen Halbgeschwistern aus erster Ehe einen Unterschiedsbetrag zu erhalten habe, wenn sie nicht soviel erhalte, als je ein Hausviertel wert ist, so daß jedes der drei Kinder wertmäßig den gleichen Anteil erhalten solle. Dem Revisionsrekurs ist darin zuzustimmen, daß in diesen Anordnungen eindeutig die Zuwendung der beiden Hausanteilhälften an die Revisionsrekurswerber zu erblicken ist. Die Ansicht der Testamentserbin, die von ihr auch in ihrem Rekurs festgehalten wurde, die Noterben hätten sich in jedem Fall mit einem ihren Pflichtteil deckenden Geldbetrag zu begnügen, ist offenbar im Widerspruch mit Paragraph 774, ABGB. Denn der Erblasser kann den Pflichtteil in jeder ihm passenden Form, also auch in der eines Sachvermächtnisses hinterlassen, selbst wenn diese Form dem Noterben unerwünscht ist und dieser bei der Veräußerung den im Schätzwert gedeckten Betrag des Pflichtteils nicht herausschlagen könnte (Ehrenzweig, II/2, S. 576). Anderseits ist in den Pflichtteil einzurechnen, was der Noterbe aus dem Nachlaß durch Erbseinsetzung, Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall usw. erhält (Paragraph 787, ABGB., Ehrenzweig, II/2, S. 589).
Dies hat denn auch der Erblasser noch ausdrücklich angeordnet.
Ob ihm dabei vorschwebte, daß der Wert seines reinen Nachlasses so groß sein werde, daß der Wert der Hausanteile den Pflichtteil der beiden großjährigen Kinder decken oder sogar hinter diesem zurückbleiben werde, ist für die rechtliche Beurteilung unwesentlich. Das Erstgericht hat nun ohne Anfechtung die Höhe der Pflichtteile gemäß § 786 ABGB., vom reinen Nachlaß ausgehend, richtig berechnet mit 443.28 S. Da der Schätzwert der Liegenschaftsanteile jedoch zusammen 5250 S, also je 2625 S beträgt, ergibt sich, daß der Erblasser die beiden großjährigen Noterben mit mehr als dem Pflichtteil bedacht hat, so daß die Zuwendung aus zwei Teilen besteht: aus der Pflichtteilsdeckung und aus einer freien Zuwendung, hinsichtlich derer sie nur als Vermächtnisnehmer anzusehen sind und darum gemäß § 783 ABGB. sich bei Unzulänglichkeit des Nachlasses zur Befriedigung der Gläubiger und der Noterben Kürzungen ihrer Zuwendungen auf Grund ihrer Beitragspflicht gefallen lassen müssen (Ehrenzweig, II/2, S. 580).Ob ihm dabei vorschwebte, daß der Wert seines reinen Nachlasses so groß sein werde, daß der Wert der Hausanteile den Pflichtteil der beiden großjährigen Kinder decken oder sogar hinter diesem zurückbleiben werde, ist für die rechtliche Beurteilung unwesentlich. Das Erstgericht hat nun ohne Anfechtung die Höhe der Pflichtteile gemäß Paragraph 786, ABGB., vom reinen Nachlaß ausgehend, richtig berechnet mit 443.28 S. Da der Schätzwert der Liegenschaftsanteile jedoch zusammen 5250 S, also je 2625 S beträgt, ergibt sich, daß der Erblasser die beiden großjährigen Noterben mit mehr als dem Pflichtteil bedacht hat, so daß die Zuwendung aus zwei Teilen besteht: aus der Pflichtteilsdeckung und aus einer freien Zuwendung, hinsichtlich derer sie nur als Vermächtnisnehmer anzusehen sind und darum gemäß Paragraph 783, ABGB. sich bei Unzulänglichkeit des Nachlasses zur Befriedigung der Gläubiger und der Noterben Kürzungen ihrer Zuwendungen auf Grund ihrer Beitragspflicht gefallen lassen müssen (Ehrenzweig, II/2, S. 580).
Zwar kann der Noterbe seinen Anspruch nur gegen den Erben richten, dieser aber hat gegenüber den Legataren den Anspruch auf den verhältnismäßigen Beitrag zur Ermöglichung der Berichtigung der Pflichtteile. Denn in der Reihenfolge der Befriedigung gehen die Gläubiger den Noterben und Legataren, die Noterben aber den letzteren vor.
Würde den Legataren, wie es das Erstgericht tut, vorbehaltlos die Liegenschaftshälfte überantwortet, wäre nicht nur der aus dem reinen Nachlaß zu berichtigende Pflichtteil der mj. Tochter verletzt, deren Rechte das Gericht nach §§ 49, 162 AußstrG. von Amts wegen zu wahren hat, es wären auch der Testamentserbin nahezu die gesamten Nachlaßaktiven entzogen, aus denen oder mit deren Wert sie die Nachlaßpassiven zu berichtigen hat. Denn der Wert des Hausanteiles beträgt 5250 S, der reine Nachlaß aber nur 3546.20 S. Gewiß wird gemäß § 811 ABGB. für die Sicherstellung oder Befriedigung der Nachlaßgläubiger vom Abhandlungsgericht nicht von Amts wegen gesorgt, sondern nur, soweit sie selbst es verlangen (Ehrenzweig, II/2, S. 532). Aber die Testamentserbin hat ja im Rekurs ausdrücklich den Antrag auf Sicherstellung gegenüber den großjährigen Noterben gestellt und damit zum Ausdrucke gebracht, daß sie eine Kürzung der Vermächtnisse, soweit sie den Pflichtteil übersteigen, zur Ermöglichung der Berichtigung der Nachlaßpassiven und der Pflichtteile begehrt.Würde den Legataren, wie es das Erstgericht tut, vorbehaltlos die Liegenschaftshälfte überantwortet, wäre nicht nur der aus dem reinen Nachlaß zu berichtigende Pflichtteil der mj. Tochter verletzt, deren Rechte das Gericht nach Paragraphen 49, 162, AußstrG. von Amts wegen zu wahren hat, es wären auch der Testamentserbin nahezu die gesamten Nachlaßaktiven entzogen, aus denen oder mit deren Wert sie die Nachlaßpassiven zu berichtigen hat. Denn der Wert des Hausanteiles beträgt 5250 S, der reine Nachlaß aber nur 3546.20 S. Gewiß wird gemäß Paragraph 811, ABGB. für die Sicherstellung oder Befriedigung der Nachlaßgläubiger vom Abhandlungsgericht nicht von Amts wegen gesorgt, sondern nur, soweit sie selbst es verlangen (Ehrenzweig, II/2, S. 532). Aber die Testamentserbin hat ja im Rekurs ausdrücklich den Antrag auf Sicherstellung gegenüber den großjährigen Noterben gestellt und damit zum Ausdrucke gebracht, daß sie eine Kürzung der Vermächtnisse, soweit sie den Pflichtteil übersteigen, zur Ermöglichung der Berichtigung der Nachlaßpassiven und der Pflichtteile begehrt.
Sie errechnet diese Sicherstellung dadurch, daß sie zunächst die
Differenz zwischen dem reinen Nachlaß per ........ S 3546.20 und dem Wert
der Hausanteile per ................. S 5250.-- ----------
gleich .......... S 1703.80 zugrunde legt und hiezu den aus dem
reinen Nachlaß der mj. Tochter zu bezahlenden Pflichtteil per ... S 443.28 ---------- rechnet.
Sie gelangt so zu einer in den Nachlaß von den großjährigen Noterben
einzuwerfenden oder wenigstens von ihnen vor Ausfolgung der
Vermächtnisse sicherzustellende Summe von ........ S 2147.08.
Ohne diese Sicherstellung wären die großjährigen Noterben ungerechtfertigt auf Kosten der minderjährigen Noterbin und der Testamentserbin bereichert, die mehr als den reinen Nachlaß herausgeben müßte, wiewohl sie sich mit der Wohltat des Inventars erbserklärt hat.
War also die vom Rekursgericht verfügte Verweisung auf den Rechtsweg im Punkt 6 und 7 des Beschlusses ONr. 28 sowie im Beschluß ONr. 29 unbegründet, konnte doch in Punkt 6 und in ONr. 29 der erstrichterliche Beschluß nicht schlechthin wiederhergestellt werden, wie der Revisionsrekurs begehrt, weil vor Ausfolgung des Vermächtnisses an die großjährigen Legatare und Noterben, bzw. vor Ausstellung der Bestätigung nach § 178 AußstrG. zunächst die Frage der Sicherheitsleistung untersucht werden mußte. Das Erstgericht wird daher diese Frage zunächst zu untersuchen und eine entsprechende Sicherheit in Beachtung der vorstehenden Ausführungen festzusetzen haben.War also die vom Rekursgericht verfügte Verweisung auf den Rechtsweg im Punkt 6 und 7 des Beschlusses ONr. 28 sowie im Beschluß ONr. 29 unbegründet, konnte doch in Punkt 6 und in ONr. 29 der erstrichterliche Beschluß nicht schlechthin wiederhergestellt werden, wie der Revisionsrekurs begehrt, weil vor Ausfolgung des Vermächtnisses an die großjährigen Legatare und Noterben, bzw. vor Ausstellung der Bestätigung nach Paragraph 178, AußstrG. zunächst die Frage der Sicherheitsleistung untersucht werden mußte. Das Erstgericht wird daher diese Frage zunächst zu untersuchen und eine entsprechende Sicherheit in Beachtung der vorstehenden Ausführungen festzusetzen haben.