Rechtssatz RS0125594
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125594
Entscheidungsdatum
23.04.2015
Rechtssatz
Bei dem Vermächtnis eines einzelnen Verlassenschaftsstückes kommen nach § 686 ABGB dem Legatar auch die seit dem Tod des Erblassers laufenden Zinsen, entstandenen Nutzungen und jeder andere Zuwachs zustatten. Der Beschwerte muss die angefallenen Zinsen und sonstige Nutzungen, also die natürlichen und zivilen Früchte, herausgeben und, soweit er sie verbraucht hat, Wertersatz leisten. Mit „Zinsen" meint das Gesetz aus der Sache erlöste Benützungsentgelte. Soweit nach den Bestimmungen über die Legatskürzung (§§ 692 ff ABGB) die Befriedigung des Legatars aufgeschoben werden kann, gebühren dem Legatar auch keine Erträgnisse.Bei dem Vermächtnis eines einzelnen Verlassenschaftsstückes kommen nach Paragraph 686, ABGB dem Legatar auch die seit dem Tod des Erblassers laufenden Zinsen, entstandenen Nutzungen und jeder andere Zuwachs zustatten. Der Beschwerte muss die angefallenen Zinsen und sonstige Nutzungen, also die natürlichen und zivilen Früchte, herausgeben und, soweit er sie verbraucht hat, Wertersatz leisten. Mit „Zinsen" meint das Gesetz aus der Sache erlöste Benützungsentgelte. Soweit nach den Bestimmungen über die Legatskürzung (Paragraphen 692, ff ABGB) die Befriedigung des Legatars aufgeschoben werden kann, gebühren dem Legatar auch keine Erträgnisse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125594
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2015
Dokumentnummer
JJR_20091217_OGH0002_0060OB00204_09G0000_001