Rechtssatz RS0012633
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012633
Entscheidungsdatum
24.06.2021
Rechtssatz
Solange der Erbe (der Nachlass) die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses bescheinigen kann, hat er gegenüber dem Legatar insoweit eine aufschiebende, den Verzug und die Verjährung hemmende Einrede, als der geltend gemachte Legatsanspruch voraussichtlich von der Kürzung betroffen ist: Es hat jedoch stets der Erbe ( die Verlassenschaft ) die Unzulänglichkeit der Verlassenschaft zu beweisen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 619/90
Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 619/90
- 6 Ob 204/09g
Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 204/09g
Auch
- 2 Ob 96/14b
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 96/14b
nur: Solange der Erbe (der Nachlass) die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses bescheinigen kann, hat er gegenüber dem Legatar insoweit eine aufschiebende, den Verzug und die Verjährung hemmende Einrede, als der geltend gemachte Legatsanspruch voraussichtlich von der Kürzung betroffen ist. (T1)
- 2 Ob 87/20p
Entscheidungstext OGH 24.06.2021 2 Ob 87/20p
Vgl; Beis nur wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012633
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021
Dokumentnummer
JJR_19900927_OGH0002_0070OB00619_9000000_001