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Entscheidung 2 Ob 87/20p×

Entscheidung 2 Ob 87/20p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012633 Rechtssatz 27.09.1990Zivilrecht
Solange der Erbe (der Nachlass) die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses bescheinigen kann, hat er gegenüber dem Legatar insoweit eine aufschiebende, den Verzug und die Verjährung hemmende Einrede, als der geltend gemachte Legatsanspruch voraussichtli …
RS0012643 Rechtssatz 15.01.1992Zivilrecht
Ist die Kürzung von Vermächtnissen zur Pflichtteilsergänzung notwendig, so sind die Erben zur Vornahme der Legatsreduktion berufen. Sie haben demgemäß den Vermächtnisnehmern entsprechend gekürzte Legate auszufolgen oder, wenn diese - wie hier - bereits unge …
RS0012655 Rechtssatz 18.03.1981Zivilrecht
Solange die Vermächtnisnehmer ihre Vermächtnisse nicht im Sinne des § 693 ABGB empfangen haben, haften die keinesfalls einem in seinem Pflichtteil verkürzten Noterben für dessen Forderung auf Zahlung eines Betrages zur Pflichtteilsergänzung. Vor dem Empfang …
RS0012895 Rechtssatz 19.03.1929Zivilrecht
Zur Auslegung des § 783 ABGB.
RS0012899 Rechtssatz 15.01.1992Zivilrecht
Der im seinem Pflichtteilsanspruch verkürzte Miterbe hat auch dann Anspruch auf Kürzung der Legate entsprechend seinem Erbanteil, wenn er die unbedingte Erbserklärung abgegeben hat.
RS0015318 Rechtssatz 16.11.1946Zivilrecht
Die Bestimmung des § 685 ABGB gilt auch für unbewegliche Sachen.
RS0125595 Rechtssatz 17.12.2009Zivilrecht
Sachvermächtnisse sind möglichst naturaliter, aber unter Bedachtnahme auf die Interessen des Erben und der Legatare, zu kürzen; soweit dies nicht möglich ist, tritt Geld an ihre Stelle. Sofern es vernünftig und den Beteiligten zumutbar ist, kann dem Sachleg …
RS0133737 Rechtssatz 24.06.2021Zivilrecht
Der Anspruch, die Vermächtnisse gemäß § 692 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 wegen Unzulänglichkeit des Nachlasses zu kürzen, kann vom Erben einredeweise geltend gemacht werden. Diese Einrede schließt die Geltendmachung des Vermächtnisanspruchs dauernd aus, wei …