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Rechtssatz RS0133737

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133737

Geschäftszahl

2Ob87/20p

Entscheidungsdatum

24.06.2021

Norm

ABGB idF vor ErbRÄG 2015 §692
ABGB idF vor ErbRÄG 2015 §783

Rechtssatz

Der Anspruch, die Vermächtnisse gemäß Paragraph 692, ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015 wegen Unzulänglichkeit des Nachlasses zu kürzen, kann vom Erben einredeweise geltend gemacht werden. Diese Einrede schließt die Geltendmachung des Vermächtnisanspruchs dauernd aus, weil sie sich darauf beruft, dass durch das dem Erben vorbehaltene Kürzungsrecht der Vermächtnisanspruch ganz oder teilweise erloschen ist. Dem Erben obliegt in diesem Fall die Pflicht, die Unzulänglichkeit des Nachlasses zur vollständigen Befriedigung der Vermächtnisansprüche zu beweisen. Dringt er mit diesem Beweis nicht durch, so unterliegt er mit seinem Kürzungsbegehren. Diese Einrede kann daher nicht durch Sicherheitsleistung abgewendet werden, weil über den Kürzungsanspruch in diesem Prozess abschließend entschieden werden soll. Das gilt für die materielle Beitragspflicht der Legatare nach Paragraph 783, ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015 entsprechend. Daneben hat der Erbe gemäß Paragraph 692, ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015 auch eine aufschiebende Einrede, solange er die Gefahr der Unzulänglichkeit des Nachlasses bescheinigen kann, weil die Höhe des Nachlasses oder der den Vermächtnisnehmern vorangehenden Erbschafts- und Erbgangsschulden noch nicht feststeht. Der Legatar kann diese Einrede durch Sicherstellung abwenden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 87/20p
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 2 Ob 87/20p

Schlagworte

Sicherstellung; Unzulänglichkeit des Nachlasses; Kürzungsanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133737

Im RIS seit

08.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Dokumentnummer

JJR_20210624_OGH0002_0020OB00087_20P0000_001