Rechtssatz RS0007397
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007397
Geschäftszahl
1Ob185/50; 1Ob143/63; 6Ob304/69; 6Ob12/76
Entscheidungsdatum
14.10.1976
Rechtssatz
Für den Anspruch des verkürzten Noterben nach § 951 ABGB ist das Erbstatut maßgebend, also jenes Recht, das für den Nachlaß gilt, demnach bei unbeweglichen Sachen die lex rei sitae. Hat ein ausländischer Erlasser alle im Inland befindlichen Liegenschaften verschenkt, so ist nicht österreichisches Recht anzuwenden. Eine Klage nach § 951 ABGB ist nicht schlüssig, wenn sie nur behauptet, daß das gesamte inländische Vermögen vom Erblasser verschenkt wurde, ohne nähere Angabe über den Umfang des im Ausland befindlichen Nachlaßvermögens.Für den Anspruch des verkürzten Noterben nach Paragraph 951, ABGB ist das Erbstatut maßgebend, also jenes Recht, das für den Nachlaß gilt, demnach bei unbeweglichen Sachen die lex rei sitae. Hat ein ausländischer Erlasser alle im Inland befindlichen Liegenschaften verschenkt, so ist nicht österreichisches Recht anzuwenden. Eine Klage nach Paragraph 951, ABGB ist nicht schlüssig, wenn sie nur behauptet, daß das gesamte inländische Vermögen vom Erblasser verschenkt wurde, ohne nähere Angabe über den Umfang des im Ausland befindlichen Nachlaßvermögens.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 185/50
Entscheidungstext OGH 22.09.1951 1 Ob 185/50
SZ 24/237
- 1 Ob 143/63
Entscheidungstext OGH 16.10.1963 1 Ob 143/63
nur: Für den Anspruch des verkürzten Noterben nach § 951 ABGB ist das Erbstatut maßgebend, also jenes Recht, das für den Nachlaß gilt, demnach bei unbeweglichen Sachen die lex rei sitae. (T1) Beisatz: Zuziehung eines ausländischen Nacherben zur Verlassenschaftsabhandlung. (T2) = EvBl 1964/54 S 74 = NZ 1965,73
- 6 Ob 304/69
Entscheidungstext OGH 15.02.1970 6 Ob 304/69
nur T1
- 6 Ob 12/76
Entscheidungstext OGH 14.10.1976 6 Ob 12/76
nur T1; NZ 1979,143 = SZ 49/118
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0007397
Dokumentnummer
JJR_19510922_OGH0002_0010OB00185_5000000_001