Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin führt im Rahmen des Revisionsgrundes des § 503 Z. 4 ZPO. aus, wenn der Erblasser in Österreich unbewegliche Sachen hinterlassen hätte, wäre eine Abhandlung ohne Rücksicht auf den ausländischen Nachlaß nach österreichischem Recht durchzuführen, der Pflichtteil von dem inländischen Nachlaß zu berechnen gewesen und, wenn der Nachlaß bei Anrechnung der Schenkung zur Deckung des Pflichtteilsanspruches nicht ausgereicht hätte, wäre die Klägerin berechtigt gewesen, die Schenkung gemäß § 951 ABGB. anzufechten. Dies müsse aber auch gelten, wenn der Erblasser im Inlande nichts hinterlassen habe.Die Klägerin führt im Rahmen des Revisionsgrundes des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO. aus, wenn der Erblasser in Österreich unbewegliche Sachen hinterlassen hätte, wäre eine Abhandlung ohne Rücksicht auf den ausländischen Nachlaß nach österreichischem Recht durchzuführen, der Pflichtteil von dem inländischen Nachlaß zu berechnen gewesen und, wenn der Nachlaß bei Anrechnung der Schenkung zur Deckung des Pflichtteilsanspruches nicht ausgereicht hätte, wäre die Klägerin berechtigt gewesen, die Schenkung gemäß Paragraph 951, ABGB. anzufechten. Dies müsse aber auch gelten, wenn der Erblasser im Inlande nichts hinterlassen habe.
Beide Parteien und die Untergerichte gehen davon aus, daß österreichisches Recht anzuwenden sei. Dies kann allerdings keineswegs so ohneweiters angenommen werden. Nach Walker (intern. Privatrecht, 5. Aufl., S. 919 f.) ist für den Anspruch des verkürzten Noterben auf Herausgabe des Geschenkes nach § 951 ABGB. das Erbstatut, also jenes Recht, das für den Nachlaß gilt, maßgebend, demnach bei unbeweglichen Sachen die lex rei sitae. Ehrenzweig (System, I/1, zweite Aufl., S. 121) erachtet dagegen das Recht des Staates für maßgebend, dem der Schenker zur Zeit der Schenkung angehört. Da Dr. Aladar W., wie Klägerin in ONr. 13 vorbrachte, ungarischer Staatsbürger war, in Ungarn am 31. Jänner 1942 gestorben ist, ein Testament hinterlassen hat, in dem die Beklagte übergangen worden sein soll, Dr. W. also offenbar die in Ungarn befindlichen Liegenschaften nicht verschenkt hat und diesbezüglich in Ungarn eine Abhandlung durchgeführt wurde - die Klägerin hat Beischaffung des Verlassenschaftsaktes beantragt -, wäre demnach sowohl nach der Ansicht Walkers wie jener Ehrenzweigs offenbar das ungarische Recht maßgebend. Dessen Regelung stimmte aber bisher zumindest in den hier in Betracht kommenden Punkten im wesentlichen mit den österreichischen Bestimmungen überein (vgl. Anton Almasi, ung. Privatrecht, I, S. 308 ff., II, S. 194 ff.). Daß die Rechtslage in Ungarn sich geändert hatte, wurde von der Klägerin gar nicht behauptet. Hier wie in § 951 ABGB. ist das Anfechtungsrecht bloß subsidiär, nämlich nur dann gegeben, wenn der Nachlaß zur Deckung des erhöhten Pflichtteils nicht ausreicht. Aus dieser Subsidiarität ergibt sich schon, daß der ausländische Nachlaß zu berücksichtigen ist, denn der Zweck des Anfechtungsrechtes ist ja, einer Verkürzung des Noterben durch Geschenke abzuhelfen, nicht aber den Noterben gegenüber dem Beschenkten zu begünstigen oder ihm gar eine mehrfache Befriedigung zu verschaffen oder endlich es in sein Belieben zu stellen, Schenkungen des Erblassers nach dessen Tod unwirksam zu machen. In erster Linie haftet daher für die Erfüllung auch des erhöhten Pflichtteilsanspruches der Nachlaß bzw. der Erbe. Nur wenn der Nachlaß nicht ausreicht, kann der Pflichtteilsberechtigte gegen den Beschenkten im Sinne des § 951 ABGB. vorgehen (vgl. Ehrenzweig, Obligationenrecht, 1928, S. 597 f., Almasi, ung. Privatrecht, I, S. 312). Der Noterbe muß daher seine Verkürzung, nämlich daß der Nachlaß, wenn die Schenkung bei Berechnung des Pflichtteils in Anschlag gebracht wird, zur Deckung des Pflichtteilsanspruches nicht ausreicht, behaupten und beweisen. Die Vorschrift des § 22 AußstrG. findet nur Anwendung, wenn im Inland ein Nachlaß vorhanden gewesen wäre, und kann allerdings dann dazu führen, daß der inländische und ausländische Nachlaß verschiedenen Personen eingeantwortet wird, nicht aber, daß ein Noterbe schon dann, wenn sein Pflichtteil nicht aus dem inländischen Nachlaß befriedigt wenden kann, ohne Rücksicht darauf, ob die Befriedigung aus dem ausländischen Nachlaß möglich und vielleicht schon durchgeführt wurde, die Schenkungen anfechten kann. All dies gilt um so mehr dann, wenn ein inländischer Nachlaß überhaupt nicht vorhanden ist. Nun hat die klagende Partei gar nicht behauptet, daß diese Voraussetzungen für eine Anfechtung der Schenkung vorliegen, nämlich daß der Nachlaß in Ungarn und allenfalls auch in der Tschechoslowakei zur Deckung ihres erhöhten Pflichtteilsanspruches nicht ausreicht. Demnach ist das Klagebegehren, gleichgültig, ob österreichisches oder ungarisches Recht anzuwenden wäre, durch das Klagsvorbringen nicht entsprechend begrundet. Die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Urteil ist daher in dieser Richtung zutreffend und das Berufungsverfahren, da es deshalb keiner Beweisaufnahme bedarf, auch nicht mangelhaft.Beide Parteien und die Untergerichte gehen davon aus, daß österreichisches Recht anzuwenden sei. Dies kann allerdings keineswegs so ohneweiters angenommen werden. Nach Walker (intern. Privatrecht, 5. Aufl., S. 919 f.) ist für den Anspruch des verkürzten Noterben auf Herausgabe des Geschenkes nach Paragraph 951, ABGB. das Erbstatut, also jenes Recht, das für den Nachlaß gilt, maßgebend, demnach bei unbeweglichen Sachen die lex rei sitae. Ehrenzweig (System, I/1, zweite Aufl., S. 121) erachtet dagegen das Recht des Staates für maßgebend, dem der Schenker zur Zeit der Schenkung angehört. Da Dr. Aladar W., wie Klägerin in ONr. 13 vorbrachte, ungarischer Staatsbürger war, in Ungarn am 31. Jänner 1942 gestorben ist, ein Testament hinterlassen hat, in dem die Beklagte übergangen worden sein soll, Dr. W. also offenbar die in Ungarn befindlichen Liegenschaften nicht verschenkt hat und diesbezüglich in Ungarn eine Abhandlung durchgeführt wurde - die Klägerin hat Beischaffung des Verlassenschaftsaktes beantragt -, wäre demnach sowohl nach der Ansicht Walkers wie jener Ehrenzweigs offenbar das ungarische Recht maßgebend. Dessen Regelung stimmte aber bisher zumindest in den hier in Betracht kommenden Punkten im wesentlichen mit den österreichischen Bestimmungen überein vergleiche Anton Almasi, ung. Privatrecht, römisch eins, S. 308 ff., römisch zwei, S. 194 ff.). Daß die Rechtslage in Ungarn sich geändert hatte, wurde von der Klägerin gar nicht behauptet. Hier wie in Paragraph 951, ABGB. ist das Anfechtungsrecht bloß subsidiär, nämlich nur dann gegeben, wenn der Nachlaß zur Deckung des erhöhten Pflichtteils nicht ausreicht. Aus dieser Subsidiarität ergibt sich schon, daß der ausländische Nachlaß zu berücksichtigen ist, denn der Zweck des Anfechtungsrechtes ist ja, einer Verkürzung des Noterben durch Geschenke abzuhelfen, nicht aber den Noterben gegenüber dem Beschenkten zu begünstigen oder ihm gar eine mehrfache Befriedigung zu verschaffen oder endlich es in sein Belieben zu stellen, Schenkungen des Erblassers nach dessen Tod unwirksam zu machen. In erster Linie haftet daher für die Erfüllung auch des erhöhten Pflichtteilsanspruches der Nachlaß bzw. der Erbe. Nur wenn der Nachlaß nicht ausreicht, kann der Pflichtteilsberechtigte gegen den Beschenkten im Sinne des Paragraph 951, ABGB. vorgehen vergleiche Ehrenzweig, Obligationenrecht, 1928, S. 597 f., Almasi, ung. Privatrecht, römisch eins, S. 312). Der Noterbe muß daher seine Verkürzung, nämlich daß der Nachlaß, wenn die Schenkung bei Berechnung des Pflichtteils in Anschlag gebracht wird, zur Deckung des Pflichtteilsanspruches nicht ausreicht, behaupten und beweisen. Die Vorschrift des Paragraph 22, AußstrG. findet nur Anwendung, wenn im Inland ein Nachlaß vorhanden gewesen wäre, und kann allerdings dann dazu führen, daß der inländische und ausländische Nachlaß verschiedenen Personen eingeantwortet wird, nicht aber, daß ein Noterbe schon dann, wenn sein Pflichtteil nicht aus dem inländischen Nachlaß befriedigt wenden kann, ohne Rücksicht darauf, ob die Befriedigung aus dem ausländischen Nachlaß möglich und vielleicht schon durchgeführt wurde, die Schenkungen anfechten kann. All dies gilt um so mehr dann, wenn ein inländischer Nachlaß überhaupt nicht vorhanden ist. Nun hat die klagende Partei gar nicht behauptet, daß diese Voraussetzungen für eine Anfechtung der Schenkung vorliegen, nämlich daß der Nachlaß in Ungarn und allenfalls auch in der Tschechoslowakei zur Deckung ihres erhöhten Pflichtteilsanspruches nicht ausreicht. Demnach ist das Klagebegehren, gleichgültig, ob österreichisches oder ungarisches Recht anzuwenden wäre, durch das Klagsvorbringen nicht entsprechend begrundet. Die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Urteil ist daher in dieser Richtung zutreffend und das Berufungsverfahren, da es deshalb keiner Beweisaufnahme bedarf, auch nicht mangelhaft.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.