Rechtssatz RS0012940
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012940
Entscheidungsdatum
14.10.1976
Rechtssatz
Unter "Gewinn" ist das Vermögen, welches nach Abzug der Kosten und erlittenen Nachteile über den Hauptstamm zurückbleibt, zu verstehen. Dieser dem Pflichtteilsberechtigten gebührende "Gewinn" kann erst im Zeitpunkt der wirklichen Zuteilung ermittelt werden. Erst dann steht fest, welches Vermögen nach Abzug aller Lasten und erlittenen Nachteile über den Hauptstamm zurückbleibt. Der Pflichtteilsberechtigte kann daher die Auszahlung eines "Gewinnes" vor der wirklichen Zuteilung mangels Fälligkeit nicht fordern.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 129/73
Entscheidungstext OGH 28.06.1973 6 Ob 129/73
SZ 46/68 = EvBl 1974/50 S 125 = NZ 1974,110
- 6 Ob 12/76
Entscheidungstext OGH 14.10.1976 6 Ob 12/76
Auch; SZ 49/118
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0012940
Dokumentnummer
JJR_19730628_OGH0002_0060OB00129_7300000_001