Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 16 AußStrG findet gegen eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität statt. Eine Aktenwidrigkeit oder eine Nullität behauptet der Revisionsrekurs selbst nicht. Eine Nullität liegt nach der Aktenlage auch nicht vor. Die erblasserische Witwe meint jedoch, es sei offenbar gesetzwidrig, daß die Untergerichte bei der Berechnung der Pflichtteile nicht von den Bestimmungen des Tiroler Höfegesetzes ausgegangen seien. Dem kann nicht beigepflichtet werden.Gemäß Paragraph 16, AußStrG findet gegen eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität statt. Eine Aktenwidrigkeit oder eine Nullität behauptet der Revisionsrekurs selbst nicht. Eine Nullität liegt nach der Aktenlage auch nicht vor. Die erblasserische Witwe meint jedoch, es sei offenbar gesetzwidrig, daß die Untergerichte bei der Berechnung der Pflichtteile nicht von den Bestimmungen des Tiroler Höfegesetzes ausgegangen seien. Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde (SZ 21/10, SZ 25/185 u.v.a.). Gemäß § 22 Abs 1 Tiroler Höfegesetz finden nun auf einen geschlossenen Hof, der im Eigentum mehrerer Personen steht, die „Erbteilungsvorschriften“ dieses Gesetzes nur dann Anwendung, wenn die Miteigentümer Ehegatten sind und einer davon ohne Nachkommen verstorben ist. § 22 Tiroler HöfeG bildet eine Ausnahme von der Regel, daß Alleineigentum am Hof für die nach den Erbteilungsvorschriften des IV. Abschnittes des Tiroler Höfegesetzes sich vollziehende Einhandnachfolge auf den Anerben erforderlich ist (Webhofer, Tiroler HöfeG S 96). § 22 Abs 1 Tiroler HöfeG sagt nun jedoch nicht, was unter dem Begriff „ohne Nachkommenschaft verstorben“, zu verstehen ist (vergleiche dazu Webhofer, a.a.O. S 97 f und in Klang2 III S 806 Anm 25 und Seite 818; Ehrenzweig II/2 Seite 400; Cerman: Das Aufgriffsrecht des Ehegatten in GZ 1909 Nr 23 Seite 179; Gschnitzer Erbrecht Seite 19; SZ 19/77).Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn die für die Entscheidung maßgebende Frage im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann und trotzdem anders entschieden wurde (SZ 21/10, SZ 25/185 u.v.a.). Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Tiroler Höfegesetz finden nun auf einen geschlossenen Hof, der im Eigentum mehrerer Personen steht, die „Erbteilungsvorschriften“ dieses Gesetzes nur dann Anwendung, wenn die Miteigentümer Ehegatten sind und einer davon ohne Nachkommen verstorben ist. Paragraph 22, Tiroler HöfeG bildet eine Ausnahme von der Regel, daß Alleineigentum am Hof für die nach den Erbteilungsvorschriften des römisch vier. Abschnittes des Tiroler Höfegesetzes sich vollziehende Einhandnachfolge auf den Anerben erforderlich ist (Webhofer, Tiroler HöfeG S 96). Paragraph 22, Absatz eins, Tiroler HöfeG sagt nun jedoch nicht, was unter dem Begriff „ohne Nachkommenschaft verstorben“, zu verstehen ist (vergleiche dazu Webhofer, a.a.O. S 97 f und in Klang2 römisch drei S 806 Anmerkung 25, und Seite 818; Ehrenzweig II/2 Seite 400; Cerman: Das Aufgriffsrecht des Ehegatten in GZ 1909 Nr 23 Seite 179; Gschnitzer Erbrecht Seite 19; SZ 19/77).
Das Tiroler Höfegesetz kennt auch keine ausdrückliche Bestimmung, daß seine Vorschriften anders anzuwenden seien, wenn ein geschlossener Hof, der ursprünglich im Eigentum einer einzigen Person stand, an Ehegatten in das gleichteilige Miteigentum übergeben wurde. Ebenso wird nicht gesagt, ob und in welcher Weise § 22 Abs 1 Tiroler HöfeG durch § 26 Tiroler HöfeG beeinflußt wird.Das Tiroler Höfegesetz kennt auch keine ausdrückliche Bestimmung, daß seine Vorschriften anders anzuwenden seien, wenn ein geschlossener Hof, der ursprünglich im Eigentum einer einzigen Person stand, an Ehegatten in das gleichteilige Miteigentum übergeben wurde. Ebenso wird nicht gesagt, ob und in welcher Weise Paragraph 22, Absatz eins, Tiroler HöfeG durch Paragraph 26, Tiroler HöfeG beeinflußt wird.
Aus all dem ergibt sich aber, daß die von den Untergerichten vertretene Ansicht, das Tiroler Höfegesetz komme bei Vorhandensein von Nachkommen des Verstorbenen auf einen im Miteigentum von Ehegatten stehenden geschlossenen Hof nicht zur Anwendung und zwar unabhängig davon, ob diese Nachkommen als Erben berufen sind oder nicht, ebensowenig offenbar gesetzwidrig ist, wie die daraus abgeleitete Schlußfolgerung, daß die Pflichtteilsberechnung nicht nach den Bestimmungen der §§ 19 und 26 Tiroler HöfeG zu geschehen habe. Eine Überprüfung der Rechtsansicht der Untergerichte darüber hinaus hat im Verfahren nach § 16 AußStrG nicht zu erfolgen.Aus all dem ergibt sich aber, daß die von den Untergerichten vertretene Ansicht, das Tiroler Höfegesetz komme bei Vorhandensein von Nachkommen des Verstorbenen auf einen im Miteigentum von Ehegatten stehenden geschlossenen Hof nicht zur Anwendung und zwar unabhängig davon, ob diese Nachkommen als Erben berufen sind oder nicht, ebensowenig offenbar gesetzwidrig ist, wie die daraus abgeleitete Schlußfolgerung, daß die Pflichtteilsberechnung nicht nach den Bestimmungen der Paragraphen 19 und 26 Tiroler HöfeG zu geschehen habe. Eine Überprüfung der Rechtsansicht der Untergerichte darüber hinaus hat im Verfahren nach Paragraph 16, AußStrG nicht zu erfolgen.
Es kann aber auch nicht gesagt werden, daß die Ansicht des Rekursgerichtes, mangels Anwendung des Tiroler Höfegesetzes sei bei der Ausmessung der Pflichtteile nicht vom Ertragswert, sondern vom gemeinen Wert auszugehen, bei dessen Ermittlung allerdings auch auf den Ertragswert angemessen Rücksicht zu nehmen sei, offenbar gesetzwidrig wäre. Die Frage, nach welchen Grundsätzen im allgemeinen landwirtschaftliche Güter zur Bemessung der Pflichtteile zu bewerten sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. § 784 ABGB sagt darüber ebensowenig wie die §§ 102, 103 AußStrG. Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß vom gemeinen Wert im Sinn des § 305 ABGB auszugehen, dabei aber auch auf den Ertragswert angemessen Rücksicht zu nehmen sei, ist daher gleichfalls nicht offenbar gesetzwidrig.Es kann aber auch nicht gesagt werden, daß die Ansicht des Rekursgerichtes, mangels Anwendung des Tiroler Höfegesetzes sei bei der Ausmessung der Pflichtteile nicht vom Ertragswert, sondern vom gemeinen Wert auszugehen, bei dessen Ermittlung allerdings auch auf den Ertragswert angemessen Rücksicht zu nehmen sei, offenbar gesetzwidrig wäre. Die Frage, nach welchen Grundsätzen im allgemeinen landwirtschaftliche Güter zur Bemessung der Pflichtteile zu bewerten sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Paragraph 784, ABGB sagt darüber ebensowenig wie die Paragraphen 102, 103, AußStrG. Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß vom gemeinen Wert im Sinn des Paragraph 305, ABGB auszugehen, dabei aber auch auf den Ertragswert angemessen Rücksicht zu nehmen sei, ist daher gleichfalls nicht offenbar gesetzwidrig.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.