Rechtssatz RS0086185
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086185
Entscheidungsdatum
16.09.1976
Norm
AußStrG §16 BIII2a
Tir HöfeG §19
Tir HöfeG §22
Tir HöfeG §26
Rechtssatz
Die von den Untergerichten vertretene Ansicht, das Tir HöfeG komme bei Vorhandensein von Nachkommen des Verstorbenen auf einen im Miteigentum von Ehegatten stehenden geschlossenen Hof nicht zur Anwendung, und zwar unabhängig davon, ob diese Nachkommen als Erben berufen sind oder nicht, ist ebensowenig offenbar gesetzwidrig wie die daraus abgeleitete Schlußfolgerung, daß die Pflichtteilsberechnung nicht nach den Bestimmungen der §§ 19 und 26 Tir HöfeG zu geschehen habe.Die von den Untergerichten vertretene Ansicht, das Tir HöfeG komme bei Vorhandensein von Nachkommen des Verstorbenen auf einen im Miteigentum von Ehegatten stehenden geschlossenen Hof nicht zur Anwendung, und zwar unabhängig davon, ob diese Nachkommen als Erben berufen sind oder nicht, ist ebensowenig offenbar gesetzwidrig wie die daraus abgeleitete Schlußfolgerung, daß die Pflichtteilsberechnung nicht nach den Bestimmungen der Paragraphen 19 und 26 Tir HöfeG zu geschehen habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0086185
Dokumentnummer
JJR_19760916_OGH0002_0060OB00018_7600000_002