Rechtssatz RS0063880
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063880
Entscheidungsdatum
16.09.1976
Rechtssatz
§ 22 Tir HöfeG bildet eine Ausnahme von der Regel, daß Alleineigentum am Hof für die nach den Erbteilungsvorschriften des IV.Abschnittes des Tir HöfeG sich vollziehende Einhandnachfolge auf den Anerben erforderlich ist.Paragraph 22, Tir HöfeG bildet eine Ausnahme von der Regel, daß Alleineigentum am Hof für die nach den Erbteilungsvorschriften des römisch vier.Abschnittes des Tir HöfeG sich vollziehende Einhandnachfolge auf den Anerben erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0063880
Dokumentnummer
JJR_19760916_OGH0002_0060OB00018_7600000_001