Rechtssatz RS0019073
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019073
Geschäftszahl
1Ob882/54; 5Ob228/60; 3Ob527/91 (3Ob528/91); 6Ob263/03z
Entscheidungsdatum
29.01.2004
Rechtssatz
Mit dem Beschenkten, von dem gemäß § 951 ABGB die Deckung des Fehlbetrages verlangt werden kann, ist der vom Erblasser Beschenkte - und nur dieser - gemeint und nicht etwa ein dritter Geschenknehmer, dem der vom Erblasser Beschenkte seinerseits ein Geschenk gemacht hat.Mit dem Beschenkten, von dem gemäß Paragraph 951, ABGB die Deckung des Fehlbetrages verlangt werden kann, ist der vom Erblasser Beschenkte - und nur dieser - gemeint und nicht etwa ein dritter Geschenknehmer, dem der vom Erblasser Beschenkte seinerseits ein Geschenk gemacht hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 882/54
Entscheidungstext OGH 01.12.1954 1 Ob 882/54
Veröff: JBl 1955,122
- 5 Ob 228/60
Entscheidungstext OGH 16.11.1960 5 Ob 228/60
- 3 Ob 527/91
Entscheidungstext OGH 28.08.1991 3 Ob 527/91
Beisatz: Bei einer bäuerlichen Gutsübergabe an ein Kind und dessen Ehegatten ist eine direkte Schenkung an letzteren nicht anzunehmen (so schon JBl 1930,148). (T1)
- 6 Ob 263/03z
Entscheidungstext OGH 29.01.2004 6 Ob 263/03z
Vgl; Beisatz: Im Pflichtteilsprozess über die Schenkungsanfechtung nach §951 Abs1 ABGB sind die Erben des Beschenkten als Universalsukzessoren passiv legitimiert, da sowohl der Pflichtteilsergänzungsanspruch als auch die korrespondierende Verbindlichkeit des Geschenknehmers vererblich sind. (T2); Veröff: SZ 2004/15
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0019073
Dokumentnummer
JJR_19541201_OGH0002_0010OB00882_5400000_001