Rechtssatz RS0022307
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022307
Geschäftszahl
3Ob527/91 (3Ob528/91)
Entscheidungsdatum
28.08.1991
Rechtssatz
Bei allgemeiner Gütergemeinschaft unter Lebenden haftet jeder der Ehegatten für die Schulden (auch die früheren) des anderen zwar nicht persönlich, aber sachlich auch nach aufgelöster Gemeinschaft mit dem eingebrachten Gut; jedoch nur für die vorher entstandenen Schulden des anderen, nicht auch für eine nach Auflösung der Gütergemeinschaft entstandene Schuld des anderen Ehegatten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0022307
Dokumentnummer
JJR_19910828_OGH0002_0030OB00527_9100000_002