Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts zulässig, weil, soweit ersichtlich, in der zu §§ 951, 952 ABGB ergangenen Judikatur das Problem noch nicht behandelt wurde, das sich stellt, wenn der Beschenkte mit einem Geldgeschenk eigene Schulden beglichen hat. Die Revision ist auch berechtigt.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts zulässig, weil, soweit ersichtlich, in der zu Paragraphen 951, 952, ABGB ergangenen Judikatur das Problem noch nicht behandelt wurde, das sich stellt, wenn der Beschenkte mit einem Geldgeschenk eigene Schulden beglichen hat. Die Revision ist auch berechtigt.
Der Beklagte wendet sich gegen die Rechtsauffassung, dass das Sparbuchgeschenk, welches er selbst mit 363.140 EUR bewertet, in die Pflichtteilsergänzung einzubeziehen sei. Der Wert sei im Vermögen des Beklagten, der mit dem Sparbuchrealisat Schulden getilgt habe, nicht mehr vorhanden. Der Verbrauch des Geldgeschenks sei auch redlich erfolgt, sodass eine Anrechnung nicht mehr in Frage komme.
Der Beschenkte haftet dem verkürzten Noterben grundsätzlich mit der geschenkten Sache, das heißt mit der vorhandenen Bereicherung (1 Ob 1592/95; 7 Ob 595/93 = SZ 67/50; 2 Ob 578/93 = NZ 1995, 300 ua). Der Umfang der Haftung des gutgläubigen Empfängers einer unentgeltlichen Leistung entspricht jener des Beschenkten im Falle des Widerrufs der Schenkung gemäß §§ 947, 949 ABGB. In diesem Sinne liegt eine Bereicherung vor, wenn der Leistungsempfänger aufgrund des Geschenks noch im Besitz eines Vermögensvorteils ist. Ist der Gegenstand der unentgeltlichen Leistung bei Fortbestehen der Gutgläubigkeit des Empfängers verbraucht worden, dem gutgläubigen Empfänger in irgendeiner Weise entzogen oder von demselben unentgeltlich weggegeben worden, so ist eine Bereicherung nicht mehr vorhanden. Hat der Empfänger mit der ihm zugewendeten Geldsumme und unter Verwendung dieser Geldsumme neben eigenem Geld eine Sache angeschafft, die er noch besitzt, dann ist er insoweit bereichert, als er bei der Anschaffung eigenes Geld ersparte (RIS-Justiz RS0018841). Die Anwendbarkeit der Grundsätze der §§ 947 ff (Widerruf wegen Undanks) führt daher dazu, dass auch auf die Bestimmung des § 949 ABGB insoweit abzustellen ist, als der Beschenkte - Redlichkeit vorausgesetzt - zur Deckung des Pflichtteilsanspruchs nur insoweit beizutragen hat, als von den Geschenken in Natur oder Werte noch etwas vorhanden ist. Stanzl (in Klang IV/1, 624) lehrt, dass das in der Natur Vorhandene, nicht aber, was verbraucht oder vernichtet wurde, zurückgegeben werden muss. Der Beschenkte habe daher nur die vorhandene Bereicherung herauszugeben. Eine solche liege vor, wenn der Beschenkte aufgrund des Geschenks noch im Besitz eines Vermögensvorteils ist. Durch das Geschenk sollte der Beschenkte bereichert und dadurch in die Lage versetzt werden, über seine eigenen Verhältnisse zu leben. Habe er dies getan, so sei er in diesem Umfang nicht rückgabepflichtig. Entsprechendes gelte bei Geldschenkungen.Der Beschenkte haftet dem verkürzten Noterben grundsätzlich mit der geschenkten Sache, das heißt mit der vorhandenen Bereicherung (1 Ob 1592/95; 7 Ob 595/93 = SZ 67/50; 2 Ob 578/93 = NZ 1995, 300 ua). Der Umfang der Haftung des gutgläubigen Empfängers einer unentgeltlichen Leistung entspricht jener des Beschenkten im Falle des Widerrufs der Schenkung gemäß Paragraphen 947, 949, ABGB. In diesem Sinne liegt eine Bereicherung vor, wenn der Leistungsempfänger aufgrund des Geschenks noch im Besitz eines Vermögensvorteils ist. Ist der Gegenstand der unentgeltlichen Leistung bei Fortbestehen der Gutgläubigkeit des Empfängers verbraucht worden, dem gutgläubigen Empfänger in irgendeiner Weise entzogen oder von demselben unentgeltlich weggegeben worden, so ist eine Bereicherung nicht mehr vorhanden. Hat der Empfänger mit der ihm zugewendeten Geldsumme und unter Verwendung dieser Geldsumme neben eigenem Geld eine Sache angeschafft, die er noch besitzt, dann ist er insoweit bereichert, als er bei der Anschaffung eigenes Geld ersparte (RIS-Justiz RS0018841). Die Anwendbarkeit der Grundsätze der Paragraphen 947, ff (Widerruf wegen Undanks) führt daher dazu, dass auch auf die Bestimmung des Paragraph 949, ABGB insoweit abzustellen ist, als der Beschenkte - Redlichkeit vorausgesetzt - zur Deckung des Pflichtteilsanspruchs nur insoweit beizutragen hat, als von den Geschenken in Natur oder Werte noch etwas vorhanden ist. Stanzl (in Klang IV/1, 624) lehrt, dass das in der Natur Vorhandene, nicht aber, was verbraucht oder vernichtet wurde, zurückgegeben werden muss. Der Beschenkte habe daher nur die vorhandene Bereicherung herauszugeben. Eine solche liege vor, wenn der Beschenkte aufgrund des Geschenks noch im Besitz eines Vermögensvorteils ist. Durch das Geschenk sollte der Beschenkte bereichert und dadurch in die Lage versetzt werden, über seine eigenen Verhältnisse zu leben. Habe er dies getan, so sei er in diesem Umfang nicht rückgabepflichtig. Entsprechendes gelte bei Geldschenkungen.
Die oben zitierte Judikatur bezog sich ausschließlich auf Sachverhalte, wo das Geschenk in Natur noch vorhanden war oder aber darum angeschaffte reale Vermögenswerte vorhanden waren, die um den Erlös des Geschenks angeschafft worden waren. Im hier vorliegenden Fall hat der Beklagte das Geldgeschenk (in Gestalt eines Sparbuchs) - übrigens mit Wissen und Willen des Geschenkgebers - dafür verwendet, eigene Schulden zu tilgen. Wenngleich in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass es sich beim Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber einem Geschenknehmer nicht um einen Anspruch auf Herausgabe der Sache, sondern nur dessen Geldwerts handelt, kann doch nicht übersehen werden, dass der Wille des Gesetzgebers dahin geht, nur denjenigen redlichen Beschenkten zu belangen, der noch „im Besitz" des Geschenks bzw der darum angeschafften Sachen steht. Hingegen kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, die redliche Verwendung eines Geldgeschenks durch den Geschenknehmer zur Abdeckung von Schulden als konstant vorhanden bleibenden Vermögensvorteil zu sehen. Sonst würde nämlich ein Geschenknehmer, der mit dem Geschenk Schulden bezahlt hat, ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt als ein solcher, der seine Sache veräußert, verloren etc hat. Der Wegfall von Schulden durch Tilgung mit dem erhaltenen Geschenk ist daher nicht dem Besitz der geschenkten Sache oder ihres Werts im Sinne des § 952 ABGB, sondern deren Verbrauch gleichzuhalten.Die oben zitierte Judikatur bezog sich ausschließlich auf Sachverhalte, wo das Geschenk in Natur noch vorhanden war oder aber darum angeschaffte reale Vermögenswerte vorhanden waren, die um den Erlös des Geschenks angeschafft worden waren. Im hier vorliegenden Fall hat der Beklagte das Geldgeschenk (in Gestalt eines Sparbuchs) - übrigens mit Wissen und Willen des Geschenkgebers - dafür verwendet, eigene Schulden zu tilgen. Wenngleich in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass es sich beim Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber einem Geschenknehmer nicht um einen Anspruch auf Herausgabe der Sache, sondern nur dessen Geldwerts handelt, kann doch nicht übersehen werden, dass der Wille des Gesetzgebers dahin geht, nur denjenigen redlichen Beschenkten zu belangen, der noch „im Besitz" des Geschenks bzw der darum angeschafften Sachen steht. Hingegen kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, die redliche Verwendung eines Geldgeschenks durch den Geschenknehmer zur Abdeckung von Schulden als konstant vorhanden bleibenden Vermögensvorteil zu sehen. Sonst würde nämlich ein Geschenknehmer, der mit dem Geschenk Schulden bezahlt hat, ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt als ein solcher, der seine Sache veräußert, verloren etc hat. Der Wegfall von Schulden durch Tilgung mit dem erhaltenen Geschenk ist daher nicht dem Besitz der geschenkten Sache oder ihres Werts im Sinne des Paragraph 952, ABGB, sondern deren Verbrauch gleichzuhalten.
Unredlichkeit im Sinn des § 952 ABGB liegt etwa dann vor, wenn der Beschenkte mit der Verkürzung von Noterben rechnen musste, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt, oder die Zuwendung überhaupt der Verletzung von Pflichtteilsansprüchen diente (Bollenberger in KBB² § 952 Rz 2 mit weiteren Judikaturzitaten). Entsprechend den im Aufhebungsbeschluss 9 Ob 57/07h enthaltenen Auftrag hat das Berufungsgericht die Frage der Redlichkeit bzw Unredlichkeit des Verbrauchs des Geldgeschenks mit den Parteien in der Berufungsverhandlung ausdrücklich erörtert. Die klagende Partei brachte zu diesem Thema lediglich vor, dass „der Beklagte die Verträge mit dem nahe der Geschäftsunfähigkeit befindlichen Gerhard H***** bewusst zu seinem Vorteil gestaltet habe, weshalb er schlechtgläubig gewesen sei" (AS 299 in Band VIII). Abgesehen davon, dass eine Geschäftsunfähigkeit des späteren Erblassers bereits wirksam verneint wurde, ist aus diesem Vorbringen kein relevanter Unredlichkeitstatbestand abzuleiten. Der von der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung erhobene Einwand, dass der Beklagte den Pflichtteilsanspruch der Klägerin durch eine Vielzahl von Maßnahmen zu kürzen und zu unterlaufen getrachtet habe, ist als unzulässige Neuerung unbeachtlich.Unredlichkeit im Sinn des Paragraph 952, ABGB liegt etwa dann vor, wenn der Beschenkte mit der Verkürzung von Noterben rechnen musste, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt, oder die Zuwendung überhaupt der Verletzung von Pflichtteilsansprüchen diente (Bollenberger in KBB² Paragraph 952, Rz 2 mit weiteren Judikaturzitaten). Entsprechend den im Aufhebungsbeschluss 9 Ob 57/07h enthaltenen Auftrag hat das Berufungsgericht die Frage der Redlichkeit bzw Unredlichkeit des Verbrauchs des Geldgeschenks mit den Parteien in der Berufungsverhandlung ausdrücklich erörtert. Die klagende Partei brachte zu diesem Thema lediglich vor, dass „der Beklagte die Verträge mit dem nahe der Geschäftsunfähigkeit befindlichen Gerhard H***** bewusst zu seinem Vorteil gestaltet habe, weshalb er schlechtgläubig gewesen sei" (AS 299 in Band römisch acht). Abgesehen davon, dass eine Geschäftsunfähigkeit des späteren Erblassers bereits wirksam verneint wurde, ist aus diesem Vorbringen kein relevanter Unredlichkeitstatbestand abzuleiten. Der von der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung erhobene Einwand, dass der Beklagte den Pflichtteilsanspruch der Klägerin durch eine Vielzahl von Maßnahmen zu kürzen und zu unterlaufen getrachtet habe, ist als unzulässige Neuerung unbeachtlich.
Der Beklagte ist daher so zu stellen, wie wenn er das ihm geschenkte Geld verbraucht hätte, mangels erwiesener Unredlichkeit ist grundsätzlich von seiner Redlichkeit auszugehen (Kralik in Ehrenzweig, Privatrecht IV³, 308). Die Schenkung über 5,5 Mio ATS an den Beklagten hat daher bei der Ermittlung des Schenkungspflichtteils außer Betracht zu bleiben. Zieht man daher den vom Beklagten als zu viel errechneten Betrag von 363.140 EUR von der Pflichtteilsbemessungsgrundlage ab, ist auch der Zuspruch an die Klägerin jedenfalls um den im Revisionsantrag begehrten Betrag von 181.570 EUR sA zu mindern, was sich auch im Zuspruch der (gestaffelten) Zinsen auswirkt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Übertragung der den Vorinstanzen betreffenden Kostenentscheidungen an das Berufungsgericht ergibt sich aus einem Größenschluss aus § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO. Wenn der Oberste Gerichtshof sogar die Entscheidung der Hauptsache dem Berufungsgericht übertragen kann, sofern die dafür erforderlichen eingehenden Berechnungen einen Zeitaufwand erfordern, der dem Höchstgericht nicht zugemutet werden soll, muss dies um so mehr für die Kostenfrage gelten, zumal sich auch aus den Rechtsmittelbeschränkungen der ZPO (§§ 519 Abs 1, 528 Abs 2 Z 3) ergibt, dass der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nicht mit Kostenfragen belastet werden soll (1 Ob 1/09t in RIS-Justiz RS0124588). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Notwendigkeit eingehender Berechnungen unter anderem daraus, dass Klagsänderungen vorgenommen wurden, somit verschiedene Verfahrensabschnitte zu bilden sind und der Akt insgesamt acht umfangreiche Bände umfasst.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Übertragung der den Vorinstanzen betreffenden Kostenentscheidungen an das Berufungsgericht ergibt sich aus einem Größenschluss aus Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO. Wenn der Oberste Gerichtshof sogar die Entscheidung der Hauptsache dem Berufungsgericht übertragen kann, sofern die dafür erforderlichen eingehenden Berechnungen einen Zeitaufwand erfordern, der dem Höchstgericht nicht zugemutet werden soll, muss dies um so mehr für die Kostenfrage gelten, zumal sich auch aus den Rechtsmittelbeschränkungen der ZPO (Paragraphen 519, Absatz eins, 528, Absatz 2, Ziffer 3,) ergibt, dass der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nicht mit Kostenfragen belastet werden soll (1 Ob 1/09t in RIS-Justiz RS0124588). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Notwendigkeit eingehender Berechnungen unter anderem daraus, dass Klagsänderungen vorgenommen wurden, somit verschiedene Verfahrensabschnitte zu bilden sind und der Akt insgesamt acht umfangreiche Bände umfasst.