Rechtssatz RS0125516
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125516
Entscheidungsdatum
29.10.2009
Rechtssatz
Der Wegfall von Schulden durch Tilgung mit dem erhaltenen Geschenk ist nicht dem Besitz der geschenkten Sache oder ihres Werts iSd § 952 ABGB, sondern deren Verbrauch gleichzuhalten. Insoweit ist die Schenkung bei Bestimmung des Pflichtteils nicht in Anschlag zu bringen.Der Wegfall von Schulden durch Tilgung mit dem erhaltenen Geschenk ist nicht dem Besitz der geschenkten Sache oder ihres Werts iSd Paragraph 952, ABGB, sondern deren Verbrauch gleichzuhalten. Insoweit ist die Schenkung bei Bestimmung des Pflichtteils nicht in Anschlag zu bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125516
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20091029_OGH0002_0090OB00048_09P0000_001