Rechtssatz RS0079876
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079876
Entscheidungsdatum
17.10.1995
Rechtssatz
Wer ein bei der Pflichtteilsbemessung zu berücksichtigendes Geschenk empfangen und an einen Dritten weitergegeben hat, obwohl er nach den Umständen mit einer künftigen Schenkungsanfechtung hätte rechnen müssen, haftet für den Pflichtteilsausfall ohne die nach ständiger Rechtsprechung sonst wirksame Exekutionsbeschränkung auf das Geschenk.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079876
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB01592_9500000_003