Rechtssatz RS0015433
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015433
Geschäftszahl
7Ob522/57; 2Ob186/10g; 2Ob55/19f
Entscheidungsdatum
28.11.2019
Rechtssatz
Auch eine Aussteuer, sofern sie im Rahmen der Dotierungspflicht zugewendet wurde, ist unter den Begriff "Heiratsgut" im Sinne des § 788 ABGB zu subsumieren. Die Bezeichnung der Vorempfänge spielt keine Rolle.Auch eine Aussteuer, sofern sie im Rahmen der Dotierungspflicht zugewendet wurde, ist unter den Begriff "Heiratsgut" im Sinne des Paragraph 788, ABGB zu subsumieren. Die Bezeichnung der Vorempfänge spielt keine Rolle.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 522/57
Entscheidungstext OGH 05.02.1958 7 Ob 522/57
- 2 Ob 186/10g
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 186/10g
Auch; Beisatz: Unter Heiratsgut sind alle zur Versorgung des Kindes aus Anlass der Eheschließung und im Hinblick auf die Gründung eines eigenen Hausstands gegebenen Zuwendungen des Erblassers zu verstehen, gleichgültig, ob sie als Heiratsgut (ieS), Ausstattung oder Aussteuer bezeichnet wurden. (T1); Veröff: SZ 2011/122
- 2 Ob 55/19f
Entscheidungstext OGH 28.11.2019 2 Ob 55/19f
Vgl; Beisatz: Hier: Heiratsgut ieS (§ 1218 ABGB idF vor dem FamRÄG 2009). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0015433
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2020
Dokumentnummer
JJR_19580205_OGH0002_0070OB00522_5700000_002