Rechtssatz RS0013930
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013930
Entscheidungsdatum
21.03.2024
Rechtssatz
Unter Übergabevertrag wird ein Vertrag eigener Art mit erb- und familienrechtlichen Elementen verstanden, wodurch der Übergeber in Absicht einer verfrühten Erbfolge und lebzeitigen Vermögensabhandlung seine bäuerliche Wirtschaft, sein Unternehmer oder sein Vermögen einem Angehörigen als Übernehmer abtritt. Bei der Gutsübergabe treten neben die Leistung an den Übergeber, dessen Lebensunterhalt gesichert werden soll, vielfach Leistungen an Dritte, insbesondere Abfindung an weichende Erben.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 503/78
Entscheidungstext OGH 08.03.1978 1 Ob 503/78
Veröff: SZ 51/25 = JBl 1981/88
- 5 Ob 585/78
Entscheidungstext OGH 23.05.1978 5 Ob 585/78
Veröff: ImmZ 1978,256
- 1 Ob 665/78
Entscheidungstext OGH 07.07.1978 1 Ob 665/78
Ähnlich; nur: Unter Übergabevertrag wird ein Vertrag eigener Art mit erbrechtlichen und familienrechtlichen Elementen verstanden, wodurch der Übergeber in Absicht einer verfrühten Erbfolge und lebzeitigen Vermögensabhandlung seine bäuerliche Wirtschaft, sein Unternehmer oder sein Vermögen einem Angehörigen als Übernehmer abtritt. (T1)
- 1 Ob 503/80
Entscheidungstext OGH 30.01.1980 1 Ob 503/80
nur T1; Beisatz: Übergabsverträge pflegen nicht auf Zeit, sondern auf Dauer geschlossen zu werden und beruhen auf den persönlichen Vertrauen der Vertragschließenden zueinander. Der Übergeber bezweckt durch Ausbedingen eines Naturalauszuges die Sicherung seines Lebensabend; insofern hat das Rechtsverhältnis große Ähnlichkeit mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht. (T2) Veröff: SZ 53/15
- 6 Ob 705/83
Entscheidungstext OGH 13.10.1983 6 Ob 705/83
Vgl auch; Beis wie T2
- 7 Ob 724/83
Entscheidungstext OGH 28.06.1984 7 Ob 724/83
nur T1; Veröff: NZ 1985,15
- 7 Ob 663/89
Entscheidungstext OGH 30.11.1989 7 Ob 663/89
nur: Unter Übergabevertrag wird ein Vertrag eigener Art verstanden. (T3) Veröff: NZ 1991,30
- 6 Ob 92/01z
Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 92/01z
nur T1; Beis wie T3
- 5 Ob 67/02t
Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 67/02t
Auch; nur T1
- 6 Ob 128/05z
Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 128/05z
auch; Beisatz: Übergabsverträge im bäuerlichen Bereich sind Verträge sui generis mit familien- und erbrechtlichen Elementen zum Zwecke der vorgezogenen Erbfolge im Interesse der Erhaltung des Betriebes in der Familie und in einer Hand. (T4); Veröff: SZ 2005/103
- 5 Ob 220/09b
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 220/09b
Auch; Beisatz: Hier: Wie allgemein bei solchen Verträgen geht aus der Tatsache des Übergabsvertrags und der Dienstbarkeitsbestellung (unentgeltliches Wohnungsrecht) der rechtliche Zweck der Sicherung der Existenz beider Berechtigter mit ausreichender Deutlichkeit hervor. (T5)
- 2 Ob 9/24y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.03.2024 2 Ob 9/24y
vgl; Beisatz nur wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0013930
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19780308_OGH0002_0010OB00503_7800000_002