Entscheidungsgründe:
Der minderjährige, im Jahre 1993 geborene Kläger ist der Sohn des Beklagten.
Mit Übergabsvertrag vom 24. 6. 1996 übergaben die väterlichen Großeltern dem damals drei Jahre alten Kläger ihre Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** mit dem Haus *****. Zugleich erhielt der Beklagte ein unentgeltliches Wohnungsrecht am gesamten Wohnhaus samt dem Recht der Mitbenützung von Garten und Gemüsegarten eingeräumt und dem Übernehmer wurde ein Belastungs- und Veräußerungsverbot auferlegt. Der Beklagte verpflichtete sich, sämtliche mit dem Besitz der Liegenschaft verbundenen Lasten und Abgaben bis zum Erreichen der Volljährigkeit seines Sohnes ohne Anspruch auf Rückersatz zu tragen.
Das Wohnungsrecht sowie das Belastungs- und Veräußerungsverbot sind verbüchert.
Der Beklagte bezahlte in der Folge Grundsteuer und Hausabgaben unregelmäßig, sodass ein Rückstand von 3.181,60 EUR anlief, den der Beklagte - nach Klagseinbringung - zur Gänze beglich.
Zunächst lebte der minderjährige Kläger mit seiner Mutter und dem Beklagten im Haus. Die Mutter des Klägers verstarb 1998. Fortan lebte der Kläger mit dem Beklagten und ab 1999 auch mit dessen Lebensgefährtin und deren Tochter im Haus.
Der Beklagte war wegen seiner Alkoholkrankheit nicht in der Lage, für den Kläger verantwortungsvoll zu sorgen, was zu dessen emotionaler und psychischer Vernachlässigung führte. Der Beklagte ging auch gewalttätig gegen den Kläger vor, worauf dieser zunächst auf einem Pflegeplatz untergebracht wurde. Im Jahr 2004 wurde dem Beklagten die Obsorge entzogen und den mütterlichen Großeltern übertragen, bei denen der Kläger seither lebt.
Der Beklagte kommt der ihm rechtskräftig auferlegten Verpflichtung, dem Kläger einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 135 EUR zu bezahlen, nicht freiwillig nach. Dem Kläger wurde daher ein Unterhaltsvorschuss bewilligt, der vom Beklagten monatlich exekutiv hereingebracht wird. Der Beklagte bezieht eine Witwerpension von 250 EUR und eine Ausgleichszulage. Er verfügt abzüglich der einbehaltenen Unterhaltsschulden über ein monatliches Nettoeinkommen von 544,50 EUR.
Vor vier Jahren unterzog sich der Beklagte einer Alkoholentzugstherapie und er ist seither beim AMS als arbeitssuchend gemeldet.
Zwischen Kläger und Beklagten besteht kein Kontakt. Weder besucht der Beklagte den Kläger noch übermittelt er ihm Geschenke oder Geburtstags- oder Weihnachtsgrüße.
Das vom Beklagten bewohnte Einfamilienhaus befindet sich außen und innen in einem optisch sauberen und gepflegten Zustand, größere Schäden an der Substanz sind mit freiem Auge nicht erkennbar.
Der Beklagte nahm verschiedene Baumaßnahmen am Haus vor und zwar:
Betonierung eines Teilbereichs des Kellers,
Errichtung eines Sanitärbereichs mit Dusche und WC im Erdgeschoß,
Verlegung von Laminatböden in mehreren Räumen,
Einbau einer Terrassentür,
Einbau eines zweiten Fensters der Küche,
Entfernung und Zumauerung eines Fensters im Bereich der Nordseite,
Anbringung von neuen Heizkörpern in diversen Räumen,
Trockenausbau inklusive Isolation eines Zimmers im Obergeschoß,
Schleifung und Neuverputz im Inneren des Kamins,
Anbringung eines neuen Foliendachs am Nebengebäude.
In der mündlichen Streitverhandlung am 15. 9. 2008 übernahm der Beklagte in Abänderung des Übergabsvertrags vom 24. 6. 1996, wonach der Kläger ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sämtliche mit der Liegenschaft verbundene Kosten selbst zu tragen hätte, die Verpflichtung, auch nach jenem Zeitpunkt sämtliche mit dem Besitz der Liegenschaft verbundenen Lasten und Abgaben einschließlich sämtlicher Strom-, Heiz- und sonstiger Verbrauchskosten der Liegenschaft selbst zu tragen und den Kläger auch nach Erreichung dessen Volljährigkeit diesbezüglich schad- und klaglos zu halten, solange der Beklagte auf der Liegenschaft sein Wohnrecht ausübe.
Der Kläger begehrte mit der vorliegenden Klage - ohne Behauptung einer zuvor erfolgten Vertragsaufhebungserklärung - die Feststellung, das unentgeltliche, lebenslange Wohnungsrecht des Beklagten sei aufgehoben, das zu Gunsten des Beklagten eingeräumte Belastungs- und Veräußerungsverbot sei zu löschen und der Beklagte sei schuldig, Wohnhaus und Garten geräumt von eigenen Fahrnissen zu übergeben. Anspruchsbegründend brachte der Kläger vor, dass der Beklagte seiner im Übergabsvertrag übernommenen Verpflichtung zur Zahlung der Abgaben und Steuern nur unregelmäßig und unvollständig nachgekommen sei, weshalb im Lastenblatt der Liegenschaft Zwangspfandrechte in Höhe von 11.475,52 EUR zu Gunsten des Magistrats der Stadt Graz und in Höhe von 702,95 EUR zu Gunsten der Stadt Graz einverleibt worden seien. Bei Klagseinbringung habe davon noch ein Betrag von 3.181,60 EUR unberichtigt ausgehaftet. Der Beklagte sei finanziell nicht in der Lage, das Haus zu erhalten und die Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben zu bezahlen. Darüber hinaus sei das Vertrauensverhältnis des Klägers zum Beklagten aufgrund seines massiv pflichtwidrigen Verhaltens, welches zum Obsorgeentzug geführt habe, und auch deshalb gestört, weil er seiner Unterhaltspflicht nicht nachkomme und auch keinen persönlichen Kontakt zum Kläger pflege. Den Vereinbarungen im Übergabsvertrag sei zugrunde gelegen, dass der Beklagte die Obsorge für den Kläger innehabe und sich ihm gegenüber ordnungsgemäß verhalte. Diese Vertragsgrundlage sei weggefallen. Das Ausnützen der dem Beklagten eingeräumten Rechtsposition zu Lasten des Klägers mache diesem die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung. Er habe kein Verhalten gesetzt, das die Aufhebung des ihm eingeräumten Wohnungsrechts rechtfertigte. Es treffe zwar zu, dass er diverse, das Haus betreffende Zahlungen unregelmäßig geleistet habe, mittlerweile seien aber sämtliche Rückstände beglichen. Die Gründe, die der Kläger für den Vertrauensverlust angegeben habe, seien ebenso wenig wie seine Säumigkeit mit Unterhaltszahlungen oder die strafrechtliche Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber einem anderen Kind geeignet, die Auflösung des Vertrags zu begründen. Er befinde sich in einer schwierigen finanziellen Situation, die Wohnmöglichkeit im Haus sei der einzige Fixpunkt seines Lebens. Er sei bestrebt, seinen Verpflichtungen nachzukommen und habe Renovierungsarbeiten am Haus vorgenommen, die sogar zu einer Aufwertung der Liegenschaft geführt hätten. Darüber hinaus habe er sich ausdrücklich verpflichtet, während der gesamten Dauer der Ausübung seines Wohnrechts sämtliche mit dem Besitz der Liegenschaft verbundenen Lasten und Betriebskosten auch nach Volljährigkeit des Klägers selbst zu tragen. Die Auflösung eines dinglichen Wohnungsrechts komme stets nur als „äußerstes Notventil" in Frage, wobei die Gründe hiefür bei weitem größeres Gewicht haben müssten als jene, die allgemein zur Auflösung von Dauerschuldverhältnissen genügten.
Das Erstgericht gab ausgehend von den eingangs wiedergegebenen Feststellungen dem Klagebegehren statt. Es erkannte rechtlich, dass ein auf Lebensdauer eingeräumtes Wohnrecht nur aus wichtigen Gründen, gleichsam als äußerstes Notventil vorzeitig aufgelöst werden könne und auch nur von demjenigen, der für das Auftreten der Misshelligkeiten nicht allein oder überwiegend verantwortlich sei. Es sei eine umfassende Abwägung des Bestandsinteresses der einen Seite und des Auflösungsinteresses der anderen Seite vorzunehmen. Dabei sei dem Beklagten ein erhebliches Interesse am Weiterbestand des ihm von seinen Eltern eingeräumten lebenslangen Wohnrechts zuzugestehen, weil dieses angesichts des geringen Einkommens des Beklagten in hohem Maß seiner Existenzsicherung diene. Dem stehe gegenüber, dass sich der Beklagte dem Kläger gegenüber, dem die Liegenschaft seinerzeit offenbar (ebenfalls) zu dessen Existenzsicherung übertragen worden sei, derart krass pflichtwidrig verhalten habe, dass ihm sogar die Obsorge entzogen worden und ein weiterer Verbleib des Klägers in seinem Haus nicht mehr möglich gewesen sei. Auch nach Obsorgeentziehung habe der Beklagte sein pflichtwidriges Verhalten fortgesetzt, indem er seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger nicht nachgekommen sei, zu diesem keinerlei Kontakte gepflegt und über einen langen Zeitraum nicht einmal die laufenden Kosten für das Haus des Klägers bezahlt habe. Vor diesem Hintergrund sei eine Rückkehr des Klägers in sein Haus unzumutbar. Der Kläger könne keinerlei Nutzen aus seinem Eigentum ziehen, was objektiv betrachtet einen unerträglichen Eingriff in dessen Rechte als Liegenschaftseigentümer darstelle. Berücksichtige man überdies, dass der Kläger als Minderjähriger besonders schutzwürdig sei, wohingegen es dem Beklagten zumutbar sei, sich aus eigenen Kräften um eine adäquate Wohnversorgung zu kümmern, ergebe die vorzunehmende Interessensabwägung eindeutig den Vorrang des Auflösungsinteresses des Klägers.
Das Berufungsgericht gab der vom Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge. Es billigte die Begründung des Erstgerichts und erachtete die dagegen erhobenen Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig (§ 500a ZPO). Die Feststellungen rechtfertigten die Annahme der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses für den Kläger. Als wichtiger Auflösungsgrund sei zu bejahen, dass ein gedeihliches Zusammenleben der Vertragspartner nicht mehr möglich sei. Auch die vom Erstgericht vorgenommene Abwägung der gegenteiligen Interessen billigte das Berufungsgericht. Dem Argument, der Kläger könne aus der Beendigung des Wohnrechts keinen unmittelbaren Nutzen ziehen, während der Beklagte der Obdachlosigkeit preisgegeben sei, hielt das Berufungsgericht entgegen, dass durch Aufhebung des Wohnrechts des Beklagten dem Kläger ermöglicht werde, durch eigene Wohnversorgung, Vermietung oder Verkauf Nutzen aus dem ihm zur Sicherung seiner Existenz übertragenen Eigentum zu ziehen. Der Beklagte hingegen, der nach seinen eigenen Ausführungen seit seiner Entziehungskur keinen Alkohol mehr trinke und sein Leben wieder im Griff habe, könne sich selbst eine Wohnversorgung schaffen. Das Auflösungsinteresse des Klägers erscheine daher weitaus beachtlicher als das Bestandinteresse des Beklagten.Das Berufungsgericht gab der vom Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge. Es billigte die Begründung des Erstgerichts und erachtete die dagegen erhobenen Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig (Paragraph 500 a, ZPO). Die Feststellungen rechtfertigten die Annahme der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses für den Kläger. Als wichtiger Auflösungsgrund sei zu bejahen, dass ein gedeihliches Zusammenleben der Vertragspartner nicht mehr möglich sei. Auch die vom Erstgericht vorgenommene Abwägung der gegenteiligen Interessen billigte das Berufungsgericht. Dem Argument, der Kläger könne aus der Beendigung des Wohnrechts keinen unmittelbaren Nutzen ziehen, während der Beklagte der Obdachlosigkeit preisgegeben sei, hielt das Berufungsgericht entgegen, dass durch Aufhebung des Wohnrechts des Beklagten dem Kläger ermöglicht werde, durch eigene Wohnversorgung, Vermietung oder Verkauf Nutzen aus dem ihm zur Sicherung seiner Existenz übertragenen Eigentum zu ziehen. Der Beklagte hingegen, der nach seinen eigenen Ausführungen seit seiner Entziehungskur keinen Alkohol mehr trinke und sein Leben wieder im Griff habe, könne sich selbst eine Wohnversorgung schaffen. Das Auflösungsinteresse des Klägers erscheine daher weitaus beachtlicher als das Bestandinteresse des Beklagten.
Dass der Beklagte ausdrücklich eine Übernahme der mit der Liegenschaft verbundenen Lasten und Abgaben sowie der Betriebskosten erklärt habe, solange er sein Wohnrecht ausübe, sei angesichts seiner angespannten finanziellen Situation zweifelhaft und ändere nichts daran, dass der Kläger jedenfalls den Erhaltungsaufwand des Hauses zu tragen hätte, ohne einen Nutzen aus seinem Eigentum ziehen zu können.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukomme.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens.
Der Kläger hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit, eine Revisionsbeantwortung zu erstatten, Gebrauch gemacht, und darin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.