Die Revision ist - wie die folgenden Ausführungen zeigen werden - zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrages auch berechtigt. Keine Berechtigung kommt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat ( § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO), den Rügen der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) zu.Die Revision ist - wie die folgenden Ausführungen zeigen werden - zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrages auch berechtigt. Keine Berechtigung kommt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat ( Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO), den Rügen der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO) zu.
Im Übrigen weist der Revisionswerber grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass sich die Vorinstanzen mit dem Umstand, dass das gegenständliche Fruchtgenussrecht, dessen ersatzlose Aufhebung die Vorinstanzen antragsgemäß entschieden haben, im Rahmen eines Übergabsvertrages (quasi als Gegenleistung zur Einräumung des Eigentumsrechtes des Klägers hinsichtlich der Liegenschaftshälfte des Beklagten) eingeräumt wurde, nicht entsprechend auseinandergesetzt haben. Durch (insbesondere bäuerliche) Übergabsverträge, die Verträge eigener Art darstellen, verbinden sich Übergeber und Übernehmer regelmäßig "auf Gedeih und Verderb" miteinander (SZ 50/166 ua). Es kann ihnen daher grundsätzlich nicht gestattet sein, den Vertrag einseitig aufzuheben, es wäre denn, dass die Bedingungen, unter welchen jeder der beiden Vertragspartner das Vertragsverhältnis auflösen kann, von vornherein festgelegt und in den Vertrag aufgenommen wurden (RIS-Justiz RS0022454). Nach stRsp ist daher bei Übergabsverträgen, die Elemente eines Kaufes mit Preiskreditierung, einer familienrechtlichen Vereinbarung und eines Rechtsgeschäftes von Todes wegen umschließen sowie Außenwirkung gegenüber dem Weichenden enfalten, auf Grund der Natur dieses Rechtsgeschäfts nach faktischer Gutsübergabe selbst bei gravierenden Vertragsverletzungen weder Rücktritt noch Auflösung aus wichtigem Grund zulässig, sondern es kommt nur mehr der Anspruch auf Erfüllung oder Ersatz des Nichterfüllungsschadens in Betracht (Binder in Schwimann ABGB2 V, § 918 Rz 31 mwN; RIS-Justiz RS0018442). Der Hinweis des Revisionswerbers, dass nach der betreffenden Judikatur Übergabsverträge einseitig auch bei Vorliegen wichtiger Gründe nicht auflösbar seien, verfängt allerdings insofern nicht, als vom Kläger keineswegs die Aufhebung des gegenständlichen Übergabsvertrages, der im Hinblick auf die dabei eingegangenen Verpflichtungen wohl als "gemischte Schenkung" (vgl dazu etwa Schubert in Rummel3 Rz 9 zu § 938 mwN) zu bezeichnen ist, angestrebt wird. Der Kläger will keineswegs den Übergabsvertrag an sich ungeschehen machen und damit auf die ihm geschenkte Liegenschaftshälfte verzichten, sondern er will vielmehr nur das dem Beklagten im Rahmen des Übergabsvertrages eingeräumte Fruchtgenussrecht beseitigen. Während die (einseitige) Auflösbarkeit des Übergabsvertrages, wie erwähnt, nach ständiger oberstgerichtlicher Rsp im Einklang mit der Lehre zumindest im bäuerlichen Bereich verneint wird (SZ 50/166; NZ 1991, 30; 6 Ob 48/99g; 6 Ob 135/99t ua), können, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, etwa dingliche, auf Lebenszeit des Berechtigten wirksame Wohnungsrechte - wie andere Dauerschuldverhältnisse auch - aus wichtigen Gründen aufgelöst werden, wobei im Fall einer dinglichen Bindung nur besonders wichtige Gründe in Frage kommen (NZ 1994, 20; 7 Ob 547/95; 1 Ob 2392/96p mwN; 6 Ob 135/99t).Im Übrigen weist der Revisionswerber grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass sich die Vorinstanzen mit dem Umstand, dass das gegenständliche Fruchtgenussrecht, dessen ersatzlose Aufhebung die Vorinstanzen antragsgemäß entschieden haben, im Rahmen eines Übergabsvertrages (quasi als Gegenleistung zur Einräumung des Eigentumsrechtes des Klägers hinsichtlich der Liegenschaftshälfte des Beklagten) eingeräumt wurde, nicht entsprechend auseinandergesetzt haben. Durch (insbesondere bäuerliche) Übergabsverträge, die Verträge eigener Art darstellen, verbinden sich Übergeber und Übernehmer regelmäßig "auf Gedeih und Verderb" miteinander (SZ 50/166 ua). Es kann ihnen daher grundsätzlich nicht gestattet sein, den Vertrag einseitig aufzuheben, es wäre denn, dass die Bedingungen, unter welchen jeder der beiden Vertragspartner das Vertragsverhältnis auflösen kann, von vornherein festgelegt und in den Vertrag aufgenommen wurden (RIS-Justiz RS0022454). Nach stRsp ist daher bei Übergabsverträgen, die Elemente eines Kaufes mit Preiskreditierung, einer familienrechtlichen Vereinbarung und eines Rechtsgeschäftes von Todes wegen umschließen sowie Außenwirkung gegenüber dem Weichenden enfalten, auf Grund der Natur dieses Rechtsgeschäfts nach faktischer Gutsübergabe selbst bei gravierenden Vertragsverletzungen weder Rücktritt noch Auflösung aus wichtigem Grund zulässig, sondern es kommt nur mehr der Anspruch auf Erfüllung oder Ersatz des Nichterfüllungsschadens in Betracht (Binder in Schwimann ABGB2 römisch fünf, Paragraph 918, Rz 31 mwN; RIS-Justiz RS0018442). Der Hinweis des Revisionswerbers, dass nach der betreffenden Judikatur Übergabsverträge einseitig auch bei Vorliegen wichtiger Gründe nicht auflösbar seien, verfängt allerdings insofern nicht, als vom Kläger keineswegs die Aufhebung des gegenständlichen Übergabsvertrages, der im Hinblick auf die dabei eingegangenen Verpflichtungen wohl als "gemischte Schenkung" vergleiche dazu etwa Schubert in Rummel3 Rz 9 zu Paragraph 938, mwN) zu bezeichnen ist, angestrebt wird. Der Kläger will keineswegs den Übergabsvertrag an sich ungeschehen machen und damit auf die ihm geschenkte Liegenschaftshälfte verzichten, sondern er will vielmehr nur das dem Beklagten im Rahmen des Übergabsvertrages eingeräumte Fruchtgenussrecht beseitigen. Während die (einseitige) Auflösbarkeit des Übergabsvertrages, wie erwähnt, nach ständiger oberstgerichtlicher Rsp im Einklang mit der Lehre zumindest im bäuerlichen Bereich verneint wird (SZ 50/166; NZ 1991, 30; 6 Ob 48/99g; 6 Ob 135/99t ua), können, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, etwa dingliche, auf Lebenszeit des Berechtigten wirksame Wohnungsrechte - wie andere Dauerschuldverhältnisse auch - aus wichtigen Gründen aufgelöst werden, wobei im Fall einer dinglichen Bindung nur besonders wichtige Gründe in Frage kommen (NZ 1994, 20; 7 Ob 547/95; 1 Ob 2392/96p mwN; 6 Ob 135/99t).
Soweit der Beklagte gegen das gegenständliche Beseitigungsbegehren einwendet, entgegen der Meinung der Vorinstanzen liege gar keine Situation vor, die einem "Unvergleichsfall" beim bäuerlichen Übergabsvertrag (vgl dazu RIS-Justiz RS0022521 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen) gleichkomme, ist seine Kritik unberechtigt. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist die Ansicht der Vorinstanzen, dem Kläger sei die Aufrechterhaltung der Beziehungen zwischen den Vertragspartnern auf Grund des Verhaltens des Beklagten nicht mehr zumutbar (und damit ein "besonders wichtiger" Auflösungsgrund gegeben), zu billigen.Soweit der Beklagte gegen das gegenständliche Beseitigungsbegehren einwendet, entgegen der Meinung der Vorinstanzen liege gar keine Situation vor, die einem "Unvergleichsfall" beim bäuerlichen Übergabsvertrag vergleiche dazu RIS-Justiz RS0022521 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen) gleichkomme, ist seine Kritik unberechtigt. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist die Ansicht der Vorinstanzen, dem Kläger sei die Aufrechterhaltung der Beziehungen zwischen den Vertragspartnern auf Grund des Verhaltens des Beklagten nicht mehr zumutbar (und damit ein "besonders wichtiger" Auflösungsgrund gegeben), zu billigen.
Dass bei grob unleidlichem Verhalten des Übergebers die Verwehrung eines ihm eingeräumten Wohnrechtes denkbar bzw möglich ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung JBl 1982, 426 in einem Fall bejaht, da der Übergeber den Übernehmer körperlich misshandelte und dessen Ehefrau unsittlich nachstellte; dadurch sei dem Übernehmer der Fortbestand der Wohngemeinschaft unzumutbar gemacht worden; der Übergeber, der sein Wohnrecht daher nicht mehr ausüben dürfe, sei allerdings berechtigt, vom Übernehmer den Geldwert des vertraglich bedungenen Wohnrechtes zu verlangen. Der Oberste Gerichtshof folgte damit in dieser Entscheidung seiner grundsätzlichen Judikaturlinie, dass im "Unvergleichsfall" ("Nichtvertragsfall") eine Umwandlung der betreffenden Übergabsleistungen in Geld vorzunehmen ist (Krejci in Rummel2 Rz 62 zu §§ 1284-1286 mwN).Dass bei grob unleidlichem Verhalten des Übergebers die Verwehrung eines ihm eingeräumten Wohnrechtes denkbar bzw möglich ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung JBl 1982, 426 in einem Fall bejaht, da der Übergeber den Übernehmer körperlich misshandelte und dessen Ehefrau unsittlich nachstellte; dadurch sei dem Übernehmer der Fortbestand der Wohngemeinschaft unzumutbar gemacht worden; der Übergeber, der sein Wohnrecht daher nicht mehr ausüben dürfe, sei allerdings berechtigt, vom Übernehmer den Geldwert des vertraglich bedungenen Wohnrechtes zu verlangen. Der Oberste Gerichtshof folgte damit in dieser Entscheidung seiner grundsätzlichen Judikaturlinie, dass im "Unvergleichsfall" ("Nichtvertragsfall") eine Umwandlung der betreffenden Übergabsleistungen in Geld vorzunehmen ist (Krejci in Rummel2 Rz 62 zu Paragraphen 1284 -, 1286, mwN).
Im vorliegenden Fall wird nun vom Kläger allerdings die einseitige Aufhebung des Fruchtgenussrechtes ohne jede Gegenleistung angestrebt bzw begehrt. Ohne Ausgleichszahlung erscheint die einseitige Aufhebung des Fruchtgenussrechtes - auch wenn dessen Ausübung durch das unleidliche Verhalten des Beklagten dem Kläger nicht mehr zuzumuten ist - im Hinblick darauf, dass der Fruchtgenuss dem Beklagten ja, wie bereits erwähnt, im Rahmen einer gemischten Schenkung wirtschaftlich gesehen als Gegenleistung anlässlich der Liegenschaftsübergabe eingeräumt wurde, unbillig. Ein Erfolg der im eben erläuterten Sinn (zufolge Vorliegens einer einem "Unvergleichsfall" vergleichbaren Situation) an sich berechtigten Klagebegehren muss demnach an eine Verpflichtung des Klägers zur Leistung einer entsprechenden Ausgleichszahlung geknüpft werden. Dies haben sowohl die Vorinstanzen als auch die Parteien nicht erkannt bzw übersehen. Um die Parteien nicht zu überraschen (RIS-Justiz RS0037300 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen), ist es erforderlich, die aufgezeigte Rechtslage mit den Streitteilen zu erörtern und den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, entsprechendes Vorbringen dazu zu erstatten und allenfalls eine entsprechende Verfahrensergänzung vorzunehmen (vgl RIS-Justiz RS0037161 und RS0037166).Im vorliegenden Fall wird nun vom Kläger allerdings die einseitige Aufhebung des Fruchtgenussrechtes ohne jede Gegenleistung angestrebt bzw begehrt. Ohne Ausgleichszahlung erscheint die einseitige Aufhebung des Fruchtgenussrechtes - auch wenn dessen Ausübung durch das unleidliche Verhalten des Beklagten dem Kläger nicht mehr zuzumuten ist - im Hinblick darauf, dass der Fruchtgenuss dem Beklagten ja, wie bereits erwähnt, im Rahmen einer gemischten Schenkung wirtschaftlich gesehen als Gegenleistung anlässlich der Liegenschaftsübergabe eingeräumt wurde, unbillig. Ein Erfolg der im eben erläuterten Sinn (zufolge Vorliegens einer einem "Unvergleichsfall" vergleichbaren Situation) an sich berechtigten Klagebegehren muss demnach an eine Verpflichtung des Klägers zur Leistung einer entsprechenden Ausgleichszahlung geknüpft werden. Dies haben sowohl die Vorinstanzen als auch die Parteien nicht erkannt bzw übersehen. Um die Parteien nicht zu überraschen (RIS-Justiz RS0037300 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen), ist es erforderlich, die aufgezeigte Rechtslage mit den Streitteilen zu erörtern und den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, entsprechendes Vorbringen dazu zu erstatten und allenfalls eine entsprechende Verfahrensergänzung vorzunehmen vergleiche RIS-Justiz RS0037161 und RS0037166).
Spruchgemäß waren die Urteile der Vorinstanzen daher aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen, das im aufgezeigten Sinn vorzugehen haben wird.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.