Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Revision zulässig, da die Ansprüche gegen die beiden Beklagten zumindest in tatsächlichem Zusammenhang stehen (JB 56 neu = SZ 24/335 uva) und die Revisionsgrenze erst mit 1. April 1976 auf 60.000 S angehoben wurde, die Klage aber schon zuvor bei Gericht angebracht war (Art XXXV Z 5 BGBl 1976/91), aber nicht berechtigt.Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Revision zulässig, da die Ansprüche gegen die beiden Beklagten zumindest in tatsächlichem Zusammenhang stehen (JB 56 neu = SZ 24/335 uva) und die Revisionsgrenze erst mit 1. April 1976 auf 60.000 S angehoben wurde, die Klage aber schon zuvor bei Gericht angebracht war (Artikel römisch 35 , Ziffer 5, BGBl 1976/91), aber nicht berechtigt.
Beim bäuerlichen Übergabsvertrag handelt es sich gewissermaßen um eine verfrühte Erbfolge; er ist ein Vertrag sui generis, der zahlreiche erbrechtliche und familienrechtliche Bestandteile enthält (EvBl 1971/35; EvBl 1969/253; SZ 29/53 ua). Er kann entgeltliche und unentgeltliche Elemente enthalten. Als Entgelt kommt auch ein Ausgedinge in Betracht; bis zur Höhe des Entgeltes ist der Übergabsvertrag dann als entgeltlich anzusehen. Bei Beurteilung, ob eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es im wesentlichen auf den geäußerten Willen, also die Schenkungsabsicht, und, da insbesondere unter nahen Angehörigen auch eine Verschleierung möglich ist, darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistungen in einem krassen Mißverhältnis zum Übergabswert steht, das zwar nicht ein Entgelt von weniger als der Hälfte des Wertes voraussetzt, aber dem Übergeber bewußt gewesen sein muß (SZ 44/30; NZ 1971, 45; SZ 27/222; SZ 24/26 ua). Es muß mit Schenkungswillen gegeben worden sein; fehlt ein solcher, so kommt eine Schenkung nicht in Betracht (JBl 1971, 197 ua; Stanzl in Klang2, IV/1, 589). Bei Fehlen der Schenkungsabsicht kann auch eine gemischte Schenkung nicht vorliegen, die ohnehin nicht etwa schon dann anzunehmen ist, wenn die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen (Stanzl aaO 590; Koziol-Welser4, I, 164 f.). Bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang in einem Ausgedingevertrag Elemente einer gemischten Schenkung vorhanden sind, ist der aleatorische Charakter dieses Vertrages zu berücksichtigen; ob Schenkungsabsicht im Einzelfall vorliegt, fällt in das Gebiet der Tatsachenfeststellungen (JBl 1976, 425 ua) und ist daher vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht mehr zu überprüfen. Die Untergerichte stellten fest, daß keine Schenkungsabsicht der verstorbenen Eltern des Klägers und des Erstbeklagten vorlag. Unter diesen Umständen ist es entgegen den umfangreichen und wegen der zahlreichen Schreibfehler zum Teil kaum verständlichen Darlegungen der Revision unerheblich, ob bei der Bestimmung des Wertes des übernommenen Bauerngutes, wie es der Regel entspricht, der Ertragswert oder der Verkehrswert zu berücksichtigen ist, zumal in dem einen wie in dem anderen Fall immer auch darauf Bedacht zu nehmen ist, daß die Übernehmer wohl bestehen können (EvBl 1977/97 ua); wesentlich ist allein, daß bei der Beurteilung des Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung selbstverständlich nur derselbe Zeitpunkt, der des Vertragsabschlusses, maßgeblich sein kann; die Berücksichtigung der Geldwertverminderung bis zum Todestag der Übergeber kommt nicht in Betracht. Es liegt dann aber auch nicht der von der Revision gerügte Mangel des Verfahrens wegen Nichterrechnung valorisierter Werte vor; die Behauptung, daß nicht das gesamte Inventar berücksichtigt worden wäre, ist unsubstantiiert und stellt darüber hinaus eine unzulässige Neuerung dar. Soweit die Revision nicht von den Feststellungen der Untergerichte ausgeht, ist sie nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt. Ihr ist ein Erfolg zu versagen.Beim bäuerlichen Übergabsvertrag handelt es sich gewissermaßen um eine verfrühte Erbfolge; er ist ein Vertrag sui generis, der zahlreiche erbrechtliche und familienrechtliche Bestandteile enthält (EvBl 1971/35; EvBl 1969/253; SZ 29/53 ua). Er kann entgeltliche und unentgeltliche Elemente enthalten. Als Entgelt kommt auch ein Ausgedinge in Betracht; bis zur Höhe des Entgeltes ist der Übergabsvertrag dann als entgeltlich anzusehen. Bei Beurteilung, ob eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es im wesentlichen auf den geäußerten Willen, also die Schenkungsabsicht, und, da insbesondere unter nahen Angehörigen auch eine Verschleierung möglich ist, darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistungen in einem krassen Mißverhältnis zum Übergabswert steht, das zwar nicht ein Entgelt von weniger als der Hälfte des Wertes voraussetzt, aber dem Übergeber bewußt gewesen sein muß (SZ 44/30; NZ 1971, 45; SZ 27/222; SZ 24/26 ua). Es muß mit Schenkungswillen gegeben worden sein; fehlt ein solcher, so kommt eine Schenkung nicht in Betracht (JBl 1971, 197 ua; Stanzl in Klang2, IV/1, 589). Bei Fehlen der Schenkungsabsicht kann auch eine gemischte Schenkung nicht vorliegen, die ohnehin nicht etwa schon dann anzunehmen ist, wenn die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen (Stanzl aaO 590; Koziol-Welser4, römisch eins, 164 f.). Bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang in einem Ausgedingevertrag Elemente einer gemischten Schenkung vorhanden sind, ist der aleatorische Charakter dieses Vertrages zu berücksichtigen; ob Schenkungsabsicht im Einzelfall vorliegt, fällt in das Gebiet der Tatsachenfeststellungen (JBl 1976, 425 ua) und ist daher vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht mehr zu überprüfen. Die Untergerichte stellten fest, daß keine Schenkungsabsicht der verstorbenen Eltern des Klägers und des Erstbeklagten vorlag. Unter diesen Umständen ist es entgegen den umfangreichen und wegen der zahlreichen Schreibfehler zum Teil kaum verständlichen Darlegungen der Revision unerheblich, ob bei der Bestimmung des Wertes des übernommenen Bauerngutes, wie es der Regel entspricht, der Ertragswert oder der Verkehrswert zu berücksichtigen ist, zumal in dem einen wie in dem anderen Fall immer auch darauf Bedacht zu nehmen ist, daß die Übernehmer wohl bestehen können (EvBl 1977/97 ua); wesentlich ist allein, daß bei der Beurteilung des Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung selbstverständlich nur derselbe Zeitpunkt, der des Vertragsabschlusses, maßgeblich sein kann; die Berücksichtigung der Geldwertverminderung bis zum Todestag der Übergeber kommt nicht in Betracht. Es liegt dann aber auch nicht der von der Revision gerügte Mangel des Verfahrens wegen Nichterrechnung valorisierter Werte vor; die Behauptung, daß nicht das gesamte Inventar berücksichtigt worden wäre, ist unsubstantiiert und stellt darüber hinaus eine unzulässige Neuerung dar. Soweit die Revision nicht von den Feststellungen der Untergerichte ausgeht, ist sie nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt. Ihr ist ein Erfolg zu versagen.
Die Коstenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Коstenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.