Der Revisionsrekurswerber macht geltend, dass das Rekursgericht irrtümlich nicht den nach BGBl 2000/421 geltenden Richtsatz von S
8.437 seiner Berechnung zu Grunde gelegt habe. Im Übrigen sei der Ausgleichszulagenrichtsatz brutto und nicht netto zu berücksichtigen. Richtig ist, dass der Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a bb ASVG idF BGBl 2000/421, nicht S 8.312, sondern S 8.437 beträgt. Dies kann aber keine für den Revisionsrekurswerber günstigere Berechnung des zu gewährenden Unterhaltsvorschusses bewirken.8.437 seiner Berechnung zu Grunde gelegt habe. Im Übrigen sei der Ausgleichszulagenrichtsatz brutto und nicht netto zu berücksichtigen. Richtig ist, dass der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb ASVG in der Fassung BGBl 2000/421, nicht S 8.312, sondern S 8.437 beträgt. Dies kann aber keine für den Revisionsrekurswerber günstigere Berechnung des zu gewährenden Unterhaltsvorschusses bewirken.
Nach ständiger Rechtsprechung wird unter Einkommen die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen verstanden (RIS-Justiz RS0003799). Abzugsfähigkeit von der Bemessungsgrundlage sind lebens- und existenznotwendige bzw -sichernde Ausgaben (vgl RIS-Justiz RS0007202, Schwimann, Unterhaltsrecht2, S 55 mwN). Demnach sind verpflichtende Beiträge zur Krankenversicherung in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen (3 Ob 250/97d, 5 Ob 38/99w, Schwimann aaO S 56, Gitschthaler, Unterhaltsrecht, Rz 626).Nach ständiger Rechtsprechung wird unter Einkommen die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen verstanden (RIS-Justiz RS0003799). Abzugsfähigkeit von der Bemessungsgrundlage sind lebens- und existenznotwendige bzw -sichernde Ausgaben vergleiche RIS-Justiz RS0007202, Schwimann, Unterhaltsrecht2, S 55 mwN). Demnach sind verpflichtende Beiträge zur Krankenversicherung in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen (3 Ob 250/97d, 5 Ob 38/99w, Schwimann aaO S 56, Gitschthaler, Unterhaltsrecht, Rz 626).
Nach § 73 Abs 1 Z 1 ASVG ist als Beitrag in die Krankenversicherung vom auszuzahlenden Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a bb ASVG ein Betrag in der Höhe von 3,75 % einzubehalten. Da - wie oben dargelegt - Krankenversicherungsbeiträge bei der Unterhaltsberechnung nicht zur Bemessungsgrundlage zählen, ist daher auch vom Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a bb ASVG im Sinne der Gleichbehandlung 3,75 % in Abzug zu bringen (so auch Gitschthaler, aaO Rz 323). Der als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit heranzuziehende Richtsatz (RIS-Justiz RS0047578) ist daher unter Berücksichtigung der zweimaligen Sonderzahlungen um den Krankenversicherungsbetrag zu verringern (Betrag x 14 : 12 -3,75 %). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall ausgehend vom nach BGBl 2000/421 geltenden Richtsatz von S 8.437 Folgendes:Nach Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist als Beitrag in die Krankenversicherung vom auszuzahlenden Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb ASVG ein Betrag in der Höhe von 3,75 % einzubehalten. Da - wie oben dargelegt - Krankenversicherungsbeiträge bei der Unterhaltsberechnung nicht zur Bemessungsgrundlage zählen, ist daher auch vom Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb ASVG im Sinne der Gleichbehandlung 3,75 % in Abzug zu bringen (so auch Gitschthaler, aaO Rz 323). Der als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit heranzuziehende Richtsatz (RIS-Justiz RS0047578) ist daher unter Berücksichtigung der zweimaligen Sonderzahlungen um den Krankenversicherungsbetrag zu verringern (Betrag x 14 : 12 -3,75 %). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall ausgehend vom nach BGBl 2000/421 geltenden Richtsatz von S 8.437 Folgendes:
S 8.437 x 14 : 12 = S 9.843 -3,75 % = S 9.474.
Setzt man diesen Betrag in die Richtwertformel (vgl ua 4 Ob 2291/96g, Schwimann aaO S 80 f, Gitschthaler aaO Rz 332) ein, so ergibt sich:Setzt man diesen Betrag in die Richtwertformel vergleiche ua 4 Ob 2291/96g, Schwimann aaO S 80 f, Gitschthaler aaO Rz 332) ein, so ergibt sich:
"Mindestpension" (= oben errechneter Richtsatz; S 9.474) - Eigeneinkommen (S 5.429) x Regelbedarf (S 4.510) : Mindestpension (S 9.474) = S 1.925. Da der vom Rekursgericht bereits zugesprochene Betrag den zustehenden Betrag übersteigt, war der Unterhaltsvorschussberechtigte durch die irrtümliche Annahme eines niedrigeren Richtsatzes nicht beschwert.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.