Begründung:
Unter Vorlage einer rechtskräftigen Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Verlassenschaftsgericht, wonach auf Grund der Verlassabhandlung vom 19. 11. 1998 bei den Anteilen der verstorbenen Gertrude L***** an den Liegenschaften EZ ***** und ***** des Grundbuches ***** das Eigentumsrecht für den Antragsteller einzuverleiben ist, beantragte dieser beim selben Gericht (als Grundbuchsgericht) die betreffenden Grundbuchseintragungen. Die beiden Liegenschaften liegen außerhalb der in § 3 Abs 1 Z 2 des Stmk GVG angeführten Katastralgemeinden und bestehen laut Grundbuch aus Waldgrundstücken.Unter Vorlage einer rechtskräftigen Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Verlassenschaftsgericht, wonach auf Grund der Verlassabhandlung vom 19. 11. 1998 bei den Anteilen der verstorbenen Gertrude L***** an den Liegenschaften EZ ***** und ***** des Grundbuches ***** das Eigentumsrecht für den Antragsteller einzuverleiben ist, beantragte dieser beim selben Gericht (als Grundbuchsgericht) die betreffenden Grundbuchseintragungen. Die beiden Liegenschaften liegen außerhalb der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Stmk GVG angeführten Katastralgemeinden und bestehen laut Grundbuch aus Waldgrundstücken.
Das Erstgericht wies das Eintragungsgesuch ab, weil dem Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz, insbesondere § 30 Abs 7 Z 2, nicht entsprochen worden sei; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:Das Erstgericht wies das Eintragungsgesuch ab, weil dem Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz, insbesondere Paragraph 30, Absatz 7, Ziffer 2,, nicht entsprochen worden sei; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Die vorgelegte Amtsbestätigung entspreche nicht den Erfordernissen des § 30 Abs 7 Z 2 Stmk GVG. Aus dem Gesetzestext ergebe sich eindeutig, dass nur dann ohne weitere Befassung der Grundverkehrsbehörde (etwa ohne Einholung einer Negativbestätigung) entschieden werden könne, wenn die nach § 178 AußStrG ausgestellte Amtsbestätigung den Hinweis enthält, dass der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört. In den Erläuterungen zum Entwurf des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes sei bei § 30 darauf Bedacht genommen worden, dass das Grundbuchsverfahren ein reines Urkundenverfahren ist (Seite 26). Die Nachweise über die grundverkehrsrechtliche Unbedenklichkeit seien daher durch geeignete Urkunden beizubringen. Das gelte auch für den Erwerb durch Vermächtnis. Nachforschungen darüber, ob der Antragsteller zum Kreis der gesetzlichen Erben der verstorbenen Gertrude L***** gehört, seien vom Grundbuchsgericht nicht anzustellen gewesen. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er mit § 30 Abs 7 Z 2 Stmk GVG eine von vornherein inhaltsleere Bestimmung geschaffen habe, auch wenn der Erwerb von Todes wegen (hier durch einen Vermächtnisnehmer) nicht zu den nach § 5 Stmk GVG genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften zähle. § 38 Stmk GVG mit seinem die Bestimmung des § 178 AußStrG ergänzenden Inhalt sei im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar. Eine analoge Anwendung auf Fälle wie den vorliegenden sei zwar zweckmäßig, um dem Vermächtnisnehmer die Einholung einer grundverkehrsbehördlichen Negativbestätigung zu ersparen; es sei aber hier nicht weiter darauf einzugehen, ob der Antragsteller im Weg einer Beschlussergänzung den Hinweis (auf seine Zugehörigkeit zum Kreis der gesetzlichen Erben der Verstorbenen) in der Amtsbestätigung erreichen könnte.Die vorgelegte Amtsbestätigung entspreche nicht den Erfordernissen des Paragraph 30, Absatz 7, Ziffer 2, Stmk GVG. Aus dem Gesetzestext ergebe sich eindeutig, dass nur dann ohne weitere Befassung der Grundverkehrsbehörde (etwa ohne Einholung einer Negativbestätigung) entschieden werden könne, wenn die nach Paragraph 178, AußStrG ausgestellte Amtsbestätigung den Hinweis enthält, dass der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört. In den Erläuterungen zum Entwurf des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes sei bei Paragraph 30, darauf Bedacht genommen worden, dass das Grundbuchsverfahren ein reines Urkundenverfahren ist (Seite 26). Die Nachweise über die grundverkehrsrechtliche Unbedenklichkeit seien daher durch geeignete Urkunden beizubringen. Das gelte auch für den Erwerb durch Vermächtnis. Nachforschungen darüber, ob der Antragsteller zum Kreis der gesetzlichen Erben der verstorbenen Gertrude L***** gehört, seien vom Grundbuchsgericht nicht anzustellen gewesen. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er mit Paragraph 30, Absatz 7, Ziffer 2, Stmk GVG eine von vornherein inhaltsleere Bestimmung geschaffen habe, auch wenn der Erwerb von Todes wegen (hier durch einen Vermächtnisnehmer) nicht zu den nach Paragraph 5, Stmk GVG genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften zähle. Paragraph 38, Stmk GVG mit seinem die Bestimmung des Paragraph 178, AußStrG ergänzenden Inhalt sei im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar. Eine analoge Anwendung auf Fälle wie den vorliegenden sei zwar zweckmäßig, um dem Vermächtnisnehmer die Einholung einer grundverkehrsbehördlichen Negativbestätigung zu ersparen; es sei aber hier nicht weiter darauf einzugehen, ob der Antragsteller im Weg einer Beschlussergänzung den Hinweis (auf seine Zugehörigkeit zum Kreis der gesetzlichen Erben der Verstorbenen) in der Amtsbestätigung erreichen könnte.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zu § 30 Abs 7 Z 2 Stmk GVG liege nämlich noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zu Paragraph 30, Absatz 7, Ziffer 2, Stmk GVG liege nämlich noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor.
Mit seinem Revisionsrekurs strebt der Antragsteller die Abänderung des Beschlusses iS einer Stattgebung des Eintragungsbegehrens an. Er meint, die Unbedenklichkeit seines Rechtserwerbes (auch aus grundverkehrsrechtlicher Sicht) schon durch die vorgelegte Amtsbestätigung ausreichend nachgewiesen zu haben. Durch Einsicht in den beim selben Gericht aufliegenden Verlassenschaftsakt, also ohne jedwede Nachforschungen, hätte das Grundbuchsgericht feststellen können, dass der Antragsteller - als Witwer - zum Kreis der gesetzlichen Erben der Verstorbenen gehört. Dazu wäre das Grundbuchsgericht verpflichtet gewesen, wenn es meint, die Amtsbestätigung sei - auf Grund eines Gerichtsfehlers - unvollständig. Allenfalls hätte das Erstgericht die Amtsbestätigung gemäß §§ 419, 430 ZPO berichtigen müssen.Mit seinem Revisionsrekurs strebt der Antragsteller die Abänderung des Beschlusses iS einer Stattgebung des Eintragungsbegehrens an. Er meint, die Unbedenklichkeit seines Rechtserwerbes (auch aus grundverkehrsrechtlicher Sicht) schon durch die vorgelegte Amtsbestätigung ausreichend nachgewiesen zu haben. Durch Einsicht in den beim selben Gericht aufliegenden Verlassenschaftsakt, also ohne jedwede Nachforschungen, hätte das Grundbuchsgericht feststellen können, dass der Antragsteller - als Witwer - zum Kreis der gesetzlichen Erben der Verstorbenen gehört. Dazu wäre das Grundbuchsgericht verpflichtet gewesen, wenn es meint, die Amtsbestätigung sei - auf Grund eines Gerichtsfehlers - unvollständig. Allenfalls hätte das Erstgericht die Amtsbestätigung gemäß Paragraphen 419, 430, ZPO berichtigen müssen.