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Rechtssatz RS0112883

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112883

Geschäftszahl

5Ob319/99v

Entscheidungsdatum

21.12.1999

Norm

AußStrG §178
Stmk GVG §30 Abs7 Z2

Rechtssatz

Nach Paragraph 30, Absatz 7, Ziffer 2, Stmk GVG bedarf es keiner Befassung der Grundverkehrsbehörde mit dem zu verbüchernden Rechtsgeschäft, wenn der Verbücherung eine Einantwortungsurkunde oder eine Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG zugrunde liegt, in der festgehalten ist, dass der Erbe beziehungsweise der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört. Ist eine solche Feststellung (wie hier) in der vorgelegten Amtsbestätigung nicht enthalten, ist das Eintragungsbegehren des Antragstellers durch den Inhalt der beigebrachten Urkunde(n) nicht gedeckt, sodass das Eintragungsgesuch zu Recht abgewiesen worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112883

Dokumentnummer

JJR_19991221_OGH0002_0050OB00319_99V0000_001