Rechtssatz RS0112883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112883
Entscheidungsdatum
21.12.1999
Norm
AußStrG §178
Stmk GVG §30 Abs7 Z2
Rechtssatz
Nach § 30 Abs 7 Z 2 Stmk GVG bedarf es keiner Befassung der Grundverkehrsbehörde mit dem zu verbüchernden Rechtsgeschäft, wenn der Verbücherung eine Einantwortungsurkunde oder eine Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG zugrunde liegt, in der festgehalten ist, dass der Erbe beziehungsweise der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört. Ist eine solche Feststellung (wie hier) in der vorgelegten Amtsbestätigung nicht enthalten, ist das Eintragungsbegehren des Antragstellers durch den Inhalt der beigebrachten Urkunde(n) nicht gedeckt, sodass das Eintragungsgesuch zu Recht abgewiesen worden ist.Nach Paragraph 30, Absatz 7, Ziffer 2, Stmk GVG bedarf es keiner Befassung der Grundverkehrsbehörde mit dem zu verbüchernden Rechtsgeschäft, wenn der Verbücherung eine Einantwortungsurkunde oder eine Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG zugrunde liegt, in der festgehalten ist, dass der Erbe beziehungsweise der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört. Ist eine solche Feststellung (wie hier) in der vorgelegten Amtsbestätigung nicht enthalten, ist das Eintragungsbegehren des Antragstellers durch den Inhalt der beigebrachten Urkunde(n) nicht gedeckt, sodass das Eintragungsgesuch zu Recht abgewiesen worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112883
Dokumentnummer
JJR_19991221_OGH0002_0050OB00319_99V0000_001