Rechtssatz RS0120495
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120495
Entscheidungsdatum
10.01.2006
Rechtssatz
Dem Erben kann selbst dann eine Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG ausgestellt werden, wenn er die eine Hälfte des Mindestanteils im Erbrechtsweg und die andere Hälfte von der Witwe im Wege eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden erhält.Dem Erben kann selbst dann eine Amtsbestätigung gemäß Paragraph 178, AußStrG ausgestellt werden, wenn er die eine Hälfte des Mindestanteils im Erbrechtsweg und die andere Hälfte von der Witwe im Wege eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden erhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120495
Dokumentnummer
JJR_20060110_OGH0002_0050OB00200_05F0000_001