Begründung:
Im Verlassenschaftsverfahren nach der am 29. September 1983 verstorbenen Hilda Anna B***** wurde der Nachlass aufgrund des Gesetzes den beiden Töchtern Ursula S***** und Bärbel B***** (der nunmehrigen Antragstellerin) eingeantwortet. Die Verstorbene hatte über ihr Vermögen letztwillig ohne Erbeneinsetzung nur in Form von Legaten verfügt. In Ansehung des der Antragstellerin vermachten Hauses lautete die letztwillige Verfügung wie folgt:
„Ich, Hilda B*****, geb. W*****, am 1. Feber 1923 in Brünn, bitte um folgende Durchführung meines letzten Willens nach meinem Tode:
Mein Haus mit Garten soll alleine meine Tochter Bärbl B***** erhalten, jedoch mit der Bitte an sie, diesen Besitz zu erhalten, entweder für ein eigenes Kind von ihr, oder aber für eines meiner beiden Enkelkinder Hannes oder Karin."
Im Verlassenschaftsverfahren wurde diese Verfügung in der abschließenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28. Oktober 1987, AZ 3 Ob 516/87, als Auflage qualifiziert, bei der die Auswahl des Nachlegatars der Vorlegatarin überlassen worden sei. Die Auflage sei eine Beschränkung des Eigentumsrechts der Legatarin, als Veräußerungs- und Belastungsverbot anzusehen und im Grundbuch zu verbüchern. In seinem die Vorinstanzen abändernden Beschluss verfügte der Oberste Gerichtshof folgende Verbücherungsanordnung:
„Auf Grund des Ergebnisses der Verlassenschaftsabhandlung wird nachstehende Grundbuchseintragung vorzunehmen sein:
Bei der Liegenschaft EZ. 210 Grundbuch P*****, Haus Nr. 91, mit den Grundstücken 119 Bauarea und 158/2 Garten, die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Bärbel B*****, geboren am 9. Jänner 1953, mit der Beschränkung durch die Verpflichtung, die Liegenschaft einem ihrer Kinder oder einem der beiden Kinder ihrer Schwester Ursula S*****, nämlich Hannes S*****, geboren am 17. Dezember 1972, und Karin S*****, geboren am 13. Juli 1976, zu erhalten". Mit ihrem am 30. Dezember 2005 beim Abhandlungsgericht eingelangten Antrag beantragte die Antragstellerin die Ausstellung einer „Amtsurkunde zur Eintragung im Grundbuch" dahin, es werde bestätigt, dass die Löschung der aufgrund des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 28. Oktober 1987, AZ 3 Ob 516/87, eingetragenen Eigentumsbeschränkung zugunsten eines der Kinder der Antragstellerin oder der Kinder ihrer Schwester grundbücherlich einverleibt werden könne. Die Antragstellerin begründete ihren Antrag unter Vorlage von Zustimmungserklärungen damit, dass sämtliche Begünstigten (die einzige Tochter der Antragstellerin sowie ihr Neffe und ihre Nichte) ihre Zustimmung zur Löschung erteilt hätten. Weitere Kinder könne die Antragstellerin wegen einer 1994 vorgenommenen Entfernung der Gebärmutter nicht mehr bekommen (zu diesem Thema wurden zwei Schreiben eines Krankenhauses vorgelegt).
Das Erstgericht wies den Antrag auf Ausstellung einer Amtsurkunde ab. Gemäß § 178 AußStrG 1854 sei denjenigen, welchen in die öffentlichen Bücher eingetragene unbewegliche Güter oder auf denselben haftende Forderungen aus einer Verlassenschaft nicht als Erben, sondern als Vermächtnisnehmer, oder durch eine während der Abhandlung an sie erfolgte Veräußerung zufallen, von der Abhandlungsbehörde auf ihr Ansuchen die Bestätigung zu erteilen, dass sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können. Um eine solche Eintragung des Eigentums handle es sich hier nicht. Es gehe um die Löschung einer als Belastungs- und Veräußerungsverbot zu qualifizierenden Beschränkung. Eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht, weil § 178 AußStrG 1854 nicht für die Begründung neuer Rechte gelte. Zu der von der Antragstellerin begehrten Löschung bedürfe es vielmehr einer verbücherungsfähigen Urkunde. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Es teilte die Auffassung über die Unanwendbarkeit des § 178 AußStrG 1854, der hier gemäß § 205 AußStrG 2005 (im Folgenden nur AußStrG) anzuwenden sei. Die im Gesetz geregelten Fälle, dass jemand als Vermächtnisnehmer und nicht als Erbe ein Grundstück erworben oder das Grundstück aus der Verlassenschaft heraus gekauft habe, seien Umstände, die sich unmittelbar aus dem Verlassenschaftsakt ergäben. Über solche Umstände könne eine Amtsbestätigung ausgestellt werden. Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung SZ 25/112 stütze nur auf den ersten Blick ihren Standpunkt. Dort sei zwar ausgeführt worden, dass der Antrag eines Erben, eine ihm als Vorausvermächtnis zugefallene Liegenschaft von der Beschränkung der fideikommissarischen Substitution zu befreien, als Antrag nach § 178 AußStrG 1854 zu behandeln und im außerstreitigen Verfahren zu erledigen sei. Diese Entscheidung sei aber über einen völlig anderen Sachverhalt ergangen. Aufgrund einer Einantwortungsurkunde sei bei sämtlichen den zwei Erben zugefallenen Liegenschaften das Eigentumsrecht durch ein Substitutionsband beschränkt worden, obwohl es sich um Vorausvermächtnisse gehandelt habe, sodass die Eintragung des Substitutionsbandes von vorneherein verfehlt gewesen sei. Dieser Umstand habe sich aus dem Verlassenschaftsakt ergeben, sodass eine Amtsurkunde auszustellen gewesen sei. Genauso habe es sich bei der weiteren Entscheidung EvBl 1963/366 verhalten. Dass die Antragstellerin mittlerweile ein eigenes Kind geboren habe, keine weiteren Kinder bekommen könne und die drei in Betracht kommenden begünstigten Personen einer Löschung der Eigentumsbeschränkung zustimmten, seien kein Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens, über das eine Amtsurkunde ausgestellt werden könnte. Die Auffassung der Antragstellerin würde bedeuten, dass auch bei jeder weiteren Veräußerung der Liegenschaft eines Vermächtnisnehmers eine Amtsurkunde auszustellen wäre. Davon könne keine Rede sein. In der Folge stellte die zweite Instanz Erwägungen an, auf welche Weise die Antragstellerin ihr angestrebtes Ziel erreichen könne, allenfalls durch eine Antragstellung auf abhandlungsbehördliche Genehmigung der Verzichtserklärungen der begünstigten Personen.Das Erstgericht wies den Antrag auf Ausstellung einer Amtsurkunde ab. Gemäß Paragraph 178, AußStrG 1854 sei denjenigen, welchen in die öffentlichen Bücher eingetragene unbewegliche Güter oder auf denselben haftende Forderungen aus einer Verlassenschaft nicht als Erben, sondern als Vermächtnisnehmer, oder durch eine während der Abhandlung an sie erfolgte Veräußerung zufallen, von der Abhandlungsbehörde auf ihr Ansuchen die Bestätigung zu erteilen, dass sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können. Um eine solche Eintragung des Eigentums handle es sich hier nicht. Es gehe um die Löschung einer als Belastungs- und Veräußerungsverbot zu qualifizierenden Beschränkung. Eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht, weil Paragraph 178, AußStrG 1854 nicht für die Begründung neuer Rechte gelte. Zu der von der Antragstellerin begehrten Löschung bedürfe es vielmehr einer verbücherungsfähigen Urkunde. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Es teilte die Auffassung über die Unanwendbarkeit des Paragraph 178, AußStrG 1854, der hier gemäß Paragraph 205, AußStrG 2005 (im Folgenden nur AußStrG) anzuwenden sei. Die im Gesetz geregelten Fälle, dass jemand als Vermächtnisnehmer und nicht als Erbe ein Grundstück erworben oder das Grundstück aus der Verlassenschaft heraus gekauft habe, seien Umstände, die sich unmittelbar aus dem Verlassenschaftsakt ergäben. Über solche Umstände könne eine Amtsbestätigung ausgestellt werden. Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung SZ 25/112 stütze nur auf den ersten Blick ihren Standpunkt. Dort sei zwar ausgeführt worden, dass der Antrag eines Erben, eine ihm als Vorausvermächtnis zugefallene Liegenschaft von der Beschränkung der fideikommissarischen Substitution zu befreien, als Antrag nach Paragraph 178, AußStrG 1854 zu behandeln und im außerstreitigen Verfahren zu erledigen sei. Diese Entscheidung sei aber über einen völlig anderen Sachverhalt ergangen. Aufgrund einer Einantwortungsurkunde sei bei sämtlichen den zwei Erben zugefallenen Liegenschaften das Eigentumsrecht durch ein Substitutionsband beschränkt worden, obwohl es sich um Vorausvermächtnisse gehandelt habe, sodass die Eintragung des Substitutionsbandes von vorneherein verfehlt gewesen sei. Dieser Umstand habe sich aus dem Verlassenschaftsakt ergeben, sodass eine Amtsurkunde auszustellen gewesen sei. Genauso habe es sich bei der weiteren Entscheidung EvBl 1963/366 verhalten. Dass die Antragstellerin mittlerweile ein eigenes Kind geboren habe, keine weiteren Kinder bekommen könne und die drei in Betracht kommenden begünstigten Personen einer Löschung der Eigentumsbeschränkung zustimmten, seien kein Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens, über das eine Amtsurkunde ausgestellt werden könnte. Die Auffassung der Antragstellerin würde bedeuten, dass auch bei jeder weiteren Veräußerung der Liegenschaft eines Vermächtnisnehmers eine Amtsurkunde auszustellen wäre. Davon könne keine Rede sein. In der Folge stellte die zweite Instanz Erwägungen an, auf welche Weise die Antragstellerin ihr angestrebtes Ziel erreichen könne, allenfalls durch eine Antragstellung auf abhandlungsbehördliche Genehmigung der Verzichtserklärungen der begünstigten Personen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragt die Antragstellerin die Abänderung dahin, dass ihrem Begehren auf Ausstellung der beantragten Amtsurkunde stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag zur Verfahrensergänzung gestellt.
Das Rechtsmittel ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig.Das Rechtsmittel ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig.