Rechtssatz RS0008405
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008405
Geschäftszahl
2Ob315/52; 5Ob148/60; 2Ob108/63; 6Ob171/02v; 3Ob42/07h
Entscheidungsdatum
29.03.2007
Rechtssatz
Der Antrag eines Erben, eine ihm als Vorausvermächtnis zugefallene Liegenschaft von der Beschränkung der fideikommissarischen Substitution zu befreien, ist als Antrag nach § 178 AußStrG zu behandeln und im außerstreitigen Verfahren zu erledigen. Die Einantwortung wirkt für die Frage der Legatserfüllung nicht präjudiziell. Ein Verausvermächtnis enthält nicht schlechthin die Vermutung einer Zuweisung auf den Erbteil oder einer Teilungsanordnung.Der Antrag eines Erben, eine ihm als Vorausvermächtnis zugefallene Liegenschaft von der Beschränkung der fideikommissarischen Substitution zu befreien, ist als Antrag nach Paragraph 178, AußStrG zu behandeln und im außerstreitigen Verfahren zu erledigen. Die Einantwortung wirkt für die Frage der Legatserfüllung nicht präjudiziell. Ein Verausvermächtnis enthält nicht schlechthin die Vermutung einer Zuweisung auf den Erbteil oder einer Teilungsanordnung.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 315/52
Entscheidungstext OGH 30.04.1952 2 Ob 315/52
JBl 1953,236 = SZ 25/112
- 5 Ob 148/60
Entscheidungstext OGH 04.05.1960 5 Ob 148/60
- 2 Ob 108/63
Entscheidungstext OGH 09.05.1963 2 Ob 108/63
EvBl 1963/366 S 497 = NZ 1964,24
- 6 Ob 171/02v
Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 171/02v
Vgl
- 3 Ob 42/07h
Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 42/07h
Vgl; Beisatz: Das Gericht hat über einen gemäß § 178 AußStrG 1854 gestellten Antrag nur zu prüfen, ob aufgrund der letztwilligen Verfügung ein Vermächtnis vorliegt oder nicht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0008405
Dokumentnummer
JJR_19520430_OGH0002_0020OB00315_5200000_001