Rechtssatz RS0123307
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123307
Geschäftszahl
5Ob21/08m; 5Ob209/22d; 2Ob16/25d (2Ob17/25a)
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Rechtssatz
Antragsberechtigt zur Ausstellung der sogenannten „Amtsbestätigung" sind ausschließlich diejenigen, denen das bücherlich einzutragende Recht zusteht und nicht die Erben, die dem Antrag lediglich zustimmen müssen. Die Ausstellung einer Bestätigung nach § 182 Abs 3 AußStrG nur auf Antrag der Erben kommt daher nicht in Betracht.Antragsberechtigt zur Ausstellung der sogenannten „Amtsbestätigung" sind ausschließlich diejenigen, denen das bücherlich einzutragende Recht zusteht und nicht die Erben, die dem Antrag lediglich zustimmen müssen. Die Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 182, Absatz 3, AußStrG nur auf Antrag der Erben kommt daher nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 21/08m
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 21/08m
Beisatz: Hier: Berechtigte aus dem Servitutsbestellungsvertrag. (T1)
- 5 Ob 209/22d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.03.2023 5 Ob 209/22d
- 2 Ob 16/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.03.2025 2 Ob 16/25d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123307
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20080401_OGH0002_0050OB00021_08M0000_002