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Entscheidung 10 Ob 45/11g×

Entscheidung 10 Ob 45/11g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011629 Rechtssatz 03.02.1954Zivilrecht
Anwendung des § 479 ABGB auch dann, wenn die Frage strittig ist, ob eine nicht verbücherte Servitut eingeräumt wurde oder nur ein jederzeit widerrufliches Recht (vgl auch 4 Ob 224/53 und 3 Ob 376/53).
RS0011661 Rechtssatz 20.03.1986Zivilrecht
In der bloßen Duldung der Zufahrt durch längere Zeit hindurch kann noch nicht die schlüssige Einräumung eines Fahrrechtes erblickt werden.
RS0043253 Rechtssatz 26.04.1995Zivilrecht
Ob im konkreten Einzelfall eine konkludente Urlaubsvereinbarung zustandegekommen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG.
RS0058319 Rechtssatz 20.05.1981Zivilrecht
Gemäß § 479 ABGB wird nicht vermutet, die Parteien hätten nur die Absicht gehabt, ein bloß obligatorisches Dienstbarkeitsrecht zu begründen. Ist die Ausübung des Rechtes für den Berechtigten mit beträchtlichem Kostenaufwand verbunden, spricht dies für eine …
RS0111562 Rechtssatz 19.01.1999Zivilrecht
Ein Dienstbarkeitsvertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten im Sinne des § 863 ABGB zustandekommen. Ein schlüssiger Dienstbarkeitsvertrags kommt nicht schon durch die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs des dienenden Guts, sondern erst dann zustand …
RS0114010 Rechtssatz 13.07.2000Zivilrecht
Erwerbstitel einer Dienstbarkeit ist - neben den in § 480 ABGB genannten anderen Fällen - grundsätzlich ein Vertrag, der nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (§ 863 ABGB) geschlossen werden kann. Derjenige, der die Kosten für die Errichtung einer …