a) Soweit sich die Revisionsrekurswerberin dagegen wendet, dass auch dem Rekurs der Überbieterin Folge gegeben und dieser nicht mangels Beschwer zurückgewiesen worden sei, fehlt es dieser an der erforderlichen Beschwer. Mit dem angefochtenen Beschluss hat ja das Gericht zweiter Instanz auch einem (noch weiter gehenden) Rekurs des Dienstbarkeitsberechtigten im selben Umfang Folge gegeben. Die Entscheidung wäre daher auch bei Zurückweisung des Rekurses der Überbieterin nicht anders ausgefallen.
b) In der Sache vermeint die betreibende Partei, das Wohnungsrecht hätte allein infolge der Versteigerung eines ideellen Anteils der dienenden Liegenschaft aufgehoben werden müssen. Dem kann aber nicht gefolgt werden.
Richtig ist, dass nach der im Einklang mit der Lehre stehenden stRsp des Obersten Gerichtshofs Dienstbarkeiten an ideellen Liegenschaftsanteilen nicht begründet werden können (SZ 41/30; 3 Ob 504/78 = MietSlg 31.650; 6 Ob 155/00p = NZ 2001, 343 = MietSlg 52.039; Hofmann in Rummel³ § 472 ABGB Rz 2, § 509 ABGB Rz 1; Kiendl-Wendner in Schwimann³ § 485 ABGB Rz 5 f; Sailer in KBB² § 829 ABGB Rz 2), soweit nicht Wohnungseigentum begründet wurde (Hofmann aaO § 521 Rz 1; Würth in Rummel³ § 2 WEG Rz 3; Koch in KBB² § 521 ABGB Rz 2). Dasselbe gilt demnach auch für das Wohnungsgebrauchsrecht nach § 521 zweiter Satz ABGB (SZ 41/30; 3 Ob 318/01p = SZ 2002/55 = EvBl 2002/148; 5 Ob 251/03b = NZ 2004, 248), aber - Hofmeister folgend - nach neuerer zutreffender Rsp auch für den Wohnungsnießbrauch nach dem dritten Satz dieser Norm (2 Ob 520/95 = SZ 68/70 = Jbl 1996, 256 = EvBl 1995/186; 5 Ob 167/99s = NZ 2000, 315; Hofmann aaO § 521 ABGB Rz 1; Kiendl-Wendner aaO und § 521 ABGB Rz 7). Demnach ist es unerheblich, wie das einverleibte Wohnungsrecht im vorliegenden Fall einzustufen ist. Daraus folgt weiters, dass eine Servitut - außer im Sonderfall eines allgemeinen Fruchtgenusses - auf einzelnen Miteigentumsanteilen nicht bestehen kann (5 Ob 143/92 = NZ 1993, 178; 5 Ob 251/03b; 5 Ob 168/06a = EvBl 2007/149 = wobl 2007, 172 [Call] u.a.; Heller/Berger/Stix, EO4 1564 mwN; für Grunddienstbarkeiten Kiendl-Wendner aaO Rz 6). Dass auch an im Miteigentum stehenden Liegenschaften Servituten begründet werden können, wenn alle Miteigentümer zustimmen, steht außer Zweifel (Jbl 1960, 441; 9 Ob 52/97f; 6 Ob 84/05d; Hofmann aaO § 472 ABGB Rz 2; Kiendl-Wendner aaO § 480 ABGB Rz 4; Koch aaO § 472 ABGB Rz 2).Richtig ist, dass nach der im Einklang mit der Lehre stehenden stRsp des Obersten Gerichtshofs Dienstbarkeiten an ideellen Liegenschaftsanteilen nicht begründet werden können (SZ 41/30; 3 Ob 504/78 = MietSlg 31.650; 6 Ob 155/00p = NZ 2001, 343 = MietSlg 52.039; Hofmann in Rummel³ Paragraph 472, ABGB Rz 2, Paragraph 509, ABGB Rz 1; Kiendl-Wendner in Schwimann³ Paragraph 485, ABGB Rz 5 f; Sailer in KBB² Paragraph 829, ABGB Rz 2), soweit nicht Wohnungseigentum begründet wurde (Hofmann aaO Paragraph 521, Rz 1; Würth in Rummel³ Paragraph 2, WEG Rz 3; Koch in KBB² Paragraph 521, ABGB Rz 2). Dasselbe gilt demnach auch für das Wohnungsgebrauchsrecht nach Paragraph 521, zweiter Satz ABGB (SZ 41/30; 3 Ob 318/01p = SZ 2002/55 = EvBl 2002/148; 5 Ob 251/03b = NZ 2004, 248), aber - Hofmeister folgend - nach neuerer zutreffender Rsp auch für den Wohnungsnießbrauch nach dem dritten Satz dieser Norm (2 Ob 520/95 = SZ 68/70 = Jbl 1996, 256 = EvBl 1995/186; 5 Ob 167/99s = NZ 2000, 315; Hofmann aaO Paragraph 521, ABGB Rz 1; Kiendl-Wendner aaO und Paragraph 521, ABGB Rz 7). Demnach ist es unerheblich, wie das einverleibte Wohnungsrecht im vorliegenden Fall einzustufen ist. Daraus folgt weiters, dass eine Servitut - außer im Sonderfall eines allgemeinen Fruchtgenusses - auf einzelnen Miteigentumsanteilen nicht bestehen kann (5 Ob 143/92 = NZ 1993, 178; 5 Ob 251/03b; 5 Ob 168/06a = EvBl 2007/149 = wobl 2007, 172 [Call] u.a.; Heller/Berger/Stix, EO4 1564 mwN; für Grunddienstbarkeiten Kiendl-Wendner aaO Rz 6). Dass auch an im Miteigentum stehenden Liegenschaften Servituten begründet werden können, wenn alle Miteigentümer zustimmen, steht außer Zweifel (Jbl 1960, 441; 9 Ob 52/97f; 6 Ob 84/05d; Hofmann aaO Paragraph 472, ABGB Rz 2; Kiendl-Wendner aaO Paragraph 480, ABGB Rz 4; Koch aaO Paragraph 472, ABGB Rz 2).
Aus diesen Grundsätzen wird mit Recht abgeleitet, dass das unzulässige Ergebnis auch nicht auf indirektem Weg erreicht werden kann (etwa durch Rechtfertigung der Vormerkung des Eigentums bei einem Miteigentumsanteil, wenn die ganze Liegenschaft durch eine Dienstbarkeit belastet ist: 5 Ob 251/03b = NZ 2004, 248 [krit Hoyer 253]).
Dienstbarkeiten sind beschränkt dingliche Rechte, die u.a. gegenüber jedem Eigentümer der Sache wirken (2 Ob 2267/96p = SZ 69/180; Hofmann aaO § 472 ABGB Rz 1; Iro, Sachenrecht² Rz 15/1). Daher ändert ein (teilweiser) Wechsel der Eigentümer der dienenden Liegenschaft an Bestand und Umfang der Dienstbarkeit nichts.Dienstbarkeiten sind beschränkt dingliche Rechte, die u.a. gegenüber jedem Eigentümer der Sache wirken (2 Ob 2267/96p = SZ 69/180; Hofmann aaO Paragraph 472, ABGB Rz 1; Iro, Sachenrecht² Rz 15/1). Daher ändert ein (teilweiser) Wechsel der Eigentümer der dienenden Liegenschaft an Bestand und Umfang der Dienstbarkeit nichts.
Für die Zwangsversteigerung bedeutet dies, dass grundsätzlich der Zuschlag an den Ersteher und damit der Eigentumserwerb eines neuen (Mit-)Eigentümers die im Grundbuch einverleibten Dienstbarkeiten unberührt lässt, soweit nicht exekutionsrechtliche Vorschriften anderes anordnen. Demnach bleiben sie aufrecht, wenn sie vom Ersteher nach § 150 EO ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind oder sonst (mit Anrechnung) im Meistbot volle Deckung finden (§ 227 Abs 1 EO e contrario; SZ 2002/55; Angst in Angst, EO, § 225 Rz 2, § 237 Rz 7; Hofmann aaO § 472 ABGB Rz 6).Für die Zwangsversteigerung bedeutet dies, dass grundsätzlich der Zuschlag an den Ersteher und damit der Eigentumserwerb eines neuen (Mit-)Eigentümers die im Grundbuch einverleibten Dienstbarkeiten unberührt lässt, soweit nicht exekutionsrechtliche Vorschriften anderes anordnen. Demnach bleiben sie aufrecht, wenn sie vom Ersteher nach Paragraph 150, EO ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind oder sonst (mit Anrechnung) im Meistbot volle Deckung finden (Paragraph 227, Absatz eins, EO e contrario; SZ 2002/55; Angst in Angst, EO, Paragraph 225, Rz 2, Paragraph 237, Rz 7; Hofmann aaO Paragraph 472, ABGB Rz 6).
Die angefochtene Entscheidung steht im vollen Einklang mit der dargestellten Rechtslage. Dass das Wohnungsrecht (anteilig) im Meistbot für die versteigerten Anteile Deckung findet (vgl Heller/Berger/Stix aaO 1565), bezweifelt die betreibende Partei offenbar nicht. Entgegen der im außerordentlichen Revisionsrekurs geäußerten Ansicht besteht demnach kein rechtliches Hindernis gegen den Fortbestand der Dienstbarkeit an der ganzen Liegenschaft. Die Entscheidung 2 Ob 520/95 (= SZ 68/70 = EvBl 1995/186= Jbl 1996, 256) behandelt nicht das Schicksal von Dienstbarkeiten im Zwangsversteigerungsverfahren und bietet für die Ansicht der betreibenden Partei auch sonst keine Stütze. Dass auch die - allenfalls durch das Wort „daher" missverständliche - Lehrmeinung von Heller/Berger/Stix (aaO 1565) in Wahrheit die abzulehnende Rechtsansicht des Exekutionsgerichts nicht trägt, hat schon das Gericht zweiter Instanz richtig dargelegt. Die diesen Autoren folgende Darstellung von Lecher (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, §§ 225-227 Rz 49) lässt dem entsprechend keinen Zweifel offen, dass die gänzliche Löschung eines auf einem Anteil allein nicht bestehen könnenden Rechts nur mangels Deckung im restlichen Meistbot zu erfolgen hat. Da ein solcher Fall hier nicht vorliegt, ist dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.Die angefochtene Entscheidung steht im vollen Einklang mit der dargestellten Rechtslage. Dass das Wohnungsrecht (anteilig) im Meistbot für die versteigerten Anteile Deckung findet vergleiche , Heller/Berger/Stix aaO 1565), bezweifelt die betreibende Partei offenbar nicht. Entgegen der im außerordentlichen Revisionsrekurs geäußerten Ansicht besteht demnach kein rechtliches Hindernis gegen den Fortbestand der Dienstbarkeit an der ganzen Liegenschaft. Die Entscheidung 2 Ob 520/95 (= SZ 68/70 = EvBl 1995/186= Jbl 1996, 256) behandelt nicht das Schicksal von Dienstbarkeiten im Zwangsversteigerungsverfahren und bietet für die Ansicht der betreibenden Partei auch sonst keine Stütze. Dass auch die - allenfalls durch das Wort „daher" missverständliche - Lehrmeinung von Heller/Berger/Stix (aaO 1565) in Wahrheit die abzulehnende Rechtsansicht des Exekutionsgerichts nicht trägt, hat schon das Gericht zweiter Instanz richtig dargelegt. Die diesen Autoren folgende Darstellung von Lecher (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraphen 225 -, 227, Rz 49) lässt dem entsprechend keinen Zweifel offen, dass die gänzliche Löschung eines auf einem Anteil allein nicht bestehen könnenden Rechts nur mangels Deckung im restlichen Meistbot zu erfolgen hat. Da ein solcher Fall hier nicht vorliegt, ist dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Dass der betreibenden Partei kein Kostenersatz zusteht, folgt schon aus § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO.Dass der betreibenden Partei kein Kostenersatz zusteht, folgt schon aus Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 40, ZPO.