a) Zur Zulässigkeit:
Zur Frage, worin bei einem sogenannten Stornovertrag (Aufhebung eines seinerzeit geschlossenen Vertrages durch die Parteien) der Rechtsgrund nach § 26 Abs 2 GBG liegt, fehlt eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Überdies haben die Vorinstanzen - wie sich aus der sachlichen Behandlung des Rechtsmittels ergeben wird - das Wesen des Rechtsgrundes im Sinne des § 26 Abs 2 GBG verkannt.Zur Frage, worin bei einem sogenannten Stornovertrag (Aufhebung eines seinerzeit geschlossenen Vertrages durch die Parteien) der Rechtsgrund nach Paragraph 26, Absatz 2, GBG liegt, fehlt eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Überdies haben die Vorinstanzen - wie sich aus der sachlichen Behandlung des Rechtsmittels ergeben wird - das Wesen des Rechtsgrundes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, GBG verkannt.
b) Zur Sachentscheidung:
Handelt es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes, so müssen die der begehrten Eintragung zugrundeliegenden Urkunden einen gültigen Rechtsgrund enthalten (§ 26 Abs 2 GBG). Rechtsgrund ist jedes den Rechtserwerb rechtfertigende Rechtsverhältnis (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 424). Wie nun für eine Eigentumsübertragung zum Beispiel ein Übergabsvertrag (wie seinerzeit zwischen der Antragstellerin einerseits und ihrem Schwiegersohn und ihrer Tochter andererseits abgeschlossen) einen gültigen Rechtsgrund bildet (und nicht etwa die Motive - "Gründe" -, die zum Abschluß des Übergabsvertrages führten), so liegt auch in der einvernehmlichen Aufhebung des Übergabsvertrages, die den Parteien wegen der ihnen zustehenden Vertragsfreiheit jederzeit möglich ist, ein gültiger Rechtsgrund für die sachenrechtliche Rückabwicklung. Der Angabe anderer "Gründe", speziell solcher für die Vertragsaufhebung (wie das Rekursgericht meint), bedarf es nicht. Demgemäß wurde ein Stornierungsvertrag, mit dem ein Übergabsvertrag aufgehoben wird, bereits als hinlänglicher Titel zur Eigentumseinverleibung im Rahmen der Rückabwicklung durch die Rechtsprechung eines Rekursgerichtes angesehen (RPflSlgG 407).Handelt es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes, so müssen die der begehrten Eintragung zugrundeliegenden Urkunden einen gültigen Rechtsgrund enthalten (Paragraph 26, Absatz 2, GBG). Rechtsgrund ist jedes den Rechtserwerb rechtfertigende Rechtsverhältnis (Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 424,). Wie nun für eine Eigentumsübertragung zum Beispiel ein Übergabsvertrag (wie seinerzeit zwischen der Antragstellerin einerseits und ihrem Schwiegersohn und ihrer Tochter andererseits abgeschlossen) einen gültigen Rechtsgrund bildet (und nicht etwa die Motive - "Gründe" -, die zum Abschluß des Übergabsvertrages führten), so liegt auch in der einvernehmlichen Aufhebung des Übergabsvertrages, die den Parteien wegen der ihnen zustehenden Vertragsfreiheit jederzeit möglich ist, ein gültiger Rechtsgrund für die sachenrechtliche Rückabwicklung. Der Angabe anderer "Gründe", speziell solcher für die Vertragsaufhebung (wie das Rekursgericht meint), bedarf es nicht. Demgemäß wurde ein Stornierungsvertrag, mit dem ein Übergabsvertrag aufgehoben wird, bereits als hinlänglicher Titel zur Eigentumseinverleibung im Rahmen der Rückabwicklung durch die Rechtsprechung eines Rekursgerichtes angesehen (RPflSlgG 407).
Richtig erkannte das Erstgericht, daß der hier zu beurteilende Rechtsfall insofern anders liegt, als nicht der Übergabsvertrag schlechthin aufgehoben werden soll, sondern nur bezüglich eines der Übernehmer und auch insofern nicht vollständig, als auf eine Rückverrechnung des Übergabspreises verzichtet wurde. Welche Auswirkungen diese Vorgangsweise auf das Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Übernehmerin der anderen Liegenschaftshälfte, der Tochter der Antragstellerin, haben mag, ist im Rahmen der bloß nach grundbuchsrechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmenden Beurteilung des Antrages der Antragstellerin nicht zu prüfen. Zweifellos besteht zwischen den Parteien des Stornovertrages kein Hindernis, den (auch) zwischen ihnen seinerzeit geschlossenen Übergabsvertrag nur insoweit (wenn auch nur teilweise) aufzuheben, als er ihre Rechtssphäre betrifft.
Der von den Vorinstanzen angenommene Mangel eines gültigen Rechtsgrundes steht daher dem Eintragungsbegehren nicht entgegen. Da auch andere Hindernisse dem Begehren auf Eigentumseinverleibung und Einverleibung der Löschung von Ausgedinge und Belastung- und Veräußerungsverbot ob der betroffenen Liegenschaftshälfte nicht entgegenstehen, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen diesbezüglich dahin abzuändern, daß diesen Eintragungsbegehren der Antragstellerin Folge gegeben wird.
Zutreffend ist allerdings die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß ein Wohnungsrecht ob einer ideellen Liegenschaftshälfte nicht eingetragen werden darf (MGA-Grundbuchsrecht4 § 12 GBG/E 88). Ist aber die Eintragung des Wohnungsrechtes auf bloß einer Liegenschaftshälfte nicht zulässig, so darf dieser Zustand auch nicht dadurch herbeigeführt werden, daß das seinerzeit ob der ganzen Liegenschaft einverleibte Wohnungsrecht nun ob einer Liegenschaftshälfte gelöscht wird. Da aber zugunsten eines Miteigentümers eine Dienstbarkeit an der ganzen gemeinschaftlichen Sache begründet werden kann (s MGA-Grundbuchsrecht4 § 12 GBG/E 2), steht der Eigentumserwerb der Antragstellerin an einer Liegenschaftshälfte der Aufrechterhaltung der Einverleibung des Wohnungsrechtes an der ganzen Liegenschaft nicht entgegen.Zutreffend ist allerdings die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß ein Wohnungsrecht ob einer ideellen Liegenschaftshälfte nicht eingetragen werden darf (MGA-Grundbuchsrecht4 Paragraph 12, GBG/E 88). Ist aber die Eintragung des Wohnungsrechtes auf bloß einer Liegenschaftshälfte nicht zulässig, so darf dieser Zustand auch nicht dadurch herbeigeführt werden, daß das seinerzeit ob der ganzen Liegenschaft einverleibte Wohnungsrecht nun ob einer Liegenschaftshälfte gelöscht wird. Da aber zugunsten eines Miteigentümers eine Dienstbarkeit an der ganzen gemeinschaftlichen Sache begründet werden kann (s MGA-Grundbuchsrecht4 Paragraph 12, GBG/E 2), steht der Eigentumserwerb der Antragstellerin an einer Liegenschaftshälfte der Aufrechterhaltung der Einverleibung des Wohnungsrechtes an der ganzen Liegenschaft nicht entgegen.