Entscheidungsgründe:
Gerhard K*****, der ein Hotel betreibt, ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** M*****, bestehend ua aus dem Grundstück Nr 913 Baufläche mit einem Gästeparkplatz. Der Beklagte ist (wie auch seine Tochter Gertraud D*****) Hälfteeigentümer der angrenzenden Liegenschaft EZ ***** GB ***** M*****, bestehend ua aus dem Grundstück Nr 832/2 Baufläche mit dem darauf befindlichen Wohnhaus Bad M***** 140. Das Grundstück Nr 913 schließt im Westen unmittelbar an das Grundstück Nr 832/2 an. Die Dachflächen des Hauses fallen nach Osten und Westen mit einer Neigung von rund 32 Grad ab. Das Dach ist mit Ziegeln gedeckt. Vorrichtungen zur Verhinderung des Abgangs von Schneelawinen (sog. Schneerechen) sind dort nicht vorhanden. Allerdings war an dieser Hausmauer eine Warntafel in DIN-A4-Größe mit dem Hinweis auf die Gefahr des Abgangs von Dachlawinen angebracht. Weitere Warnhinweise, wie etwa Schneestangen, waren im Zeitpunkt des Abgangs der hier schadenstiftenden Dachlawine nicht aufgestellt. Von der Gemeindestraße führt ein Weg zu dem auf dem Grundstück Nr 913 befindlichen Gästeparkplatz des Hotels K*****. Ab der asphaltierten Gemeindestraße ist der gesamte Bereich der Zufahrt bis zum Gästeparkplatz und auch dieser selbst mit Betonziegeln ausgelegt. Eine Abtrennung oder Absperrung zwischen der Gemeindestraße und der Zufahrt zum Parkplatz besteht nicht. Es existiert auch kein Hinweis darauf, daß es sich bei diesem Parkplatz um einen Privatparkplatz für das Hotel K***** handelt. Es ist für jedermann möglich, mit einem Fahrzeug zu diesem Parkplatz zuzufahren. Das Haus Nr 140 wurde im vorigen Jahrhundert errichtet. Seit Bestehen des Hauses sind von dessen Dach zur Winterszeit immer wieder Dachschneelawinen auf das Nachbargrundstück Nr. 913 abgegangen. Bis zum Ende Fünfzigerjahre war dieses Grundstück in der Natur ein Obstgarten. In weiterer Folge wurde hier für die Gäste der Hotelpension K***** ein Parkplatz errichtet. In den Wintermonaten wurde dieser Parkplatz zunächst in der Form vom Schnee gesäubert, daß der Schnee zur Westmauer des Hauses Nr 140 herangeschoben wurde. Die immer wieder vom Dach des Hauses herabfallenden Schneemassen bildeten gemeinsam mit dem vom Parkplatz herangeschobenen Schnee einen Schneewall, der bis etwa 3 m westlich der westlichen Mauer des Hauses Nr 140 reichte. Erstmals in der Wintersaison 1991/92 oder 1992/93 wurde infolge des Ausbaus des Hotels der Gästeparkplatz auf dem Grundstück 913 zur Gänze vom Schnee geräumt, also direkt bis an die Westseite des Hauses Nr 140 heran. Jedenfalls in den Wintern 1992/93 und 1993/94 parkten die Gäste des Hotels K***** ihre Pkw's bis unmittelbar an die Westmauer des Hauses Nr 140 heran. Am 7.1.1994 standen drei Gästefahrzeuge schräg zur Hausmauer des Hauses Nr 140 mit dem Abstand von rund 30 cm von diesem. Neuschnee war seit dem 5.1.1994 nicht mehr gefallen. Die Temperatur betrug 9,5 Grad Celsius, sie war seit dem 2.1.1994 von damals -0,5 Grad kontinuierlich gestiegen. Anfang Jänner 1994 fielen lediglich vom 1. bis 3.1. und am 5.1.1994 Neuschneemengen zwischen 2 und 10 cm pro Tag. Dem Beklagten war die Situation an Ort und Stelle aus eigener Anschauung bekannt, zumal er noch am 2.1.1994 einen Spaziergang durchführte, der ihn am Haus Nr 140 vorbeiführte. Zur Warnung vor abgehenden Dachschneelawinen hatte der Beklagte zunächst das Aufstellen von Warnstangen an der Westseite des Hauses Nr 140 veranlaßt. Da diese Warnstangen aber im Zuge der Schneeräumung des Parkplatzes immer wieder umgestoßen wurden, begnügte er sich in weiterer Folge mit der Anbringung der oben beschriebenen Warntafel an der Mauer des Hauses. Eine Aufforderung an den Eigentümer des Parkplatzes, dafür zu sorgen, daß die Hotelgäste nicht direkt an die westliche Hausmauer heranparkten, erfolgte nicht.
Der Beklagte hatte weder mit den seinerzeitigen Eigentümern der Nachbarliegenschaft, noch mit deren nunmehrigem Eigentümer Gerhard K***** über das Problem des Abgangs von Dachlawinen von seinem Hause gesprochen. Lediglich als seinerzeit einmal die Errichtung von Garagen auf dem Parkplatzgrundstück Nr 913 geplant war, sprach sich der Beklagte wegen der Gefahr des Dachschneelawinenabgangs von seinem Haus dagegen aus, worauf ihm der damalige Eigentümer des Nachbargrund- stückes lediglich erklärte, daß dies sein eigenes Problem sei. Weder die Rechtsvorgänger des Gerhard K*****, noch dieser selbst haben jemals auf irgendwelche Unterlassungsansprüche gegen die Eigentümer der Liegenschaft mit Haus Nr 140 verzichtet.
Auch Gerhard K***** hat den Beklagten nicht aufgefordert, zweckentsprechende Maßnahmen zur Verhinderung des Abgangs von Dachschneelawinen von seinem Haus zu treffen. Auch hat er trotz der gänzlichen Räumung des Parkplatzes auf dem Grundstück Nr 913 und der damit verbundenen Möglichkeit des "Heranparkens" der Gästefahrzeuge unmittelbar an die Westseite des Hauses Nr 140 seine Hotelgäste nicht auf die damit verbundene Gefahr aufmerksam gemacht und zur erhöhten Vorsicht aufgefordert.
Am 7.1.1994 ging vom Dach des Hauses Nr 140 eine Schneelawine auf den Gästeparkplatz des Hotels Kogler ab, wodurch drei dort parkende Pkw's beschädigt wurden. Die klagende Partei als Haftpflichtversicherer des Gerhard K***** ersetzte den Sachschaden und wendete hiefür - unstrittig - den Betrag von insgesamt S 206.892,-- auf.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei vom Beklagten den Ersatz des von ihr aufgewendeten Betrages von S 206.892,-- sA. Sie brachte vor, der Beklagte habe gegen § 93 Abs 2 StVO sowie gegen die ihn treffende allgemeine Verkehrssicherungspflicht verstoßen, weil er, obwohl zum Schadenszeitpunkt ein etwa 30 cm hoher Schneewall auf dem Dach des Hauses Nr 140 gelegen sei, weder eine Räumung des Daches, auf dem keine Schneefänger angebracht gewesen seien, noch das Aufstellen von Warnstangen veranlaßt habe.Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei vom Beklagten den Ersatz des von ihr aufgewendeten Betrages von S 206.892,-- sA. Sie brachte vor, der Beklagte habe gegen Paragraph 93, Absatz 2, StVO sowie gegen die ihn treffende allgemeine Verkehrssicherungspflicht verstoßen, weil er, obwohl zum Schadenszeitpunkt ein etwa 30 cm hoher Schneewall auf dem Dach des Hauses Nr 140 gelegen sei, weder eine Räumung des Daches, auf dem keine Schneefänger angebracht gewesen seien, noch das Aufstellen von Warnstangen veranlaßt habe.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, als Miteigentümer des Grundstückes Nr 832/2 infolge einer ersessenen Dachschneelawinenservitut, die ihn berechtige, den Schnee vom Dach seines Hauses auf das unmittelbar westlich angrenzende Parkplatzgrundstück des Gerhard K***** herabfallen zu lassen, weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt zu haben. Das dienende Grundstück Nr 913, das ursprünglich als Obstgarten genutzt worden sei, werde seit etwa 1957 als privater Gästeparkplatz des benachbarten Hotelbetriebes verwendet. Schon die Voreigentümer hätten anläßlich der Umwidmung aufgrund des ersessenen Dachschneelawinendienstbarkeitsrechtes auf die Geltend- machung von nachbarrechtlichen Schadenersatzansprüchen gegen den Beklagten und seine Miteigentümer verzichtet. Davon abgesehen treffe ihn auch deshalb kein Verschulden am Schadenseintritt, weil er durch eine an der westlichen Seite des Hauses angebrachte deutlich lesbare Warntafel mit der Aufschrift "Achtung Dachlawine" auf die Gefahr hingewiesen habe. Überdies könnten auf dem Dach des Hauses aus technischen Gründen keine Schneefänger angebracht werden. Auch sei es ihm aufgrund der zum Schadenszeitpunkt herrschenden Witterungsverhältnisse nicht zumutbar gewesen, das Dach vom Schnee freizuschaufeln (freischaufeln zu lassen). Weiters habe er Gerhard K***** als der Gästeparkplatz erstmalig zur Gänze vom Schnee geräumt und dieser auch entfernt wurde, abermals unter Berufung auf das ersessene Dachschneelawinendienstbarkeitsrecht darauf hingewiesen, daß er für Schäden durch den Abgang von Dachlawinen nicht hafte. Dieser sei damit einverstanden gewesen.
Das Erstgericht erkannte ausgehend vom gleichteiligen Verschulden der Hauseigentümer und des Parkplatzeigentümers der klagenden Partei den halben Klagsbetrag zu, die andere Hälfte wies es - unbekämpft - ab.
Es ging dabei noch von folgenden weiteren Feststellungen aus: Es könne nicht festgestellt werden, daß auf dem Dach des Hauses Nr 140 keine Schneefänger angebracht werden können. Auch daß bereits vor dem streitgegenständlichen Ereignis vom 7.1.1994 Schäden durch Dachlawinen verursacht worden sind, lasse sich nicht feststellen. Die Eigentümer des Grundstückes Nr 913 haben sich niemals gegen den Abgang von Dachschneelawinen vom Haus Nr 140 ausgesprochen.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung verneinte der Erstrichter die Ersitzung einer Dachschneelawinenservitut. Es liege aber auch kein Verzicht der Eigentümer des Grundstücks Nr 913 auf die Geltendmachung nachbarrechtlicher Ansprüche gegen den Beklagten wegen des Abgangs von Dachlawinen vor. Der Beklagte als Miteigentümer des Hauses hafte somit gemäß § 93 Abs 2 StVO im Zusammenhalt mit den §§ 1295 ff ABGB, weil es ihm oblegen wäre, Maßnahmen zur Verhinderung des Parkens der Fahrzeuge der Hotelgäste entlang der westlichen Mauer des Hauses zu treffen oder durch Kontaktaufnahme zu Gerhard K***** zu veranlassen. Aber auch den Eigentümer des Gästeparkplatzes Gerhard K***** treffe im Hinblick darauf, daß auch er keine Vorkehrungen getroffen habe, um Schäden an den Fahrzeugen seiner Gäste durch Dachschneelawinen hintanzuhalten, ein Verschulden am Schadenseintritt. Eine gleichteilige Verschuldensaufteilung sei gerechtfertigt.Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung verneinte der Erstrichter die Ersitzung einer Dachschneelawinenservitut. Es liege aber auch kein Verzicht der Eigentümer des Grundstücks Nr 913 auf die Geltendmachung nachbarrechtlicher Ansprüche gegen den Beklagten wegen des Abgangs von Dachlawinen vor. Der Beklagte als Miteigentümer des Hauses hafte somit gemäß Paragraph 93, Absatz 2, StVO im Zusammenhalt mit den Paragraphen 1295, ff ABGB, weil es ihm oblegen wäre, Maßnahmen zur Verhinderung des Parkens der Fahrzeuge der Hotelgäste entlang der westlichen Mauer des Hauses zu treffen oder durch Kontaktaufnahme zu Gerhard K***** zu veranlassen. Aber auch den Eigentümer des Gästeparkplatzes Gerhard K***** treffe im Hinblick darauf, daß auch er keine Vorkehrungen getroffen habe, um Schäden an den Fahrzeugen seiner Gäste durch Dachschneelawinen hintanzuhalten, ein Verschulden am Schadenseintritt. Eine gleichteilige Verschuldensaufteilung sei gerechtfertigt.
Das Gericht zweiter Instanz änderte infolge Berufung des Beklagten das angefochtene Urteil dahin ab, daß es diesen lediglich zum Ersatz eines Viertels des Gesamtanspruchs der klagenden Partei, sohin des Betrages von S 51.723,-- sA verpflichtete, und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es vertrat folgende Rechtsauffassung:
Selbst wenn ein Dienstbarkeitsrecht, den Schnee vom Dach des eigenes Hauses auf das Grundstück des Nachbarn abzuleiten, unter bestimmten Umständen ersessen werden könne, sei zu berücksichtigen, daß das vom Beklagten behauptete Servitutsrecht als dienendes Gut das Nachbargrundstück als Obstgarten zur Grundlage gehabt habe. Auch möge das Dienstbarkeitsrecht, solange die abgegangenen Dachschneelawinen gemeinsam mit dem vom Eigentümer des Nachbargrundstückes herangeschobenen Schnee einen Schneewall gebildet haben, der bis etwa 3 m westlich der Westmauer des Hauses Nr 140 gereicht habe, noch bestanden haben, weil keine Gefahr für geparkte Fahrzeuge vorlag.. Ein Dienstbarkeitsrecht jedoch, dessen Ausübung die (in Kauf genommene!) Gefahr der Beschädigung fremden Eigentums in sich berge oder das gegen ein gesetzliches Gebot (§ 93 Abs 2 StVO) verstoße, sei denkunmöglich. Daher könne sich der Beklagte zumindest seit der Wintersaison 1992/93, ab welcher die Gäste der Hotelpension K***** ihre Fahrzeuge bis unmittelbar an die westliche Mauer des Hauses Nr 140 heranparkten, wodurch erst eine Gefahr einer Beschädigung der Pkw's durch abgehende Dachschneelawinen entstanden sei, keinesfalls mehr auf ein Servitutsrecht berufen.Selbst wenn ein Dienstbarkeitsrecht, den Schnee vom Dach des eigenes Hauses auf das Grundstück des Nachbarn abzuleiten, unter bestimmten Umständen ersessen werden könne, sei zu berücksichtigen, daß das vom Beklagten behauptete Servitutsrecht als dienendes Gut das Nachbargrundstück als Obstgarten zur Grundlage gehabt habe. Auch möge das Dienstbarkeitsrecht, solange die abgegangenen Dachschneelawinen gemeinsam mit dem vom Eigentümer des Nachbargrundstückes herangeschobenen Schnee einen Schneewall gebildet haben, der bis etwa 3 m westlich der Westmauer des Hauses Nr 140 gereicht habe, noch bestanden haben, weil keine Gefahr für geparkte Fahrzeuge vorlag.. Ein Dienstbarkeitsrecht jedoch, dessen Ausübung die (in Kauf genommene!) Gefahr der Beschädigung fremden Eigentums in sich berge oder das gegen ein gesetzliches Gebot (Paragraph 93, Absatz 2, StVO) verstoße, sei denkunmöglich. Daher könne sich der Beklagte zumindest seit der Wintersaison 1992/93, ab welcher die Gäste der Hotelpension K***** ihre Fahrzeuge bis unmittelbar an die westliche Mauer des Hauses Nr 140 heranparkten, wodurch erst eine Gefahr einer Beschädigung der Pkw's durch abgehende Dachschneelawinen entstanden sei, keinesfalls mehr auf ein Servitutsrecht berufen.
Weiters führte das Berufungsgericht aus, daß § 93 Abs 2 StVO die Eigentümer von Liegenschaften verpflichte, dafür zu sorgen, daß Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden. § 93 Abs 2 StVO sei im Zusammenhalt mit den §§ 1295 ff ABGB zu verstehen, wonach eine Haftung der Hauseigentümer nur dann auszuschließen sei, wenn sie die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hätten. Im Hinblick auf die Witterungsverhältnisse, die Dachneigung von 32 Grad sowie die dem Beklagten bekannte Räumung des Gästeparkplatzes bis an die Mauer heran, hätten der Beklagte und dessen Tochter Gertraud D***** als Eigentümer des Hauses Nr 140 mit dem Abgang von Dachschneelawinen rechnen müssen. Ihnen wäre daher oblegen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen oder zu veranlassen. Die Anbringung einer Warntafel in "DIN- A4-Größe" sei infolge des mangelnden Auffälligkeitswertes zur Warnung unzureichend gewesen.Weiters führte das Berufungsgericht aus, daß Paragraph 93, Absatz 2, StVO die Eigentümer von Liegenschaften verpflichte, dafür zu sorgen, daß Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden. Paragraph 93, Absatz 2, StVO sei im Zusammenhalt mit den Paragraphen 1295, ff ABGB zu verstehen, wonach eine Haftung der Hauseigentümer nur dann auszuschließen sei, wenn sie die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hätten. Im Hinblick auf die Witterungsverhältnisse, die Dachneigung von 32 Grad sowie die dem Beklagten bekannte Räumung des Gästeparkplatzes bis an die Mauer heran, hätten der Beklagte und dessen Tochter Gertraud D***** als Eigentümer des Hauses Nr 140 mit dem Abgang von Dachschneelawinen rechnen müssen. Ihnen wäre daher oblegen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen oder zu veranlassen. Die Anbringung einer Warntafel in "DIN- A4-Größe" sei infolge des mangelnden Auffälligkeitswertes zur Warnung unzureichend gewesen.
Abgesehen vom Verschulden der Liegenschaftseigentümer des Hauses Nr 140 sei jedoch auch eine Haftung des Eigentümers des Parkplatzes, des Versicherungsnehmers der klagende Partei, zu bejahen. Dieser habe trotz der ihm bekannten Tatsache, daß immer wieder Dachschneelawinen vom Haus Nr 140 abgegangen seien, keine Vorkehrungen durch Anbringen entsprechender Absperrvorrichtungen am Parkplatz oder durch die Aufforderung an seine Gäste, mit den Fahrzeugen einen entsprechenden Abstand von der westlichen Mauer des Hauses Nr 140 einzuhalten, getroffen. Die Verschuldensaufteilung des Erstgerichtes werde daher gebilligt.
Darüber hinaus sei jedoch zu berücksichtigen, daß der Beklagte nicht Alleineigentümer, sondern nur Hälfteeigentümer der Liegenschaft mit dem Haus Nr 140 sei. Wenn aus einem Schadensfall mehrere Täter solidarisch haften und der Haftpflichtversicherer nur eines von ihnen den gesamten Schaden ersetze, erwerbe er dadurch den Regreßanspruch, der jenem Schädiger gegen die anderen gemäß §§ 1302, 896 ABGB zustehe. Gemäß § 1302 ABGB hafte für einen widerrechtlich zugefügten Schaden durch Unterlassen der besonderen Verbindlichkeit mehrerer Personen, wenn die Beschädigung in einem Versehen begründet sei und die Anteile sich bestimmen lassen, jeder der Verantwortlichen nur für den durch sein Versehen verursachten Schaden. Wenn der Schaden vorsätzlich zugefügt werde oder wenn die Anteile der einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen, so haften alle für einen und einer für alle. Da sich die Schadensanteile des Gerhard K***** und der Eigentümer des Hauses Nr 140 nicht bestimmen ließen, sei eine solidarische Haftung für die Schäden an den geparkten Fahrzeugen der Gäste des Hotels gegeben. Nach der zutreffenden Verschuldensaufteilung sei aber der Beklagte als Hälfteeigentümer der Liegenschaft mit dem Haus Nr 140 nur verpflichtet, ein Viertel des Gesamtschadens zu ersetzen.Darüber hinaus sei jedoch zu berücksichtigen, daß der Beklagte nicht Alleineigentümer, sondern nur Hälfteeigentümer der Liegenschaft mit dem Haus Nr 140 sei. Wenn aus einem Schadensfall mehrere Täter solidarisch haften und der Haftpflichtversicherer nur eines von ihnen den gesamten Schaden ersetze, erwerbe er dadurch den Regreßanspruch, der jenem Schädiger gegen die anderen gemäß Paragraphen 1302, 896, ABGB zustehe. Gemäß Paragraph 1302, ABGB hafte für einen widerrechtlich zugefügten Schaden durch Unterlassen der besonderen Verbindlichkeit mehrerer Personen, wenn die Beschädigung in einem Versehen begründet sei und die Anteile sich bestimmen lassen, jeder der Verantwortlichen nur für den durch sein Versehen verursachten Schaden. Wenn der Schaden vorsätzlich zugefügt werde oder wenn die Anteile der einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen, so haften alle für einen und einer für alle. Da sich die Schadensanteile des Gerhard K***** und der Eigentümer des Hauses Nr 140 nicht bestimmen ließen, sei eine solidarische Haftung für die Schäden an den geparkten Fahrzeugen der Gäste des Hotels gegeben. Nach der zutreffenden Verschuldensaufteilung sei aber der Beklagte als Hälfteeigentümer der Liegenschaft mit dem Haus Nr 140 nur verpflichtet, ein Viertel des Gesamtschadens zu ersetzen.