Rechtssatz RS0011543
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011543
Geschäftszahl
8Ob220/66; 2Ob2267/96p; 2Ob51/08a
Entscheidungsdatum
27.03.2008
Rechtssatz
Das Recht, die Dachlawinen - den gefallenen Schnee - vom Dach des eigenen Hauses auf das Nachbargrundstück abgehen zu lassen, kann als Dienstbarkeit nicht entstehen, weil eine solche Dienstbarkeit mit dem Grundsatz nicht in Einklang zu bringen wäre, dass die Eigentümer des dienenden Gutes nicht zu einem Tun - Wegräumen des abgegangenen Schnees - veranlasst werden kann.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 220/66
Entscheidungstext OGH 13.09.1966 8 Ob 220/66
JBl 1967,207
- 2 Ob 2267/96p
Entscheidungstext OGH 13.08.1996 2 Ob 2267/96p
Beisatz: Eine Dienstbarkeit, den Schnee vom Dach auf das Nachbargrundstück herabfallen zu lassen, kann dann nicht begründet werden, wenn die Verpflichtung zu einer positiven Leistung des Servitutspflichtigen den Hauptinhalt des Rechtes bildet und nicht bloß der Servitut in untergeordneter Weise dient. (T1) Veröff: SZ 69/180
- 2 Ob 51/08a
Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 51/08a
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0011543
Dokumentnummer
JJR_19660913_OGH0002_0080OB00220_6600000_001