Rechtssatz RS0122434
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122434
Entscheidungsdatum
19.10.2016
Rechtssatz
Der Zuschlag an den Ersteher lässt die im Grundbuch einverleibten Dienstbarkeiten unberührt, wenn sie vom Ersteher nach § 150 EO ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind oder sonst (mit Anrechnung) im Meistbot volle Deckung finden.Der Zuschlag an den Ersteher lässt die im Grundbuch einverleibten Dienstbarkeiten unberührt, wenn sie vom Ersteher nach Paragraph 150, EO ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind oder sonst (mit Anrechnung) im Meistbot volle Deckung finden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 95/07b
Entscheidungstext OGH 16.08.2007 3 Ob 95/07b
Beisatz: Die gänzliche Löschung eines auf einem ideellen Miteigentumsanteil allein nicht bestehen könnenden Rechts hat nur mangels Deckung im restlichen Meistbot zu erfolgen. (T1)
- 5 Ob 138/08t
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 138/08t
Vgl; Beisatz: Bei einer zwangsweisen gerichtlichen Veräußerung ist das verbücherte Bestandrecht im Sinn der § 1121 ABGB und § 150 Abs 3 EO wie eine Servitut zu behandeln. (T2); Beisatz: Ist das Bestandrecht nachrangig, muss es der Ersteher nur unter Anrechnung auf das Meistbot übernehmen. Findet es im Meistbot keine Deckung, so steht dem Erwerber das außerordentliche Kündigungsrecht im Sinn des § 1121 ABGB zu. Nach § 227 EO tritt dann an die Stelle des verbücherten Bestandrechts ein Entschädigungsanspruch des Bestandnehmers. (T3)
- 1 Ob 111/16d
Entscheidungstext OGH 19.10.2016 1 Ob 111/16d
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 1 Ob 173/16x
Entscheidungstext OGH 19.10.2016 1 Ob 173/16x
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122434
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2016
Dokumentnummer
JJR_20070816_OGH0002_0030OB00095_07B0000_001