Rechtssatz RS0114179
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114179
Entscheidungsdatum
12.03.2024
Rechtssatz
Gemäß § 837 dritter Satz ABGB wird ein einzelner Teilhaber, der ein gemeinschaftliches Gut ohne Auftrag der übrigen verwaltet, im Bereich der ordentlichen Verwaltung als bevollmächtigt angesehen, wenn die übrigen Teilhaber den Verwaltungshandlungen nicht widersprechen, obwohl sie vom auftragslosen Handeln Kenntnis haben.Gemäß Paragraph 837, dritter Satz ABGB wird ein einzelner Teilhaber, der ein gemeinschaftliches Gut ohne Auftrag der übrigen verwaltet, im Bereich der ordentlichen Verwaltung als bevollmächtigt angesehen, wenn die übrigen Teilhaber den Verwaltungshandlungen nicht widersprechen, obwohl sie vom auftragslosen Handeln Kenntnis haben.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 36/00a
Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 36/00a
- 4 Ob 98/16i
Entscheidungstext OGH 26.09.2016 4 Ob 98/16i
Auch; Beisatz: Dem gegen den Widerspruch der Miteigentümer handelnden Antragsteller steht somit kein Kostenersatz eines (bevollmächtigten) Verwalters nach § 837 Satz 3 ABGB zu. (T1)
- 5 Ob 197/16f
Entscheidungstext OGH 19.12.2016 5 Ob 197/16f
Veröff: SZ 2016/136
- 5 Ob 10/24t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.03.2024 5 Ob 10/24t
vgl; Beisatz: Hier: Widerspruch der übrigen Miteigentümer festgestellt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114179
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024
Dokumentnummer
JJR_20001006_OGH0002_0010OB00036_00A0000_002