Rechtssatz RS0015613
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015613
Geschäftszahl
1Ob741/55; 1Ob36/00a
Entscheidungsdatum
06.10.2000
Rechtssatz
Ein Hälfteeigentümer, der für sich berechtigt ist, wegen Eigenbedarfes zu kündigen, kann auch für seine Person wirksam auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes verzichten, ohne daß es der Zustimmung der übrigen Miteigentümer bedürfte.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 741/55
Entscheidungstext OGH 21.12.1955 1 Ob 741/55
- 1 Ob 36/00a
Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 36/00a
Vgl; Beisatz: Wird einem Hälfte- oder Minderheitseigentümer in einer Benützungsregelung die unbeschränkte Verfügungsmacht über einen realen Teil der gemeinsamen Sache übertragen, so ist nur er zum Abschluss bzw zur Kündigung von Bestandverträgen im Namen aller Miteigentümer berechtigt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015613
Dokumentnummer
JJR_19551221_OGH0002_0010OB00741_5500000_001