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Rechtssatz RS0015613×

Rechtssatz RS0015613

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0015613

Geschäftszahl

1Ob741/55; 1Ob36/00a

Entscheidungsdatum

06.10.2000

Rechtssatz

Ein Hälfteeigentümer, der für sich berechtigt ist, wegen Eigenbedarfes zu kündigen, kann auch für seine Person wirksam auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes verzichten, ohne daß es der Zustimmung der übrigen Miteigentümer bedürfte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 741/55
    Entscheidungstext OGH 21.12.1955 1 Ob 741/55
  • 1 Ob 36/00a
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 36/00a
    Vgl; Beisatz: Wird einem Hälfte- oder Minderheitseigentümer in einer Benützungsregelung die unbeschränkte Verfügungsmacht über einen realen Teil der gemeinsamen Sache übertragen, so ist nur er zum Abschluss bzw zur Kündigung von Bestandverträgen im Namen aller Miteigentümer berechtigt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015613

Dokumentnummer

JJR_19551221_OGH0002_0010OB00741_5500000_001