Rechtssatz RS0107268
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107268
Entscheidungsdatum
11.07.2006
Rechtssatz
Ob durch die Veräußerung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens ein gespaltenes Mietverhältnis entstand, ist nach der im Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung geltenden Rechtslage zu beurteilen. Gesetze wirken nämlich grundsätzlich nicht zurück (§ 5 ABGB), sodaß mangels besonderer Rückwirkungsanordnung des Gesetzgebers - wie hier - auf einen rechtserheblichen Sachverhalt jene materiellen Rechtsnormen anzuwenden sind, die zur Zeit seiner abschließenden Verwirklichung gegolten haben (hier: Ob 1958 durch die Zusammenführung der drei (jeweils in der Rechtsform einer OHG bestehenden) Hotelbetriebsgesellschaften der Familie K zu einer einzigen OHG bei gleichgebliebenen Gesellschaftern und Beteiligungsverhältnissen ein gespaltenes Mietverhältnis entstanden ist, ist anhand der Judikatur jener Zeit zu untersuchen).Ob durch die Veräußerung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens ein gespaltenes Mietverhältnis entstand, ist nach der im Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung geltenden Rechtslage zu beurteilen. Gesetze wirken nämlich grundsätzlich nicht zurück (Paragraph 5, ABGB), sodaß mangels besonderer Rückwirkungsanordnung des Gesetzgebers - wie hier - auf einen rechtserheblichen Sachverhalt jene materiellen Rechtsnormen anzuwenden sind, die zur Zeit seiner abschließenden Verwirklichung gegolten haben (hier: Ob 1958 durch die Zusammenführung der drei (jeweils in der Rechtsform einer OHG bestehenden) Hotelbetriebsgesellschaften der Familie K zu einer einzigen OHG bei gleichgebliebenen Gesellschaftern und Beteiligungsverhältnissen ein gespaltenes Mietverhältnis entstanden ist, ist anhand der Judikatur jener Zeit zu untersuchen).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2411/96m
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 5 Ob 2411/96m
- 5 Ob 381/97h
Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 381/97h
Vgl auch; nur: Ob durch die Veräußerung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens ein gespaltenes Mietverhältnis entstand, ist nach der im Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung geltenden Rechtslage zu beurteilen. (T1)
- 5 Ob 235/98i
Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 235/98i
nur T1
- 5 Ob 148/99x
Entscheidungstext OGH 31.08.1999 5 Ob 148/99x
Auch; nur T1; Beisatz: Es ist nicht auf den in § 12a MRG verwendeten Begriff der Unternehmensveräußerung abzustellen. (T2)
- 5 Ob 338/99p
Entscheidungstext OGH 15.02.2000 5 Ob 338/99p
nur T1; Beisatz: Die dem Vermieter eines Geschäftslokals durch § 46a Abs 5 MRG seit dem Inkrafttreten des dritten WÄG eingeräumte Möglichkeit der schrittweisen Mietzinsanhebung setzt voraus, dass durch eine vor dem 1. 1. 1982 vorgenommene Veräußerung des in einer gemieteten Geschäftsräumlichkeit betriebenen Unternehmens ein "gespaltenes" Mietverhältnis entstand und dieses bei Geltendmachung des Erhöhungsanspruches nach wie vor besteht. (T3)
- 5 Ob 290/00h
Entscheidungstext OGH 21.11.2000 5 Ob 290/00h
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Eine teleologische Reduktion der Bestimmung des § 46a Abs 5 MRG dahin, dass von einem Anhebungsrecht des Vermieters nur jene "gespaltenen" Mietverhältnisse betroffen wären, die nicht auch ohne Mitwirkung des Vermieters beseitigt werden könnten, kommt nicht in Betracht. (T4)
- 5 Ob 171/02m
Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 171/02m
nur: Gesetze wirken nämlich grundsätzlich nicht zurück (§ 5 ABGB), sodaß mangels besonderer Rückwirkungsanordnung des Gesetzgebers - wie hier - auf einen rechtserheblichen Sachverhalt jene materiellen Rechtsnormen anzuwenden sind, die zur Zeit seiner abschließenden Verwirklichung gegolten haben. (T5); Beisatz: Hier: WEG 2002. (T6); Veröff: SZ 2002/148
- 5 Ob 73/03a
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 73/03a
Auch; nur T5; Beis wie T6
- 5 Ob 106/03d
Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 106/03d
Auch; nur T5; Beis wie T6
- 5 Ob 145/06v
Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 145/06v
Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Gesetzlicher Übergang der Hauptmietrechte bei Unternehmensveräußerung. (T7)
Schlagworte
Offene Handelsgesellschaft
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107268
Dokumentnummer
JJR_19970318_OGH0002_0050OB02411_96M0000_002