Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner, der sich als unzulässig erweist.
Die dem Vermieter durch das 3. WÄG in § 46a Abs 5 MRG eingeräumte Möglichkeit der (schrittweisen) Mietzinsanhebung, setzt voraus, daß durch eine vor dem 1. 1. 1982 vorgenommene Veräußerung des in einer gemieteten Geschäftsräumlichkeit betriebenen Unternehmens ein gespaltenes Mietverhältnis entstand, also ein Unternehmensübergang stattgefunden hat, ohne daß das Mietrecht auf den Unternehmenserwerber übergegangen wäre. Ob durch die Veräußerung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens ein gespaltenes Mietverhältnis entstand, ist nach der im Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung geltenden Rechtslage zu beurteilen (5 Ob 2411/96m; 5 Ob 381/97h). Damals entsprach es ständiger Rechtsprechung, daß dann, wenn ein Mietvertrag mit einer Gesellschaftsfirma abgeschlossen wurde und der Bestandvertrag nicht gerade auf die Person des einzelnen Gesellschafters beschränkt wurde, in der Regel die Person des Mieters gegenüber dem Unternehmen in den Hintergrund trete und daher ein Wechsel in den Personen der Inhaber und des Unternehmens das Bestandverhältnis nicht berühre (SZ 22/182; SZ 25/311; ZBl 1930/325; MietSlg 31.162/35). Mangels gegenteiliger Vereinbarung war die Zustimmung zu einem Wechsel in den Personen der Inhaber des Unternehmens aber auch der Wechsel der Unternehmensform durch den Abschluß des Mietvertrages mit der Gesellschaftsfirma als erteilt anzusehen (vgl HS 39 = MietSlg 6.981; HS 42 = MietSlg 7.911; 3.634, 4.982, 4.985, 31.162/35). Der Oberste Gerichtshof vertrat auch den Standpunkt, daß der Vermieter zumindest dann, wenn die Gesellschafter beider Gesellschaften zunächst dieselben Personen sind, es hinnehmen muß, wenn das Mietrecht an einem Geschäftslokal aus einer OHG ausgeschieden und auf eine andere OHG übertragen wird. Der Änderung der Zugehörigkeit des Bestandrechts zu einer anderen Vermögensmasse, die unter einer anderen Bezeichnung im Geschäftsverkehr auftritt, könne keine so weitreichende Bedeutung beigemessen werden, daß nunmehr der Abschluß eines neuen Mietvertrages notwendig wäre (MietSlg 25.131/28; 31.162/35). Mangels anderer Vereinbarung wurde der Parteiwille bei Vertragsabschluß mit einer Personengesellschaft dahin verstanden, daß als Vertragspartner nicht bestimmte Personen, sondern der oder die Inhaber des Unternehmens anzusehen waren (vgl aaO; WBl 1988, 310 = MietSlg XL/18; 5 Ob 2411/96m ua).Die dem Vermieter durch das 3. WÄG in Paragraph 46 a, Absatz 5, MRG eingeräumte Möglichkeit der (schrittweisen) Mietzinsanhebung, setzt voraus, daß durch eine vor dem 1. 1. 1982 vorgenommene Veräußerung des in einer gemieteten Geschäftsräumlichkeit betriebenen Unternehmens ein gespaltenes Mietverhältnis entstand, also ein Unternehmensübergang stattgefunden hat, ohne daß das Mietrecht auf den Unternehmenserwerber übergegangen wäre. Ob durch die Veräußerung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens ein gespaltenes Mietverhältnis entstand, ist nach der im Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung geltenden Rechtslage zu beurteilen (5 Ob 2411/96m; 5 Ob 381/97h). Damals entsprach es ständiger Rechtsprechung, daß dann, wenn ein Mietvertrag mit einer Gesellschaftsfirma abgeschlossen wurde und der Bestandvertrag nicht gerade auf die Person des einzelnen Gesellschafters beschränkt wurde, in der Regel die Person des Mieters gegenüber dem Unternehmen in den Hintergrund trete und daher ein Wechsel in den Personen der Inhaber und des Unternehmens das Bestandverhältnis nicht berühre (SZ 22/182; SZ 25/311; ZBl 1930/325; MietSlg 31.162/35). Mangels gegenteiliger Vereinbarung war die Zustimmung zu einem Wechsel in den Personen der Inhaber des Unternehmens aber auch der Wechsel der Unternehmensform durch den Abschluß des Mietvertrages mit der Gesellschaftsfirma als erteilt anzusehen vergleiche HS 39 = MietSlg 6.981; HS 42 = MietSlg 7.911; 3.634, 4.982, 4.985, 31.162/35). Der Oberste Gerichtshof vertrat auch den Standpunkt, daß der Vermieter zumindest dann, wenn die Gesellschafter beider Gesellschaften zunächst dieselben Personen sind, es hinnehmen muß, wenn das Mietrecht an einem Geschäftslokal aus einer OHG ausgeschieden und auf eine andere OHG übertragen wird. Der Änderung der Zugehörigkeit des Bestandrechts zu einer anderen Vermögensmasse, die unter einer anderen Bezeichnung im Geschäftsverkehr auftritt, könne keine so weitreichende Bedeutung beigemessen werden, daß nunmehr der Abschluß eines neuen Mietvertrages notwendig wäre (MietSlg 25.131/28; 31.162/35). Mangels anderer Vereinbarung wurde der Parteiwille bei Vertragsabschluß mit einer Personengesellschaft dahin verstanden, daß als Vertragspartner nicht bestimmte Personen, sondern der oder die Inhaber des Unternehmens anzusehen waren vergleiche aaO; WBl 1988, 310 = MietSlg XL/18; 5 Ob 2411/96m ua).
Nicht nur personelle, sondern auch strukturelle Änderungen wurden so behandelt, als hätte ihnen der Vermieter vorweg zugestimmt (vgl für viele: 5 Ob 2411/96m).Nicht nur personelle, sondern auch strukturelle Änderungen wurden so behandelt, als hätte ihnen der Vermieter vorweg zugestimmt vergleiche für viele: 5 Ob 2411/96m).
Der vorliegende Fall, in dem nach der Behauptung der Antragsgegner das Unternehmen und die Mietrechte aus einer OHG ausgeschieden und auf eine andere OHG gleichen Namens übertragen wurden, ist daher unabhängig davon, ob völlige Gesellschafteridentität gegeben war oder einer der Gesellschafter ausschied, nicht anders als jene Strukturänderungen zu sehen, die nach der erwähnten Judikatur jeder Vermieter schlüssig zu billigen erklärte, indem er sein Geschäftslokal einer (Personen-)Gesellschaft vermietete. Ein gespaltenes Mietverhältnis wäre dadurch nicht entstanden.
Noch weniger trifft dies zu, wenn durch Verselbständigung einer Zweigniederlassung einer OHG mit den bisherigen Gesellschaftern und Fortführung als eigenes Unternehmen unter Beibehaltung der bisherigen Firma (bloß unter Wegfall des auf die Zweigniederlassung hinweisenden Zusatzes) von einer Gründung einer neuen OHG und Übertragung des Unternehmens ebensowenig die Rede sein kann, wie von einer Unternehmensveräußerung (vgl ÖBl 1960, 111 = RZ 1960, 82; Ind RME 1961/362). Diese setzt stets ein auf eine endgültige Eigentumsübertragung gerichtetes Rechtsgeschäft voraus. Die Fortführung des für die mietrechtliche Betrachtung maßgeblichen Unternehmensgegenstandes unter derselben Firma im Mietobjekt führt ungeachtet des rechtlichen Schicksals eines anderen Unternehmensteils zu keinerlei Änderungen von Rechtszuständigkeiten, keiner Unternehmensveräußerung oder einem einer solchen gleichzuhaltenden Vorgang.Noch weniger trifft dies zu, wenn durch Verselbständigung einer Zweigniederlassung einer OHG mit den bisherigen Gesellschaftern und Fortführung als eigenes Unternehmen unter Beibehaltung der bisherigen Firma (bloß unter Wegfall des auf die Zweigniederlassung hinweisenden Zusatzes) von einer Gründung einer neuen OHG und Übertragung des Unternehmens ebensowenig die Rede sein kann, wie von einer Unternehmensveräußerung vergleiche ÖBl 1960, 111 = RZ 1960, 82; Ind RME 1961/362). Diese setzt stets ein auf eine endgültige Eigentumsübertragung gerichtetes Rechtsgeschäft voraus. Die Fortführung des für die mietrechtliche Betrachtung maßgeblichen Unternehmensgegenstandes unter derselben Firma im Mietobjekt führt ungeachtet des rechtlichen Schicksals eines anderen Unternehmensteils zu keinerlei Änderungen von Rechtszuständigkeiten, keiner Unternehmensveräußerung oder einem einer solchen gleichzuhaltenden Vorgang.
Im Ergebnis zu Recht hat daher das Rekursgericht mangels Entstehens eines gespaltenen Mietverhältnisses eine Erhöhung des Bestandzinses gemäß § 46a Abs 5 MRG abgelehnt.Im Ergebnis zu Recht hat daher das Rekursgericht mangels Entstehens eines gespaltenen Mietverhältnisses eine Erhöhung des Bestandzinses gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, MRG abgelehnt.
Angesichts der wiedergegebenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der gespaltenen Mietverhältnisse und deren Voraussetzungen zur Anwendung des § 46a Abs 5 MRG sowie des Umstands, daß in Wahrheit kein einer Unternehmensveräußerung auch nur nahekommender Sachverhalt zu beurteilen war, fehlt die Notwendigkeit der Lösung erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO.Angesichts der wiedergegebenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der gespaltenen Mietverhältnisse und deren Voraussetzungen zur Anwendung des Paragraph 46 a, Absatz 5, MRG sowie des Umstands, daß in Wahrheit kein einer Unternehmensveräußerung auch nur nahekommender Sachverhalt zu beurteilen war, fehlt die Notwendigkeit der Lösung erheblicher Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO.
Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.