Entscheidungsgründe:
Die Klägerin kaufte am 10. 12. 1994 die gegenständlichen Miteigentumsanteile, mit denen Wohnungseigentum untrennbar verbunden ist. Der Verkäufer verkaufte und übergab an die Klägerin alle Rechte und Vorteile, mit denen er das Kaufobjekt bisher besessen und benützt und zu besitzen und zu benützen berechtigt war.
In der Wohnung der Klägerin kam es zu Setzungen und Rissbildungen, wobei ihr diese Schäden erstmals im Jahr 1995 aufgefallen waren. Setzungsschäden sind grundsätzlich bereits seit Errichtung des Gebäudes bekannt. Als die Beklagte als Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage im Februar 2000 die Wohnungseigentümer auf die verstärkten Rissbildungen und Schäden an Türstöcken udgl hinwies, stimmten 75 % der Eigentümer schriftlich der Beauftragung der bautechnischen Versuchs- und Forschungsanstalt zu, um die Ursache der Schäden zu ermitteln. Mit Schreiben vom 27. 6. 2000 gab die Beklagte dem Klagevertreter das Ergebnis der Untersuchung bekannt. Die Ursache dürfte danach in Setzungsdifferenzen zwischen den Streifenfundamenten liegen. Die Beklagte ließ gebrochene Rohre der Dachentwässerung im Bereich der Wiese erneuern, den Zustand der geschädigten Wohnungen aufnehmen und veranlasste letztlich die Sanierung der Fundamente, was einen Kostenaufwand von S 481.971,57 verursachte. Der Betrag wurde anteilig durch Sondervorschreibungen aufgebracht. In der Folge kam es zu keinen weiteren Gebäudesetzungen.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bezahlung des Klagsbetrages aus dem Titel des Schadenersatzes, weil sie ihre Verwalterpflichten gemäß § 17 Abs 2 WEG, nämlich die Wahrung der Interessen aller Miteigentümer, dadurch verletzt habe, dass sie die Klägerin nicht auf die drohende Verjährung der Schadenersatzansprüche gegen den Erstverkäufer (diese seien ihr im Rahmen des Kaufvertrages von ihrem Rechtsvorgänger zediert worden) im März 2000 hingewiesen habe. Der Wert ihrer Wohnung sei um 15 % gemindert worden.Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bezahlung des Klagsbetrages aus dem Titel des Schadenersatzes, weil sie ihre Verwalterpflichten gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WEG, nämlich die Wahrung der Interessen aller Miteigentümer, dadurch verletzt habe, dass sie die Klägerin nicht auf die drohende Verjährung der Schadenersatzansprüche gegen den Erstverkäufer (diese seien ihr im Rahmen des Kaufvertrages von ihrem Rechtsvorgänger zediert worden) im März 2000 hingewiesen habe. Der Wert ihrer Wohnung sei um 15 % gemindert worden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage mit der Begründung, dass der Klägerin keine vertraglichen Ansprüche gegen den Erstverkäufer zustünden. Das Gebäude sei am 16. 3. 1970 fertiggestellt und übergeben worden. Die betraute Baufirma existiere seit dem Jahr 1994 nicht mehr, sodass gegen sie im Jahr 1995 nicht mehr hätte vorgegangen werden können. Die Schäden an den Einzelwohnungen seien nicht von der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern von den einzelnen Wohnungseigentümern geltend zu machen. Es treffe sie keine Verletzung von Hausverwalterpflichten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren vollinhaltlich ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass nur der Erwerber, nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft forderungsberechtigt gewesen wäre. Der Klägerin sei die Tatsache von Baumängeln seit dem Jahr 1995 bekannt gewesen, sodass es ihre Sache gewesen wäre, bis Ende der absoluten Verjährungsfrist im März 2000 Verfügungen zu treffen und letztendlich juristischen Rat einzuholen. Der Klägerin hätte nach dem Verhalten der Beklagten klar sein müssen, dass diese nicht den Weg der gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, sondern jenen der Sanierung auf Kosten der Miteigentümer, gehe. Das Erteilen von Rechtsberatungen zur Frage der Verjährungsproblematik zähle nicht zu den Aufgaben der ordentlichen Verwaltung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Hinsichtlich der Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sei nur der Erwerber, nicht jedoch die Wohnungseigentümergemeinschaft, forderungsberechtigt. Die dem Verwalter gemäß § 17 Abs 1 WEG obliegende Verwaltung der Liegenschaft und Vertretung aller Miteigentümer umfasse daher nicht die Wahrnehmung von Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüchen aus den einzelnen von den Wohnungseigentümern mit dem Bauträger abgeschlossenen Kaufverträgen. Die Beklagte treffe daher als Hausverwalterin keine gesetzliche Pflicht zur Rechtsberatung der Wohnungseigentümer hinsichtlich dieses Anspruches. Eine "umfassende" Fürsorgepflicht dadurch, dass im Hausverwaltungsvertrag ein über die nach außen wirkende Bevollmächtigung hinausreichender Auftrag zur Rechtsberatung im Innenverhältnis enthalten sei, behaupte die Klägerin selbst nicht. Dies wäre auch ein untypischer Vertragsinhalt.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Hinsichtlich der Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sei nur der Erwerber, nicht jedoch die Wohnungseigentümergemeinschaft, forderungsberechtigt. Die dem Verwalter gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WEG obliegende Verwaltung der Liegenschaft und Vertretung aller Miteigentümer umfasse daher nicht die Wahrnehmung von Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüchen aus den einzelnen von den Wohnungseigentümern mit dem Bauträger abgeschlossenen Kaufverträgen. Die Beklagte treffe daher als Hausverwalterin keine gesetzliche Pflicht zur Rechtsberatung der Wohnungseigentümer hinsichtlich dieses Anspruches. Eine "umfassende" Fürsorgepflicht dadurch, dass im Hausverwaltungsvertrag ein über die nach außen wirkende Bevollmächtigung hinausreichender Auftrag zur Rechtsberatung im Innenverhältnis enthalten sei, behaupte die Klägerin selbst nicht. Dies wäre auch ein untypischer Vertragsinhalt.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, da es an oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur Interpretation des Begriffes "Interessenwahrung" im Sinne des § 17 Abs 2 WEG fehle.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, da es an oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur Interpretation des Begriffes "Interessenwahrung" im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, WEG fehle.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr keine Folge zu geben.