Rechtssatz RS0117891
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117891
Entscheidungsdatum
29.04.2003
Rechtssatz
Eine abstrakte Rechtsbelehrungspflicht dem einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber über allgemeine Verjährungsfristen eines dem Wohnungseigentümer selbst gegen den Erstverkäufer zustehenden Anspruches geht über die Interessenswahrungspflicht des Verwalters hinaus. Es gehört nicht zu den typischen Verwalterpflichten, nicht von ihm selbst geltend zu machende Ansprüche evident zu halten und den Berechtigten vor einer allgemeinen Verjährung zu warnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117891
Dokumentnummer
JJR_20030429_OGH0002_0050OB00073_03A0000_002