Rechtssatz RS0118456
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118456
Entscheidungsdatum
14.07.2015
Rechtssatz
Die Frage, ob eine die gerichtliche Benützungsregelung nach § 15 WEG 1975, nunmehr § 17 Abs 2 WEG 2002, mangels Verfügbarkeit der allgemeinen Teile der Liegenschaft ausschließende Benützungsvereinbarung zwischen den Miteigentümern besteht, ist nach dem im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung geltenden Recht zu beurteilen. Mangels ausdrücklicher Rückwirkungsbestimmung für Benützungsvereinbarungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Anwendung einer Formvorschrift auf Lebenssachverhalte anordnen wollte, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abschließend verwirklicht wurden.Die Frage, ob eine die gerichtliche Benützungsregelung nach Paragraph 15, WEG 1975, nunmehr Paragraph 17, Absatz 2, WEG 2002, mangels Verfügbarkeit der allgemeinen Teile der Liegenschaft ausschließende Benützungsvereinbarung zwischen den Miteigentümern besteht, ist nach dem im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung geltenden Recht zu beurteilen. Mangels ausdrücklicher Rückwirkungsbestimmung für Benützungsvereinbarungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Anwendung einer Formvorschrift auf Lebenssachverhalte anordnen wollte, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abschließend verwirklicht wurden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 106/03d
Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 106/03d
- 5 Ob 51/08y
Entscheidungstext OGH 14.05.2008 5 Ob 51/08y
Vgl; Beisatz: Die Übergangsregelung des § 56 Abs 13 WEG 2002 hat grundsätzlich die nach der alten Rechtslage wirksam (konkludent) zustandegekommenen Benützungsvereinbarungen mit 1. 7. 2002 nicht beseitigt. (T1)
- 9 Ob 47/11v
Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 Ob 47/11v
Vgl auch; Beis wie T1
- 4 Ob 108/12d
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 108/12d
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: vertragliche Benützungsvereinbarung. (T2)
- 5 Ob 19/14a
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 19/14a
Vgl auch
- 5 Ob 205/14d
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 205/14d
Vgl auch
- 5 Ob 203/14k
Entscheidungstext OGH 14.07.2015 5 Ob 203/14k
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118456
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20031007_OGH0002_0050OB00106_03D0000_001